Mit der letzten Anfrage, die von der Kommission für Anfragen veröffentlicht wurde, wurde endlich Klarheit in einer schwer zu definierenden Frage geschaffen, die die Verpflichtung zur Anwesenheit eines Aufsehers auf Baustellen betrifft.
Anfrage Nr. 4 vom 30. September 2024
Am 30. September 2024 wurde die Anfrage Nr. 4 der Kommission für Anfragen im Bereich Gesundheit und Sicherheit des Arbeitsministeriums veröffentlicht, um einige von der Handelskammer Modena gestellte Fragen zur Rolle des Aufsehers auf Baustellen zu beantworten. Insbesondere wurde gefragt:
- Verpflichtung zur Ernennung eines Aufsehers bei einer Auftragsarbeit;
- Verpflichtung zur physischen Anwesenheit eines Aufsehers auf Baustellen;
- Verpflichtung zur Ernennung eines Aufsehers im Fall von Arbeiten, die von einem einzigen Arbeiter ausgeführt werden.
Die Rechtsgrundlage der Analyse
Die vom Arbeitsministerium gegebene Antwort basiert auf dem Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008 (Testo Unico sulla Salute e Sicurezza sul Lavoro), insbesondere auf den Artikeln 2, 18, 19, 26, 55, sowie auf der Anfrage Nr. 5 vom 1. Dezember 2023, die bereits das Thema behandelt hatte.
Die Kommission für Anfragen hat festgelegt, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Ernennung eines Aufsehers für Auftragsarbeiten – sowohl für einen einzelnen Arbeiter als auch für mehrere Beteiligte – stets die Bedingungen gelten, die diese Verpflichtung festlegen, aufgrund der Definition der Rolle des Aufsehers selbst. Diese stellt eine zwingend zu benennende Gewährleistungsposition dar, deren Aufgabe es ist:
die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der einzelnen Arbeiter sowie der unternehmensinternen Vorschriften in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Verwendung kollektiver Schutzmittel und persönlicher Schutzausrüstungen zu überwachen und zu beaufsichtigen. Im Falle der Feststellung von nicht konformen Verhaltensweisen zu den vom Arbeitgeber und den Führungskräften im Hinblick auf den kollektiven und individuellen Schutz erteilten Anweisungen hat der Aufseher einzugreifen, um das nicht konforme Verhalten zu korrigieren und die notwendigen Sicherheitsanweisungen zu geben.
Das Urteil des Ministeriums
Es ist daher stets verpflichtend, einen Aufseher zu ernennen und diesen den anderen beteiligten (Sub-)Auftragnehmern mitzuteilen. Die für diese Funktion beauftragte Person muss aufgrund ihrer Funktionen und Überwachungsverpflichtungen zwingend am Ort der Tätigkeiten anwesend sein.