Am 28. März 2025 verabschiedete die italienische Regierung das Gesetzesdekret Nr. 36 „Dringende Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft“, das am folgenden Tag in Kraft trat.
Das Gesetzesdekret zielt darauf ab, „die automatische Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft auf Personen, die im Ausland geboren und ansässig sind, einzuschränken und von eindeutigen Hinweisen auf das Bestehen tatsächlicher Bindungen zur Republik abhängig zu machen“.
Neue italienische Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Nachkommen
Die neue Regelung sieht vor, dass Nachkommen italienischer Staatsbürger, die im Ausland geboren sind, nur dann Anspruch auf die italienische Staatsbürgerschaft jure sanguinis haben, wenn mindestens ein Elternteil oder Großelternteil in Italien geboren ist.
Früher genügte der Nachweis, dass Sie einen italienischen Vorfahren hatten, der 1861 lebte, also auch Urgroßeltern und Ururgroßeltern.
Kinder von Italienern, die in Italien geboren sind oder bei denen mindestens ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und die sich vor ihrer Geburt zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien aufgehalten haben, erhalten die Staatsbürgerschaft automatisch. Dies ist der Mindestzeitraum, um das Erfordernis des „qualifizierten Wohnsitzes“ in Italien zu erfüllen, der notwendig ist, um die Verbindung zu Italien als „effektiv“ zu definieren.
Für wen die neuen Beschränkungen gelten
Um keine Staatenlosigkeit zu schaffen, gelten die neuen Beschränkungen nur für Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, und zwar unabhängig davon, ob ihr Geburtsdatum vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets liegt.
Denjenigen, die bereits von einem Gericht, einer Gemeinde oder einem Konsulat als italienische Staatsbürger anerkannt worden sind, wird die Staatsbürgerschaft nicht entzogen.
Schließlich werden Anträge auf Einbürgerung, die bis zum 27. März 2025 um 23.59 Uhr (römische Zeit) gestellt werden, nach den bisherigen Regeln bearbeitet.
Rechtsgrundlagen
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