Dieser Artikel hat das Ziel, einen Überblick über die neuesten rechtlichen und administrativen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien zu geben, wobei relevante Themen sowohl für ausländische Arbeitgeber als auch für die Empfänger von Dienstleistungen in Belgien behandelt werden.
Neue Hinweise zur Entsendemeldung auf dem Limosa-Portal
Die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien erfordert die Abgabe einer Entsendemeldung über das Limosa-Portal. Es ist jedoch nicht immer möglich, den genauen Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zu identifizieren. Der Arbeitgeber hat daher die Möglichkeit, den Arbeitsort auf vier verschiedene Arten anzugeben:
- Angabe der genauen Adresse eines Unternehmens;
- Angabe der Adresse, an der die Dienstleistung im Homeoffice erbracht wird;
- Angabe der genauen Adresse einer Baustelle oder
- Einfach nur Angabe einer Region.
Überarbeitung des Sozialstrafgesetzbuches: Verschärfung der Sanktionen und Einführung neuer Verstöße
Aufgrund der gestiegenen Fälle von Nichteinhaltung und Missachtung durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, haben die Behörden eine Überarbeitung des Sozialstrafgesetzbuches vorgenommen, die eine Verschärfung der Sanktionen vorsieht. Beispielsweise wird das Versäumnis, eine Entsendemeldung über das Limosa-Portal abzugeben, mit einer Geldstrafe der Stufe 4 (bis zu 24.000 €) bestraft.
Das aktualisierte Strafgesetzbuch sieht zudem die Einführung neuer Verstöße vor. Das Versäumnis, eine Entsendemeldung über die maximalen Fristen hinaus zu verlängern, wird beispielsweise ebenfalls mit einer Geldstrafe der Stufe 4 bestraft.
Neue Sorgfaltspflicht im Kampf gegen illegale Arbeit in der Flämischen Region
Nach einigen Fällen von Sozialdumping hat die flämische Regierung eine neue Sorgfaltspflicht im Kampf gegen falsche Entsendungen und illegale Arbeit eingeführt.
Ab dem 1. Januar 2025 muss der Auftragnehmer im Vertrag mit den direkten Subunternehmern eine schriftliche Erklärung aufnehmen, die bestätigt, dass diese Subunternehmer keine Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigen werden. Zu diesem Zweck muss der Auftragnehmer die Subunternehmer auffordern, bestimmte Informationen und Dokumente bereitzustellen, darunter:
- Gültiger Reisepass des entsandten Arbeitnehmers und Drittstaatsangehörigen;
- Aufenthaltserlaubnis für ein EWR-Land oder die Schweiz, die drei Monate nach dem letzten Tag der Entsendung gültig ist;
- Limosa-Entsendemeldung;
- A1-Bescheinigung.
Wenn der Subunternehmer die geforderten Informationen nicht bereitstellt, muss der Auftragnehmer die Aufsichtsbehörden informieren.