Einblick

Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg

Entdecken Sie die Anforderungen, die verschiedenen Schritte für die optimale Verwaltung der Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg und die möglichen Sanktionen im Falle einer Nichteinhaltung.
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Inhaltsverzeichnis

Ausländische Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, müssen eine Reihe von Anforderungen beachten, die sich aus der nationalen Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG, der Richtlinie 2014/67/EU und der Richtlinie (EU) 2018/957 ergeben. Die geltenden Anforderungen sind inzwischen im luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über die Pflichten nach luxemburgischem und europäischem Recht bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg.

Einen Überblick über die EU-Richtlinien zur Arbeitnehmerentsendung finden Sie in unserem vollständigen Leitfaden zu den EU-Entsenderichtlinien.

Vorabpflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg

Unternehmen mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen ihre Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden luxemburgischen Vorschriften zur grenzüberschreitenden Entsendung nach Luxemburg entsenden. Nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU bestehen bei Arbeitnehmerentsendungen innerhalb der EU Meldepflichten. In Luxemburg muss das entsendende Unternehmen die Entsendung spätestens bei Beginn der Arbeiten in Luxemburg über die Plattform e-Détachement bei der Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines – ITM) melden.

Unabhängig davon müssen Unternehmen, die handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten ausüben, die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten durch eine Vorabmeldung (déclaration préalable) bei der Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel des Wirtschaftsministeriums anzeigen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nicht für Handelstätigkeiten oder freie Berufe; handwerkliche Tätigkeiten der Liste C sind davon ausgenommen. Die Meldung ist zwölf Monate gültig und kann jährlich erneuert werden.

Weitere Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg

Nach Abgabe der Entsendemeldung bei der ITM muss das entsendende Unternehmen für jeden entsandten Arbeitnehmer einen Sozialausweis (badge social) ausdrucken. Dieser ist bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzulegen. Der Ausweis enthält die Identitätsdaten des jeweiligen Arbeitnehmers. Darüber hinaus ermöglicht ein QR-Code den zuständigen Behörden, die Angaben in der Entsendemeldung zu überprüfen.

Darüber hinaus muss das entsendende Unternehmen zusätzliche Pflichten berücksichtigen, wenn die Tätigkeit bestimmten Branchen, etwa dem Baugewerbe, zuzuordnen ist. In solchen Fällen kann das im Ausland ansässige Unternehmen abhängig von den ausgeführten Umsätzen und den geltenden Mehrwertsteuervorschriften verpflichtet sein, sich in Luxemburg für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

Wir empfehlen eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, um festzustellen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung erforderlich ist.

Arbeits- und Entlohnungsbedingungen während des Einsatzes in Luxemburg

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg muss das ausländische entsendende Unternehmen die zwingenden Vorschriften des luxemburgischen Arbeitsrechts beachten, die für entsandte Arbeitnehmer gelten. Günstigere Bedingungen, die auf diese Arbeitnehmer Anwendung finden, bleiben unberührt. Die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen betreffen unter anderem die Arbeitszeit, die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz sowie den bezahlten Urlaub.

Mindestlohn in Luxemburg

In Luxemburg gibt es sowohl einen sozialen Mindestlohn als auch Tarifverträge. Die anwendbaren Tarifverträge, einschließlich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, können höhere Mindestentgelte vorsehen, die einzuhalten sind. Die Vergütung darf den jeweils geltenden gesetzlichen sozialen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Seit dem 1. Juni 2026 beträgt der soziale Mindestlohn in Luxemburg für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren bei einer Vollzeitbeschäftigung 2.771,33 € brutto monatlich beziehungsweise 16,0192 € pro Stunde.

Für qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die die gesetzlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, beträgt der soziale Mindestlohn 3.325,59 € brutto monatlich beziehungsweise 19,2231 € pro Stunde. Dies entspricht 120 % des Satzes für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten niedrigere gesetzliche Sätze.

Soziale Sicherheit in Luxemburg

Wird ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz nach Luxemburg entsandt, arbeitet er vorübergehend in Luxemburg, bleibt jedoch in einem anderen Land angestellt. Aufgrund der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit können ins Ausland entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaats unterliegen, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss das entsendende Unternehmen beim zuständigen Sozialversicherungsträger für jeden entsandten Arbeitnehmer die Ausstellung einer A1-Bescheinigung beantragen. Dieses Dokument gibt an, in welchem Land der Inhaber Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die entsandten Arbeitnehmer unterliegen somit weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem sie angestellt sind.

Wir von A&P unterstützen Sie gerne bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung oder einer A1-Bescheinigung für eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten.

Nach Luxemburg entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Unternehmen mit Sitz in der EU sowie Unternehmen mit Sitz im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen Arbeitnehmer aus Drittstaaten entsenden, sofern diese während der gesamten Entsendung im Sitzstaat des Unternehmens arbeiten und sich dort aufhalten dürfen. Diese Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich ohne vorherige luxemburgische Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg arbeiten und/oder sich dort aufhalten, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Verfügbarkeit der Unterlagen während der Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg

Die nach Artikel L. 142-3 des Arbeitsgesetzbuchs erforderlichen Unterlagen müssen während der Entsendung für den Fall einer Kontrolle am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers in Luxemburg oder an einem anderen Ort verfügbar sein, der für die benannte Referenzperson zugänglich ist. Sie können in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden und müssen innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist vorgelegt werden. Insbesondere muss der benannte Vertreter während der Entsendung in Luxemburg anwesend sein und den Behörden als Ansprechpartner für die Einholung von Informationen zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus müssen diese Dokumente auf Französisch, Deutsch oder Englisch verfügbar sein.

Sanktionen bei Verstößen nach luxemburgischem Recht

Verstöße gegen die Pflichten zur Entsendemeldung, zur Bereithaltung und Vorlage von Unterlagen sowie gegen die einschlägigen Kontrollpflichten können mit Verwaltungsbußgeldern geahndet werden. Das Bußgeld kann zwischen 1.000 und 5.000 EUR pro entsandtem Arbeitnehmer betragen. Bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des ersten Bußgeldbescheids kann es auf 2.000 bis 10.000 EUR pro entsandtem Arbeitnehmer erhöht werden. Der Gesamtbetrag des Bußgelds ist auf 50.000 EUR begrenzt. Schwerwiegende Verstöße können außerdem zur Anordnung einer Einstellung der Arbeiten führen.

Auch das aufnehmende Unternehmen oder der Hauptauftragnehmer kann bei Verstößen gegen seine eigenen Prüf-, Melde- oder sonstigen gesetzlichen Pflichten sanktioniert werden.

Konsultation zur Entsendung von Arbeitnehmern in die EU, den EWR und die Schweiz​

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