Bauvorhaben in Deutschland unterliegen einem strukturierten rechtlichen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Eine der wichtigsten Anforderungen ist die Vorankündigung eines Bauvorhabens. Diese Verpflichtung ist in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) geregelt.
Die Vorankündigung gilt für Baustellen, auf denen ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Nach der BaustellV umfasst dies Vorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
Die Vorankündigung ist von anderen Verpflichtungen zu unterscheiden, die für ausländische Unternehmen gelten können. Bei der Vorankündigung handelt es sich nicht um eine Meldung der Entsendung von Beschäftigten, sondern um eine baustellenspezifische Verpflichtung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie soll gewährleisten, dass die zuständige Behörde im Voraus über größere Bauvorhaben informiert wird.
Für ausländische Auftragnehmer, die Beschäftigte nach Deutschland entsenden, ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und der Organisation des Bauvorhabens können Unternehmen sowohl entsenderechtliche Verpflichtungen als auch die für Baustellen geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen müssen.
Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?
Eine Vorankündigung ist zu übermitteln, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte werden gleichzeitig auf der Baustelle tätig; oder
- der Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage.
Die beiden Voraussetzungen gelten alternativ. Ein Bauvorhaben muss daher nicht beide Schwellenwerte erreichen, damit die Verpflichtung zur Vorankündigung entsteht.
Das erste Kriterium verbindet die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mit der Höchstzahl der gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Beschäftigten. Das zweite Kriterium betrifft den gesamten für das Bauvorhaben erforderlichen Arbeitsumfang.
Ein Personentag entspricht grundsätzlich der Arbeitsleistung einer Person an einem Arbeitstag. Bei einem Bauvorhaben, bei dem beispielsweise 25 Beschäftigte an 21 Arbeitstagen tätig sind, werden mehr als 500 Personentage erreicht. Eine Vorankündigung kann daher aufgrund des gesamten Arbeitsumfangs erforderlich sein, auch wenn nicht gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte über einen Zeitraum von mehr als 30 Arbeitstagen auf der Baustelle tätig werden.
Die Beurteilung sollte vor der Einrichtung der Baustelle erfolgen und das gesamte Bauvorhaben berücksichtigen, nicht lediglich die Beschäftigten eines einzelnen Auftragnehmers. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Fachunternehmen an dem Bauvorhaben beteiligt sind.
Wer ist für die Übermittlung verantwortlich?
Die Hauptverantwortung liegt beim Bauherrn. Dieser kann einen Dritten damit beauftragen, die entsprechenden Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Sollen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, muss der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte einen oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellen. Der Bauherr oder der beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators bei entsprechender Eignung auch selbst wahrnehmen.
Die Aufgaben des Koordinators verteilen sich auf die Planungs- und die Ausführungsphase:
- Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und eine Unterlage mit den bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen.
- Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren, darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen anpassen oder anpassen lassen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.
Frist und zuständige Behörde
Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach den Verwaltungsregelungen des Bundeslandes, in dem sich die Baustelle befindet.
Die Vorankündigung muss außerdem sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden. Die Übermittlung an die zuständige Behörde allein ist daher nicht ausreichend. Die Vorankündigung muss während der Dauer der Bauarbeiten deutlich sichtbar bleiben und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.
Erforderliche Angaben
Anhang I der BaustellV legt fest, welche Angaben die Vorankündigung enthalten muss:
- Ort der Baustelle;
- Name und Anschrift des Bauherrn;
- Art des Bauvorhabens;
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten;
- Name und Anschrift des Koordinators;
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle;
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden;
- Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.
Damit verbundene Verpflichtungen
Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, kurz SiGePlan. Dieser muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und Maßnahmen zur Vermeidung der bestehenden Gefährdungen enthalten.
Ein SiGePlan muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden, für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist.
Er ist ebenfalls erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden, auf der besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhangs II ausgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeiten, bei denen eine besondere Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens bei Erdarbeiten oder des Versinkens besteht;
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind;
- Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen;
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht;
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau sowie Arbeiten mit Tauchgeräten oder in Druckluft;
- Arbeiten, bei denen Sprengstoffe eingesetzt werden;
- Aufbau oder Abbau schwerer Massivbauelemente.
Folgen bei Nichteinhaltung
Wer eine erforderliche Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde übermittelt, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Dies gilt auch, wenn nicht dafür gesorgt wird, dass ein erforderlicher Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird.
Wird durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies außerdem nach dem deutschen Arbeitsschutzgesetz strafbar sein.
Fazit
Bei größeren Bauvorhaben in Deutschland ist die Vorankündigung eine zentrale Anforderung an die Planung und nicht lediglich eine administrative Formalität.
Ausländische Unternehmen, die an Bauvorhaben in Deutschland beteiligt sind, sollten daher die Anforderungen hinsichtlich Vorankündigung, Koordinierung sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten prüfen.
Eine sorgfältige Planung in Verbindung mit einer wirksamen Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie – soweit erforderlich – einem baustellenspezifischen SiGePlan trägt dazu bei, das Bauvorhaben in Deutschland rechtskonform und sicherer durchzuführen.