Griechenland hat die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern durch das Präsidialdekret 101/2016 in seiner geänderten Fassung umgesetzt. Die Richtlinie 96/71/EG wurde ursprünglich durch das Präsidialdekret 219/2000 umgesetzt, das „Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das griechische Hoheitsgebiet entsandt werden“ regelt. Der Rechtsrahmen wurde anschließend durch das Präsidialdekret 30/2021 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 aktualisiert.
Einen Überblick über alle einschlägigen Richtlinien finden Sie in unserem vollständigen Leitfaden zu den EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Pflichten vor der Entsendung von Arbeitnehmern nach Griechenland
Ein ausländisches entsendendes Unternehmen muss spätestens bei Beginn der Dienstleistungserbringung, unabhängig von deren Dauer, eine schriftliche Entsendemeldung in griechischer Sprache übermitteln. Das Dokument ist an die für den Ort der Dienstleistungserbringung zuständige Abteilung der Arbeitsinspektion für Arbeitsbeziehungen zu senden.
Das entsendende Unternehmen muss über folgende Angaben verfügen, um eine Entsendung nach Griechenland ordnungsgemäß zu melden:
- Angaben zum entsendenden Unternehmen;
- Angaben zum Vertreter des entsendenden Unternehmens in Griechenland, der als Verbindungsperson zu den zuständigen Behörden fungiert;
- Angaben zum aufnehmenden Unternehmen in Griechenland;
- Die Anschrift des Arbeitsortes, an dem die entsandten Arbeitnehmer ihre Dienstleistungen erbringen werden;
- Angaben zu den entsandten Arbeitnehmern;
- Das Anfangsdatum und die voraussichtliche Dauer der Entsendung und der Dienstleistungserbringung;
- Die Art der Tätigkeit des Unternehmens, in dem die Arbeit ausgeführt wird.
Der Meldung ist eine Liste der entsandten Arbeitnehmer in zweifacher Ausfertigung beizufügen: Ein Exemplar muss am Arbeitsort gut sichtbar ausgehängt werden, das andere wird von der zuständigen Abteilung der Arbeitsinspektion aufbewahrt.
Bei einer Änderung der gemeldeten Angaben muss der entsendende Arbeitgeber innerhalb von 15 Tagen nach der Änderung eine ergänzende Meldung übermitteln.
Arbeits- und Vergütungsbedingungen in Griechenland
Die reguläre Wochenarbeitszeit in Griechenland beträgt 40 Stunden. Einschließlich Überstunden darf die Arbeitszeit jedoch durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten, wobei der Durchschnitt grundsätzlich über einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten berechnet wird.
Das Präsidialdekret 30/2021 sieht vor, dass sich die Vergütung nach dem griechischen Arbeitsrecht (Gesetze, Dekrete, Ministerialbeschlüsse) und den nach den Entsendevorschriften geltenden Tarifverträgen, einschließlich allgemeinverbindlicher Tarifverträge, richtet. Die Vergütung umfasst verpflichtende Zulagen und Überstundenzuschläge; Erstattungen von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, die durch die Entsendung entstehen, gelten nicht als Vergütung. In jedem Fall muss ein nach Griechenland entsandter Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung in den Genuss der zwingenden griechischen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer kommen, unbeschadet günstigerer Bedingungen, die für sein Arbeitsverhältnis gelten.
Aufbewahrung der Entsendeunterlagen
In Griechenland müssen alle relevanten Entsendeunterlagen während der Entsendung am Arbeitsort aufbewahrt werden. Kopien können in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden. Erforderlich sind folgende Dokumente:
- Arbeitsvertrag (oder ein gleichwertiges Dokument);
- Lohnabrechnungen für den Entsendezeitraum;
- Arbeitszeitnachweise mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit;
- Nachweise über die Lohnzahlung.
Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen zwei Jahre nach dem Ende der Entsendung aufbewahren und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anfrage in griechischer oder englischer Sprache vorlegen.
Soziale Sicherheit in Griechenland
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können nach Griechenland entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Entsendemitgliedstaats unterliegen, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.
Das entsendende Unternehmen muss eine A1-Bescheinigung beantragen. Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt sie aus, nachdem er geprüft hat, ob die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die A1-Bescheinigung kann eine maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten haben. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer während seiner gesamten Entsendung nach Griechenland im Besitz dieser Bescheinigung sein.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der griechischen Pflichten zur Arbeitnehmerentsendung
Ein Arbeitgeber, der gegen die Bestimmungen des griechischen Arbeitsrechts verstößt, kann verwaltungsrechtlichen und, sofern der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist, strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Gemäß Artikel 572 des Arbeitsgesetzbuchs (Präsidialdekret 62/2025) kann gegen einen Arbeitgeber, der gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt, für jeden Verstoß eine Geldbuße von 300 € bis 50.000 € verhängt werden. Die konkrete Höhe hängt vom Verstoß und den einschlägigen Bewertungskriterien ab.
Strafrechtliche Sanktionen
Gemäß Artikel 576 des Arbeitsgesetzbuchs (Präsidialdekret 62/2025) kann ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die darin bezeichneten Vorschriften zu Arbeitszeitgrenzen, Vergütung und anderen geschützten Beschäftigungsbedingungen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 900 € oder mit beiden Strafen geahndet werden. Dies gilt vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Ausnahmen und etwaiger Sondervorschriften, die strengere Strafen vorsehen.