Österreich hat die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG und der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU in nationales Recht umgesetzt. Der geltende Rechtsrahmen umfasst das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44/2016, in der geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen zur Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2018/957.
Darüber hinaus gewährleisten die Bestimmungen des LSD-BG:
- die Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen;
- die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch Unternehmen.
Einen Überblick über sämtliche Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern bietet unser umfassender Leitfaden zu den EU-Entsenderichtlinien.
Formale Anforderungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich
Gemäß § 19 LSD-BG müssen Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz die Entsendung jedes Arbeitnehmers im Rahmen einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Amt für Betrugsbekämpfung melden.
Ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsenden, müssen daher die Meldung an die ZKO elektronisch über das Onlineformular ZKO3 abgeben. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung müssen die Überlassungsunternehmen hingegen das Formular ZKO4 verwenden. Die Meldung muss vor Aufnahme der Arbeit in Österreich erfolgen.
Gemäß § 23 LSD-BG muss das entsendende Unternehmen bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich eine Ansprechperson für den Kontakt mit den Behörden benennen. Dabei handelt es sich entweder um einen der entsandten Arbeitnehmer oder um einen in Österreich niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Ansprechperson damit betrauen, folgende Unterlagen in Papierform oder elektronisch bereitzuhalten:
- die Entsendemeldung (ZKO3);
- das Sozialversicherungsdokument A1/E101 oder gleichwertige Unterlagen;
- bei Drittstaatsangehörigen eine behördliche Beschäftigungsgenehmigung im Wohnsitzstaat, sofern erforderlich;
- Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen.
Bei nachträglichen Änderungen der ursprünglichen Meldung müssen Unternehmen unverzüglich eine Änderungsmeldung abgeben. Zu den Umständen, die eine Änderungsmeldung erforderlich machen, gehören Änderungen des tatsächlichen Arbeitsortes oder der tatsächlichen Arbeitsorte, des Entsendezeitraums oder die Absage der Entsendung.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter die österreichischen Vorschriften über Mindestentgelt, Meldepflichten und die Bereithaltung von Unterlagen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht beispielsweise, wenn der entsandte Arbeitnehmer in Österreich für einen kurzen Zeitraum folgende Tätigkeiten ausübt, ohne zusätzliche Dienstleistungen zu erbringen:
- geschäftliche Besprechungen;
- Teilnahme an Seminaren, Vorträgen, Kongressen und Konferenzen; Tätigkeiten im Rahmen internationaler Aus- und Weiterbildungs- sowie Forschungsprogramme an Universitäten;
- Teilnahme an Messen und ähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen der Auf- und Abbau von Messeständen.
Seit der Änderung des österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) gelten weitere Ausnahmen für die Entsendung besonderer Fachkräfte innerhalb eines Konzerns für insgesamt höchstens zwei Monate je Kalenderjahr zu folgenden Zwecken: Forschung und Entwicklung, Abhaltung von Schulungen, Planung der Projektarbeit, Betriebsberatung, Controlling oder Mitarbeit in Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion für mehrere Länder.
Entsendung von bei EWR-Unternehmen beschäftigten Drittstaatsangehörigen nach Österreich
Handelt es sich bei den entsandten Arbeitnehmern um Drittstaatsangehörige, leitet die ZKO die Meldung automatisch an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ist das AMS für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung zuständig, mit der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entsendung bestätigt wird. Hierzu prüft das AMS, ob der Drittstaatsangehörige:
- beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt ist und im Staat des Unternehmenssitzes zur Beschäftigung zugelassen ist; und
- während des Entsendezeitraums in Österreich unter Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt wird.
Um die Prüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, muss das entsendende Unternehmen in der Meldung Angaben zur Beschäftigungsgenehmigung und zur Aufenthaltsgenehmigung machen, die im Entsendestaat ausgestellt wurden.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung dem entsendenden Unternehmen das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bestätigen und eine EU-Entsendebestätigung ausstellen oder, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Entsendung untersagen.
Die Beschäftigung darf bereits vor Ausstellung der Bestätigung aufgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Meldepflichten erfüllt wurden.
Pflicht zur Bereithaltung der Entsendeunterlagen
Ausländische Arbeitgeber mit Sitz im EWR oder in der Schweiz, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen während des gesamten Entsendezeitraums folgende Unterlagen am Arbeitsort bereithalten oder vor Ort elektronisch zugänglich machen:
- eine Kopie der ZKO3-Meldung und etwaiger nachträglicher Änderungsmeldungen;
- Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (A1-Bescheinigung oder E101) oder gleichwertige Unterlagen;
- sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, muss auch diese Genehmigung oder eine Kopie davon bereitgehalten werden.
Darüber hinaus muss jedes Unternehmen, das Personal nach Österreich entsendet, während des gesamten Entsendezeitraums sämtliche Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereithalten, die zur Ermittlung des den Arbeitnehmern nach österreichischem Recht zustehenden Entgelts erforderlich sind. Dazu gehören:
- Arbeitsvertrag;
- Lohnabrechnungen und Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege;
- Lohnaufzeichnungen;
- Arbeitszeitaufzeichnungen; und
- Unterlagen zur Lohneinstufung, anhand derer das dem entsandten Arbeitnehmer nach österreichischem Recht für die Dauer der Beschäftigung zustehende Entgelt überprüft werden kann.
Österreichische Arbeits- und Lohnbedingungen
Werden Arbeitnehmer zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach Österreich entsandt, müssen die Arbeitgeber die Einhaltung der österreichischen Vorschriften über Arbeitszeit und Ruhezeiten sicherstellen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, jeweils ohne Überstunden. Die Arbeitszeit einschließlich Überstunden darf grundsätzlich 12 Stunden pro Tag oder 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. In einem Durchrechnungszeitraum von normalerweise 17 Wochen gilt eine durchschnittliche Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche, vorbehaltlich zulässiger Ausnahmen.
Darüber hinaus müssen nach Österreich entsandte Arbeitnehmer mindestens das Entgelt erhalten, das ihnen in Österreich aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Kollektivvertrags zusteht.
Daher ist es besonders wichtig, sich vor der Entsendung von Arbeitnehmern über die im anwendbaren österreichischen Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne zu informieren.
Weitere Pflichten: BUAK und Dienstleistungsanzeige
Im Bausektor müssen ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) beachten, sofern die Tätigkeiten in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) fallen.
Der ausländische Arbeitgeber muss daher folgende Anforderungen erfüllen:
- die Entsendung zur Durchführung von Bauarbeiten in Österreich melden. Die ZKO-Meldung wird an die BUAK weitergeleitet und gilt als Erstmeldung. Dauern die Bautätigkeiten länger als einen Kalendermonat, müssen der BUAK monatliche Folgemeldungen bis zum 15. des Folgemonats übermittelt werden;
- die Voraussetzungen für die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer durch Zahlung der monatlichen Lohnzuschläge für den Sachbereich Urlaub an die BUAK erfüllen („Urlaubszuschläge“ und „Urlaubskassenverfahren“);
- den Arbeitnehmern mindestens den im Kollektivvertrag festgelegten österreichischen Mindestlohn zahlen;
- wenn Bauarbeiter an einen österreichischen Beschäftiger überlassen werden und weiterhin im Herkunftsstaat sozialversichert sind, zusätzlich zum Urlaubszuschlag den anwendbaren Beitrag zum Sozial- und Weiterbildungsfonds über die BUAK entrichten.
Die Dienstleistungsanzeige zur Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich
Gemäß § 373a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) muss ein in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig niedergelassenes Unternehmen, das in Österreich vorübergehend und gelegentlich ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte, dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit anzeigen. Diese Dienstleistungsanzeige muss einmal jährlich erneuert werden, wenn das Unternehmen im betreffenden Jahr Dienstleistungen in Österreich erbringen möchte.
§ 94 GewO 1994 legt fest, für welche reglementierten Gewerbe eine Dienstleistungsanzeige erforderlich ist. Dazu gehört beispielsweise die Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau.
Zur Erstattung der Anzeige muss das ausländische Unternehmen verschiedene Unterlagen vorlegen, darunter:
- eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Mitglied- oder Vertragsstaat;
- einen Nachweis über die bisherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit, sofern erforderlich;
- Nachweise über die beruflichen Qualifikationen des verantwortlichen Vertreters;
- für bestimmte Gewerbe einen Nachweis der Straffreiheit (z. B. Sicherheitsgewerbe) oder über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (z. B. Immobilientreuhänder).