Einhaltung von Arbeits- und Entgeltbedingungen
Dank seiner spezialisierten Expertise bietet Studio A&P die notwendige Unterstützung bei einer Prüfung durch das AMS.
Eine AMS-Prüfung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- Arbeitsrecht;
- Sozialversicherung;
- Steuerrecht.
Wo erhält das Unternehmen die Mitteilung des AMS?
Das AMS-Prüfverfahren wird bei allen Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Österreich eingeleitet.
Die Mitteilung wird per Post an die in der ZKO3-Meldung angegebene Unternehmensanschrift bzw. den Firmensitz versandt.
Wann kann eine AMS-Prüfung stattfinden?
Gemäß den österreichischen Bestimmungen zur Entsendung von Arbeitnehmern (gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG) sind die Behörden berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der österreichischen Arbeits- und Entgeltbedingungen durch das Unternehmen und die entsandten Arbeitnehmer zu überprüfen.
Diese Prüfung dient dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Einholung einer österreichischen Beschäftigungsbewilligung im Rahmen der Dienstleistungserbringung erfüllt sind.
Die Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach der Übermittlung der ZKO3-Meldung eingeleitet, sofern ein Drittstaatsangehöriger von der Entsendung betroffen ist.
Warum AMS-Prüfungen höchste Priorität haben sollten
Eine AMS-Prüfung sollte für jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, stets höchste Priorität haben.
Ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden darf der betroffene Drittstaatsangehörige die Betriebsstätte oder Einsatzstelle nicht betreten und die Dienstleistung nicht aufnehmen.
Darüber hinaus gilt die Erbringung von Dienstleistungen nach einer negativen Entscheidung des AMS als Tätigkeit ohne ordnungsgemäße vorherige Entsendemeldung in Österreich. Dies kann erhebliche Geldstrafen sowie Reputationsschäden für das Unternehmen nach sich ziehen.
Unterstützung für Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich
Studio A&P unterstützt Unternehmen, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Österreich tätig sind und dabei einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsenden, der über eine Arbeitserlaubnis eines EU-Mitgliedstaates verfügt.