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Die Dienstleistungsanzeige: Wie man regulierte gewerbliche Tätigkeiten in Österreich ausübt

Unser Leitfaden zur Dienstleistungsanzeige, einer Voraussetzung zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten auf österreichischem Gebiet.

Table of Contents

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Gemäß § 373a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) dürfen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet und tätig sind, ihre Gewerbe vorübergehend und gelegentlich unter denselben Bedingungen wie österreichische Staatsbürger und Unternehmen in Österreich ausüben.

Um bestimmte als ‚reglementierte Gewerbe‘ definierte Tätigkeiten regelmäßig auszuüben, müssen Unternehmen die zuständige Behörde vor Aufnahme ihrer Gewerbeausübung in Österreich über ihre Absicht informieren.

Diese als Dienstleistungsanzeige bezeichnete Anzeige dient als Genehmigungsantrag bei den österreichischen Behörden, um Gewerbe auf österreichischem Gebiet auszuüben. Sie muss jährlich erneuert werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt, im Laufe des Jahres Dienstleistungen in Österreich anzubieten.

Erfahren Sie mehr über die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich in unserem umfassenden Leitfaden.

Was ist ein ‚reglementiertes Gewerbe‘?

Nachfolgend eine Liste der wichtigsten ‚reglementierten Gewerbe‘ in Österreich gemäß Artikel 94 der oben genannten Verordnung:

  1. Medizinisch-technische Dienste (z. B. Augenoptik, Orthopädietechnik, Zahntechniker, Hörgeräteakustik, Vermietung und Handel von Medizinprodukten)
  2. Baumeister
  3. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  4. Elektrotechnik und Elektronik
  5. Lebensmittelgewerbe
  6. Kosmetik (Schönheitspflege)
  7. Tourismusgewerbe
  8. Glaser und Metallschläger
  9. Heizungs-, Lüftungs-, Kälte- und Klimatechnik
  10. Fertigungstechnik (u.a. Tischler, Maler, Kunststoffverarbeitung, Änderungsschneiderei, Schuhmacher)
  11. Inkassoinstitute; Finanz- und Versicherungsmakler
  12. Kraftfahrzeugtechnik und Maschinenbau
  13. Immobilientreuhänder
  14. Buchbinder und Drucker
  15. Chemische Laboratorien
  16. Erzeugung und Handel von pyrotechnischen Artikeln
  17. Lebens-, Sozial-, Unternehmens-, und Finanzberatung
  18. Musikinstrumentenbau
  19. Sicherheitsgewerbe
  20. Spediteure
  21. Arbeitskräfteüberlassung
  22. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

Nichtsdestotrotz kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMAW) neben den aufgelisteten reglementierten Gewerben weitere Tätigkeiten als meldepflichtig im Rahmen der Dienstleistungsanzeige festlegen. Dabei handelt es sich um Gewerbe, bei denen bei fehlender beruflicher Qualifikation des Gewerbetreibenden ein ernsthaftes Risiko für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten ist.

Wie erhält man die Dienstleistungsanzeige?

Der Gewerbetreibende muss die Aufnahme seiner Tätigkeit erstmals dem BMAW schriftlich anzeigen, bevor er diese ausübt, indem er die Dienstleistungsanzeige vorlegt.

Für die erstmalige Anzeige und für jede nachfolgende jährliche Anzeige im Falle wesentlicher Änderungen müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Einige davon sind:

  • Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung;
  • Eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, und und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  • ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters (in der Regel des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters);
  • In Fällen, in denen das Gewerbe nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

Frist für die Anzeige

Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung sind die österreichischen Behörden verpflichtet, den Eingang der Dienstleistungsanzeige zu bestätigen. Neben der Überprüfung der Voraussetzungen müssen die Behörden überprüfen, ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, insbesondere bei bestimmten speziellen Gewerben. Beispielsweise sind für Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe, im Waffenhandel und im Baugewerbe zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Grundsätzlich ist die Dienstleistungsanzeige dem Anzeiger binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In besonderen Fällen kann jedoch eine weitere Überprüfung erforderlich sein, beispielsweise bei einer Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation. Eine solche Überprüfung kann die für die Erteilung der Genehmigung vorgesehene Frist verlängern.

Schließlich kann es vorkommen, dass die Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vom Betroffenen nicht erfolgreich absolviert wird. In diesem Fall darf die den Gegenstand der Dienstleistungsanzeige bildende Dienstleistung im österreichischen Bundesgebiet nicht erbracht werden.

Dienstleistungsanzeige: Anforderungen für nicht reglementierte Gewerbe

Bei Gewerben, die nicht unter die Liste der reglementierten Gewerbe fallen und vom BMAW nicht als der Dienstleistungsanzeige unterliegend festgelegt wurden, hat der Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluß folgende Informationen zu liefern:

  • Die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus dem Handelsregister, in das der Dienstleister eingetragen ist
  • Falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  • Die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört
  • Die Berufsbezeichnung oder den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
  • Falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer;
  • Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Strafen

Wurde eine vorgeschriebene Meldung der Dienstleistungsanzeige nach diesem Bundesgesetz nicht erstattet oder gegen die Informationspflichten verstoßen, kann der BMAW für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer die Ausübung untersagen.





Zusätzlich begeht gemäß Art. 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600€ zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe auf österreichischem Gebiet ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.



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