Gemäß Artikel 108 des Arbeitsgesetzbuches der Republik Litauen kann ein Arbeitnehmer, der dem Recht eines anderen Staates unterliegt, vorübergehend zur Arbeit in das Hoheitsgebiet Litauens entsandt werden:
- Im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags, den der Arbeitgeber mit einem in Litauen tätigen Kunden abgeschlossen hat;
- Zur Beschäftigung in einer Zweigniederlassung, Repräsentanz, einem Konzernunternehmen oder einer anderen Arbeitsstätte der juristischen Person des Arbeitgebers;
Zur Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.
Weitere Informationen zum europäischen Rechtsrahmen für die Entsendung finden Sie in unserem Leitfaden zu den EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Vorbereitende Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Litauen
Entsendemeldung
Gemäß dem vom litauischen Minister für soziale Sicherheit und Arbeit festgelegten Verfahren muss ein ausländischer Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Litauen entsendet, wenn die Entsendung mehr als 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert oder zur Ausführung von Bauarbeiten erfolgt, die örtlich zuständige Dienststelle der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde am Einsatzort des entsandten Arbeitnehmers im Voraus benachrichtigen.
Diese Meldung muss elektronisch eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
- Den entsendenden Arbeitgeber;
- Den bzw. die entsandten Arbeitnehmer;
- Die natürliche oder juristische Person, die den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt;
- Die Entsendung und die spezifischen Arbeitsbedingungen, die für den entsandten Arbeitnehmer gelten.
Bei Änderungen der übermittelten Angaben muss der Arbeitgeber der Arbeitsaufsichtsbehörde eine Änderungsmeldung vorlegen. Diese muss innerhalb eines Arbeitstages nach der Änderung der Entsendebedingungen eingereicht werden.
Wenn eine Entsendung, die ursprünglich für weniger als 30 Tage geplant war und daher nicht gemeldet wurde, auf insgesamt mehr als 30 Tage verlängert wird, muss sie nachträglich für den gesamten Zeitraum gemeldet werden.
Kontaktperson
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Litauen entsenden, gemäß der Richtlinie 2014/67/EU eine Kontaktperson benennen. Diese Person fungiert als Ansprechpartner für die Behörden und die entsandten Arbeitnehmer, erleichtert die Kommunikation und bietet bei Bedarf Unterstützung. Diese Verpflichtung soll die Transparenz und Verantwortlichkeit erhöhen und letztlich die Rechte der entsandten Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts in Litauen schützen.
Arbeits- und Entlohnungsbedingungen in Litauen
Nach Litauen entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf bestimmte, im litauischen Recht festgelegte Mindestarbeitsbedingungen. Diese umfassen verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses, darunter Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Jahresurlaub sowie Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Litauen entsenden, müssen sicherstellen, dass diese Mindestarbeitsbedingungen während der gesamten Dauer der Entsendung eingehalten werden.
Nach litauischem Recht beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, wobei unter Berücksichtigung der Überstunden und Ruhezeiten eine Höchstarbeitszeit von 60 Stunden vorgesehen ist. Entsandte Arbeitnehmer müssen gemäß den litauischen arbeitsrechtlichen Vorschriften angemessene Ruhepausen und arbeitsfreie Tage erhalten.
Arbeitszeitstandards werden auch auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 2003/88/EG festgelegt.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten, um ein sicheres Arbeitsumfeld für entsandte Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dazu gehören die Bereitstellung notwendiger Schulungen und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Sozialversicherung für nach Litauen entsandte Arbeitnehmer
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können Arbeitnehmer, die nach Litauen entsandt werden, weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaates unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Das entsendende Unternehmen muss eine A1-Bescheinigung beantragen. Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt diese aus, sobald alle erforderlichen Informationen vorliegen. Die A1-Bescheinigung kann für eine Höchstdauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer seiner Entsendung nach Litauen über diese Bescheinigung verfügen.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde ist berechtigt, gegen ausländische Unternehmen bei Verstößen gegen die nationalen Entsendevorschriften Geldbußen zu verhängen.
Die unterlassene Übermittlung von Informationen über die in Artikel 108 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Arbeitsbedingungen an die Arbeitsaufsichtsbehörde führt zu einer Geldbuße zwischen 360 € und 660 € für Arbeitgeber oder andere verantwortliche Personen. Bei wiederholten Verstößen beträgt die Geldbuße zwischen 660 € und 1.320 €.