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Arbeitnehmerschutz: Schweizer Bundesrat zu den Unterschieden zwischen nationalem Recht und EU-Recht

Der Schweizer Bundesrat wurde aufgefordert, die Unterschiede zwischen dem nationalen Recht und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes zu prüfen.
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Inhaltsverzeichnis

Am 4. September 2024 wurde der Schweizer Bundesrat beauftragt, das Postulat 22.3872 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats vom 28. Juni 2022 zu prüfen, das sich mit den Unterschieden zwischen dem Schweizer Recht und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes befasst, mit dem Ziel, mögliche Anpassungen zur Angleichung an das EU-Recht aufzuzeigen.

Den Schlussfolgerungen des Berichts zufolge bietet das Schweizer Recht einen Arbeitnehmerschutz, der dem der EU entspricht, sodass weitere regulatorische Anpassungen nicht erforderlich sind.

Vergleich zwischen Schweizer Recht und EU-Recht

Um auf das Postulat zu reagieren, wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Vergleich zwischen 12 EU-Rechtsakten und deren Umsetzung in einigen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Deutschland und den Niederlanden durchführt.

Die Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung zeigen, dass die beobachteten Unterschiede in den meisten Fällen geringfügiger Natur sind und den in der Schweiz gewährten Arbeitnehmerschutz wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.

Die wesentlichen Abweichungen betreffen zwei jüngere Richtlinien:

  • Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

  • Richtlinie (EU) 2019/1158 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Dennoch bedeuten diese Unterschiede nicht, dass eine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich ist, um EU-Standards zu erreichen.

Letztlich weist der durch das Schweizer Recht vorgesehene Arbeitnehmerschutz keine wesentlichen Lücken auf.

Wie in der Vergangenheit setzt die Schweiz weiterhin auf einen sozialen Dialog, der die Sozialpartner direkt einbezieht, und vermeidet so die automatische und einseitige Übernahme von EU-Richtlinien. Dieses Engagement der Sozialpartner hat sich sowohl in Zeiten wirtschaftlicher Expansion als auch in Rezessionsphasen als effektiv erwiesen und gewährleistet, dass ihr wertvoller Beitrag nicht marginalisiert wird.

Das Schweizer Arbeitsrecht bleibt unabhängig vom EU-Recht

Seit 1992, als die Schweiz den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ablehnte, hat sich das Land autonom verpflichtet, Teile seiner nationalen Gesetzgebung anzupassen, um näher an den europäischen Rechtsrahmen heranzurücken. Obwohl die Schweiz nicht verpflichtet ist, EU-Recht zu übernehmen, verfolgt sie die aktuellen Entwicklungen genau und übernimmt nur jene Änderungen, die mit den nationalen Zielen vereinbar sind.

Es ist bemerkenswert, dass die im Bericht analysierte Gesetzgebung nicht Teil der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist.

Der Schweizer Bundesrat arbeitet jedoch daran, die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern – auf Grundlage des Abkommens über die Personenfreizügigkeit – mit der europäischen Gesetzgebung zu harmonisieren. Ziel ist es, die Rechte entsandter Arbeitnehmer zu schützen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern, sodass die aktuellen Lohn- und Arbeitsbedingungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erhalten bleiben.

Weitere Informationen zur aktuellen EU-Gesetzgebung über die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern.

Abschließend wird die Schweiz ihre arbeitsrechtliche Schutzgesetzgebung ohne wesentliche Änderungen beibehalten, da das derzeitige System als angemessen und mit den europäischen Standards vereinbar angesehen wird.

Rechtsgrundlagen

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