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Aufenthaltsbewilligung für Entsendung in die Schweiz über 90 Tage

In diesem Leitfaden werden wir die wesentlichen Verpflichtungen für Entsendungen in die Schweiz von mehr als 90 Tagen erläutern.
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Inhaltsverzeichnis

Überblick über die wichtigsten Anforderungen für Arbeitseinsätze in der Schweiz

Entsendemeldung

Unternehmen aus der EU, dem EWR und dem Vereinigten Königreich müssen ihre Arbeitseinsätze den zuständigen Schweizer Kantonsbehörden über das EasyGov-Portal mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeiten melden.

Ausnahmen: In dringenden Fällen, beispielsweise bei Reparaturen oder unvorhergesehenen Zwischenfällen, können die Arbeiten bereits vor Ablauf der 8-tägigen Frist aufgenommen werden, sofern die Dringlichkeit nachgewiesen werden kann.

edes Unternehmen kann von einer Befreiung von der Meldepflicht für 8 Tage pro Kalenderjahr profitieren. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Tätigkeiten in folgenden Branchen:

  • Baugewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Industrielle und private Reinigungsdienstleistungen
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienstleistungen
  • Reisendengewerbe

Für Unternehmen und Arbeitnehmer gilt im Rahmen des Meldeverfahrens eine Höchstgrenze von 90 Tagen pro Kalenderjahr.

Das Meldeverfahren gilt sowohl für Arbeitnehmer mit EU-Staatsangehörigkeit als auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmässig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten. Drittstaatsangehörige müssen jedoch vor ihrer Einreise in die Schweiz seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedstaates zugelassen sein.

Weitere Informationen zu sämtlichen Verpflichtungen finden Sie in unserem Artikel über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz.

Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen

Während des Einsatzes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die entsandten Arbeitnehmer mindestens die nach schweizerischem Recht vorgeschriebenen Arbeits- und Lohnbedingungen erhalten.

Insbesondere muss der Arbeitgeber die geltenden Mindestlöhne einschliesslich etwaiger Zuschläge sowie die Arbeits- und Ruhezeiten einhalten.

In der Schweiz gibt es keinen landesweit einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Daher müssen Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die Mindestlöhne einhalten, die in den jeweils anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegt sind.

Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden (einschliesslich Überstunden) und die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden eine Pause von mindestens 1 Stunde einlegen.

Schliesslich muss am Einsatzort stets eine Arbeitszeiterfassung aufbewahrt werden, die täglich sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Schweizer Auftraggeber unterzeichnet werden muss.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Für die Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit muss das entsendende Unternehmen die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes beantragen.

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem des EU-Mitgliedstaates unterliegt, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Dadurch wird sichergestellt, dass im Aufnahmestaat keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.

Mehrwertsteuerregistrierung und Kautionspflicht

Unternehmen müssen sich in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren, wenn sie:

  • Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden und dort Dienstleistungen erbringen;
  • Einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 100’000 CHF pro Kalenderjahr erzielen.

Darüber hinaus kann das Unternehmen je nach Kanton und Branche beziehungsweise den anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet sein, vor der Einreise und Aufnahme der Tätigkeiten in der Schweiz eine Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution dient als Sicherheit zur Deckung allfälliger Konventionalstrafen, Kontrollkosten sowie Beiträge an den paritätischen Fonds.

Aufenthaltsbewilligung für Einsätze von mehr als 90 Tagen

Das im vorherigen Abschnitt beschriebene Meldeverfahren gilt nicht für Einsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten.

In diesen Fällen müssen die Unternehmen für ihre Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragen.

Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung.

Die Bewilligung unterliegt dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG).

Vorübergehende Aufenthalte zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr unterliegen einer arbeitsmarktlichen Prüfung, insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien:

  • Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz;
  • Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen;
  • Beurteilung der beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer.

Darüber hinaus unterliegen diese Bewilligungen einer Kontingentierung.

Die kantonalen Behörden weisen darauf hin, dass nur spezialisierte Fachkräfte für eine solche Bewilligung infrage kommen.

Die Arbeitgeber müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.

Unternehmen können eine Aufenthaltsbewilligung bereits vor Ausschöpfung des jährlichen Kontingents von 90 Tagen beantragen, sofern von Anfang an feststeht, dass das Projekt länger als 90 Tage dauern wird.

Wird die Bewilligung von den kantonalen Behörden erteilt, gilt sie ausschliesslich für ein bestimmtes Projekt sowie für die im Antrag angegebene Dauer und den festgelegten Einsatzort. Bei einer Verlängerung der Tätigkeiten müssen die Unternehmen einen neuen Antrag stellen.

Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung und weitere Verpflichtungen

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss beim Migrationsamt oder bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde des Kantons eingereicht werden, in dem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Das Verfahren ist nicht in allen Kantonen einheitlich geregelt, da jeder Kanton befugt ist, eigene Verfahrensvorschriften anzuwenden. Beispielsweise hat der Kanton Zürich sein Antragsverfahren kürzlich geändert und verlangt nun, dass Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen ausschliesslich von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz eingereicht werden.

Zusammen mit dem Antragsformular müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, darunter beispielsweise: Der Vertrag beziehungsweise Auftrag des Schweizer Auftraggebers; Ein Begründungsschreiben für den Antrag; Die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers, wie Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Diplome und Qualifikationsnachweise; Gegebenenfalls weitere von den kantonalen Behörden verlangte Dokumente.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge variiert je nach zuständigem Kanton und beträgt in der Regel 3 bis 6 Wochen.

Für das Verfahren zur Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung fallen kantonale Gebühren an.

Bei Aufenthalten von mehr als 4 Monaten (120 Tagen) muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Schweiz und vor Aufnahme der Arbeit bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden.

Anschliessend vereinbart die zuständige Behörde einen Termin zur Erfassung der biometrischen Daten beim kantonalen Migrationsamt.

Abschliessend muss der Arbeitnehmer seinen Ausländerausweis abholen, der für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz gültig ist.

Konsultation zur Entsendung von Arbeitnehmern in die EU, den EWR und die Schweiz​

Rechtsgrundlagen

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