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Praktikumsvisum für Italien

Das Praktikumsvisum ist ein Visum für Nicht-EU-Studenten oder Nicht-EU-Absolventen, die ein Praktikum in Italien absolvieren möchten.

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Das italienische Praktikumsvisum ermöglicht es Nicht-EU-Bürgern, ein Praktikum in Italien zu absolvieren. Ein Praktikum ist eine Zeit der beruflichen Ausbildung und Orientierung und wird nicht als vollwertiges Arbeitsverhältnis angesehen.

Die Richtlinien für Praktika wurden 2014 von der „Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem italienischen Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen“ (Conferenza Permanente per i rapporti tra lo Stato, le Regioni e le Province Autonome di Trento e Bolzano) genehmigt.

Kürzlich, im Oktober 2022, hat das italienische Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eine Reihe von Richtlinien veröffentlicht, um über die richtigen Schritte beim Abschluss eines curricularen Praktikums für Nicht-EU-Bürger, die im Ausland leben, zu informieren.

Die italienische Regierung hat vor kurzem neue Richtlinien veröffentlicht, um die Einreise von Ausländern zu regeln, die an Ausbildungskursen und Praktika in den Jahren 2023-2025 teilnehmen möchten.

Wo kann man das italienische Praktikumsvisum beantragen?

Nicht-EU-Bürger, die in Italien ein Praktikum absolvieren möchten, müssen ein spezielles italienisches Praktikumsvisum beantragen. Sie müssen dies bei der italienischen Vertretung in ihrem Wohnsitzland tun.

Hier finden Sie eine Liste aller italienischen Botschaften und Konsulate weltweit.

Grundvoraussetzung für die Beantragung eines Praktikumsvisums in Italien

Bewerber für das Praktikumsvisum müssen Nicht-EU-Bürger sein, die in ihrem Heimatland eine berufliche Ausbildung oder einen Bildungskurs absolviert haben und diesen durch ein Praktikum in Italien abschließen möchten.

Dies schließt auch Arbeitslose ein.

Vorbereitende Schritte zur Beantragung eines italienischen Praktikumsvisums

Nicht-EU-Bürger, die ein Praktikum absolvieren möchten, müssen bei der italienischen Vertretung in ihrem Wohnsitzland ein Praktikumsvisum beantragen. Bewerber müssen auch das Ausbildungsprojekt einreichen.

Die Behörden erteilen das Visum innerhalb von maximal 90 Tagen nach Antragstellung.

Die Ausstellung des Visums unterliegt einer Quote, die von der italienischen Regierung auf dreijähriger Basis festgelegt wird.

Sobald sie mit dem Einreisevisum nach Italien eingereist sind, haben die Bewerber 8 Tage Zeit, um eine Aufenthaltserlaubnis für das Praktikum zu beantragen.

Dies kann persönlich bei der Questura des Ortes, an dem sie sich aufhalten möchten, erfolgen.

Das Praktikum in Italien für Nicht-EU-Bürger

Die Dauer des Praktikums für Nicht-EU-Bürger muss mindestens 3 Monate betragen. Es darf nicht länger als 12 Monate dauern, einschließlich möglicher Verlängerungen.

Das Praktikum muss außerdem innerhalb von 15 Tagen nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis beginnen.

Nicht-EU-Bürger, die bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in Italien leben, können ein Praktikum unter den gleichen Regeln wie italienische Bürger absolvieren.

Am Ende des Praktikums können sie die Aufenthaltserlaubnis für das Praktikum in eine Arbeitserlaubnis umwandeln, wenn sie die erforderlichen Arbeitsdokumente vorlegen.

Diese Umwandlung unterliegt der Anzahl der jährlich ausgestellten Arbeitserlaubnisse in Italien gemäß dem sogenannten „decreto flussi“ (der ausländischen Arbeitskräftequote).

Arten von Praktika, die in Italien erlaubt sind

Erlaubt sind Praktika, die dem Abschluss eines beruflichen Ausbildungsprogramms dienen, das im Rahmen des Ausbildungsprojekts angegeben werden muss.

Zum Beispiel ist der Nachweis eines Italienischkurses im Ausland gültig, um das Praktikumsvisum zu erhalten, vorausgesetzt, dass die berufliche Qualifikation des Bewerbers mit den während des Praktikums in Italien auszuführenden Tätigkeiten übereinstimmt.

Italien erlaubt keine Praktika, die grundlegende Arbeitstätigkeiten beinhalten, die keine Ausbildungsphase erfordern.

Ja, Unternehmen müssen Praktika gesetzlich vergüten. Der Mindestbetrag, den der Arbeitgeber dem Praktikanten zahlen muss, hängt von der Region ab, in der das Praktikum stattfindet.

Jede italienische Region hat einen unterschiedlichen Mindestlohn, der zwischen 300 € und 800 € liegen kann.

In einigen Fällen, wie z. B. bei nicht vollständig abgeleisteten Arbeitsstunden, kann es sein, dass das Praktikum nicht bezahlt wird.

Wirtschaftliche Mittel zur Unterstützung

Um nach Italien einreisen zu können, müssen die Bewerber den Nachweis über wirtschaftliche Mittel erbringen, die ihren Aufenthalt in Italien unterstützen.

Die Bewerber können den Nachweis auch durch Bezug auf die vereinbarte Vergütung für das Praktikum erbringen, entsprechend den Regeln jeder Region und der Vergütung für Verpflegungs- und Unterkunftskosten.

Anforderungen an das gastgebende Unternehmen

Abgesehen von den üblichen Anforderungen, die das italienische Recht vorsieht, muss die gastgebende Einrichtung spezifische Anforderungen erfüllen, wie z.B.:

  • Dem Praktikanten Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellen;
  • Die Kosten im Falle einer obligatorischen Rückführung des Praktikanten übernehmen.

Der Arbeitgeber darf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft nicht in die Vergütung einbeziehen, die dem Praktikanten als Bezahlung für seine Arbeit gezahlt wird. Die Regionen legen die Höhe der Vergütung fest.

Italienische Regionen sind es, die den Praktikanten die Vergütung zustehen.

Die gastgebende Einrichtung muss auch Schulungseinheiten für den Praktikanten einrichten, die darauf abzielen:

  • Italienisch auf A1-Niveau zu lernen, wenn der Praktikant die Sprache nicht bereits spricht;
  • Kenntnisse über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie über die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erwerben.

Studio Arletti & Partners kann vollständige Unterstützung bei der Beantragung des Praktikumsvisums bieten.

Weitere Informationen zu anderen Arten von italienischen Visa, die einen Langzeitaufenthalt in Italien ermöglichen, finden Sie in unserem Leitfaden zu italienischen Langzeitvisa.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzesdekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998

Quelle (nur Italienisch)

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