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Neue Einreisequoten für Praktika und Ausbildungskurse (2023-2025)

Die italienische Regierung hat kürzlich das dreijährige Quotenprogramm veröffentlicht, das die Einreise von Ausländern regelt, die in den Jahren 2023 bis 2025 an Ausbildungskursen und Praktika teilnehmen möchten.

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Die italienische Regierung hat kürzlich das dreijährige Quotensystem veröffentlicht, das die Einreise von Ausländern regelt, die an Schulungs- und Praktikumsprogrammen für den Zeitraum 2023-2025 teilnehmen möchten.

Einreisebestimmungen zu Studienzwecken

In Italien wird die Einreise von Nicht-EU-Bürgern, die sich in beruflicher Ausbildung oder in einem Praktikum befinden möchten, durch das Gesetzesdekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 (sogenanntes „Einwanderungsgesetz“) geregelt.

Erstens regelt Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f des Einwanderungsgesetzes die Einreise von:

„Personen, die sich aus Ausbildungszwecken in Italien aufhalten und zeitlich begrenzte Ausbildungsphasen bei italienischen Arbeitgebern absolvieren.“

Insbesondere erlaubt Artikel 39-bis Absatz 1 Buchstabe b des Einwanderungsgesetzes die Einreise und den Aufenthalt zu Studienzwecken für ausländische Staatsbürger, die zu folgenden Programmen zugelassen sind:

  1. Berufsausbildungskurse und außercurriculare Praktika im Rahmen des dreijährigen Kontingents, das durch Sonderdekret des Arbeits- und Sozialministeriums in Abstimmung mit den Ministern für Inneres, Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit festgelegt wurde;
  2. Curriculare Praktika im Rahmen der höheren technischen und berufsbildenden Ausbildung, die von Hochschulen, technischen Fachschulen, Bildungszentren und Berufsschulen angeboten werden; berufliche Praktika sowie Praktika für den Zugang zu regulären Berufen; grenzüberschreitende Praktika im Rahmen von EU-Programmen für höhere Bildung und Ausbildung. Diese curricularen Praktika unterliegen nicht dem dreijährigen Kontingent.

Einreisequoten 2023-2025 für Ausbildungskurse und außercurriculare Praktika

Alle drei Jahre legt die italienische Regierung Quoten für die Teilnahme an Berufsausbildungskursen und außercurricularen Praktika fest.

Für den letzten Dreijahreszeitraum 2020-2022 hatte die Regierung insgesamt 15.000 Quoten genehmigt. Allerdings lag die Zahl der vom Außenministerium und Ministerium für internationale Zusammenarbeit ausgestellten Visa für Studium, Praktikum und Ausbildung unter den verfügbaren Quoten. Tatsächlich wurden nur 3.219 Quoten genutzt, verglichen mit der Gesamtquote.

Trotzdem hat die Regierung beschlossen, die Quote für den nächsten Dreijahreszeitraum 2023-2025 unverändert zu lassen, auch im Hinblick auf zukünftige Kooperationsabkommen mit Drittländern zur Einreise von Staatsangehörigen für Praktikumszwecke.

Darüber hinaus hielt es die Regierung für angebracht zu berücksichtigen, dass dies eine Planung auf dreijähriger Basis ist und dass die Einreisearten nach Abschluss des Ausbildungs- oder Praktikumszeitraums in Aufenthaltserlaubnisse zu Arbeitszwecken umgewandelt werden können, was die Einreise qualifizierter Arbeitskräfte für mögliche zukünftige Arbeitsmarktbedürfnisse in Italien ermöglicht.

Daher wird für den Zeitraum 2023-2025 das maximale Einreisekontingent gemäß Artikel 1, Absatz 1 des Dekrets vom 28. Juni 2023 wie folgt festgelegt:

  1. 7.500 Plätze für die Teilnahme an Berufsausbildungskursen, die auf die Anerkennung einer Qualifikation oder eines Zertifikats erworbener Kompetenzen mit einer Dauer von maximal 24 Monaten abzielen, organisiert von nach regionalen Standards akkreditierten Ausbildungseinrichtungen, in Umsetzung der Vereinbarung zwischen Staat und Regionen vom 20. März 2008;
  2. 7.500 Plätze für die Durchführung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika, die auf den Abschluss eines im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildungskurses abzielen und von den nach regionalen Vorschriften benannten fördernden Stellen organisiert werden, in Umsetzung der Richtlinien für Praktika, die bei der ständigen Konferenz zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen am 5. August 2014 verabschiedet wurden.

Außercurriculare und curriculare Praktika

In Italien werden außercurriculare Praktika für Nicht-EU-Bürger, die im Ausland wohnhaft sind, auf regionaler Ebene geregelt, basierend auf speziellen Richtlinien, die nach einer Vereinbarung zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen erstellt wurden.

Diese Richtlinien bestimmen bestimmte obligatorische Verfahren, wie z. B. die Einbindung einer fördernden Stelle, die für die Erstellung eines Ausbildungsprojekts verantwortlich ist, das der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt wird.

Lesen Sie unseren Artikel für mehr Informationen zu den korrekten Verfahren für die Aktivierung eines außercurricularen Praktikums.

Curriculare Praktika hingegen sind nicht auf regionaler Ebene geregelt. Tatsächlich gelten für diese Praktika die Vorschriften der Universitäten oder der beteiligten Bildungseinrichtungen. Diese Vorschriften basieren auf den Grundsätzen der staatlichen Regelungen (Ministerialdekret Nr. 142 vom 25. März 1998).

Folgende Verfahren gelten in der Regel für curriculare Praktika:

  • Bei den fördernden Stellen ist die Aktivierung curricularer Praktika den Einrichtungen vorbehalten, bei denen der Praktikant eingeschrieben ist oder die mit diesen Einrichtungen verbunden sind;
  • Curriculare Praktika unterliegen im Gegensatz zu außercurricularen Praktika nicht der verpflichtenden Mitteilung (COB);
  • Die Praktikumsvereinbarung wird von der fördernden und der aufnehmenden Stelle durch die rechtlichen Vertreter oder deren Beauftragte unterzeichnet und muss die Praktikumsregeln, die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien, Maßnahmen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz usw. festlegen.

Im Rahmen curricularer Praktika für Ausländer, die in Nicht-EU-Ländern wohnhaft sind, unterliegt die Einreise und der Aufenthalt in Italien der Erlangung eines Einreisevisums zu Studien- oder Ausbildungszwecken, das von der diplomatisch-konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Ausländers ausgestellt wird.

Studien-Arbeits-Umwandlungen

Bezüglich der Möglichkeit einer Umwandlung ist anzumerken, dass aufgrund jüngster gesetzlicher Änderungen Aufenthaltserlaubnisse, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken ausgestellt wurden, nach Abschluss der Ausbildungsphase jetzt außerhalb der Quoten in eine Arbeitserlaubnis umgewandelt werden können.

Tatsächlich hat das Gesetzesdekret Nr. 23 vom 20. März, das in das Gesetz Nr. 50 vom 5. Mai 2023 überführt wurde, die vorherige Bestimmung aufgehoben, nach der die Umwandlung solcher Genehmigungen von der Verfügbarkeit einer Quote im Rahmen des alten jährlichen Flussdekrets abhängig war. Solche Genehmigungen können nun jederzeit und ohne zahlenmäßige Beschränkungen umgewandelt werden, solange sie gültig sind.

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Rechtsgrundlagen

Dekret vom 28. Juni 2023

Quelle (nur Italienisch)

MD vom 25. März 1998 Nr. 142

Quelle (nur Italienisch)

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