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Modell 118/IMP und gebietsfremde Anleger: das Verfahren zur Nichtanwendung der Ersatzsteuer

Mit der Antwort Nr. 170/2026 hat die italienische Steuerbehörde ausgeschlossen, dass der Verantwortliche eines Registers für den digitalen Umlauf den im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 239/1996 vorgesehenen zugelassenen Intermediären gleichgestellt werden und das Modell 118/IMP im Verfahren zur Nichtanwendung der Ersatzsteuer verwenden kann.
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Inhaltsverzeichnis

Summary

  • Der Verantwortliche eines DLT-Registers für den digitalen Umlauf gehört nicht zu den im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 239/1996 vorgesehenen Intermediären: Er kann weder die Eigenerklärungen der Gebietsfremden einholen noch das Modell 118/IMP einreichen.
  • Das Modell 118/IMP wird von der Bank zweiter Ebene eingereicht, nicht vom einzelnen gebietsfremden Anleger.
  • Für digitale Instrumente, die nicht bei den zugelassenen Intermediären hinterlegt sind, gilt die Ersatzsteuer auch für Gebietsfremde, die bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung deren Erstattung beantragen können.
  • Für die Befreiung muss die gebietsfremde Person die datierte und unterzeichnete Eigenerklärung (Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996) vor der Zahlung der Erträge bzw. vor der Veräußerung oder Rückzahlung der Wertpapiere übergeben; sie gilt bis zum Widerruf.
  • Die gebietsfremde Person muss wirtschaftlicher Eigentümer der Erträge und in einem Staat ansässig sein, der einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien ermöglicht.

Mit der Antwort Nr. 170/2026 hat die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) ausgeschlossen, dass der Verantwortliche eines Registers für den digitalen Umlauf den im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 239/1996 vorgesehenen zugelassenen Intermediären gleichgestellt werden und folglich das Modell 118/IMP im Rahmen des Verfahrens zur Nichtanwendung der Ersatzsteuer verwenden kann. [1]

Die Klarstellung bietet Gelegenheit, noch einmal zusammenzufassen, wofür das Modell 118/IMP dient, wer es einreichen kann und welche Unterlagen die gebietsfremde Person stattdessen vorbereiten muss, um von der Befreiungsregelung zu profitieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Der Sachverhalt und die Klarstellung der Behörde
  • Das Modell 118/IMP: wofür es dient und wer es einreichen kann
  • Die Eigenerklärung der gebietsfremden Person
  • Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Befreiung
  • Die Unterstützung durch Studio Arletti & Partners

Der Sachverhalt und die Klarstellung der Behörde

Die Anfrage betrifft eine Gesellschaft, die ein auf DLT-Technologie basierendes Register für die Ausgabe und den Umlauf von Finanzinstrumenten in digitaler Form führt, darunter Anleihen und Schuldtitel.

Die Gesellschaft beantragte, den herkömmlichen Finanzintermediären gleichgestellt zu werden und folglich die Unterlagen gebietsfremder Anleger einholen, die vorgesehenen steuerlichen Mitteilungen vornehmen und über das Modell 118/IMP Zugang zum Verfahren erhalten zu können.

Die Agenzia delle Entrate hat diese Möglichkeit ausgeschlossen und präzisiert, dass der Verantwortliche des digitalen Registers mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht zu den im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 239/1996 und im Ministerialdekret Nr. 632/1996 genannten Intermediären gehört und daher im Verfahren nicht als Bank erster Ebene tätig werden kann. Folglich kann er weder die Eigenerklärungen der Gebietsfremden einholen noch das Modell 118/IMP einreichen. [2]

Für digitale Finanzinstrumente, die nicht bei den in der Regelung genannten Intermediären hinterlegt sind, hat die Behörde außerdem klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996 Anwendung findet. Die Ersatzsteuer ist daher auch gegenüber Gebietsfremden anzuwenden; diese können, sofern sie die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen, ihr Recht im Wege eines nachträglichen Erstattungsantrags geltend machen.

Das Modell 118/IMP: wofür es dient und wer es einreichen kann

Das Modell 118/IMP wird im Rahmen des im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 239/1996 vorgesehenen Verfahrens zur Nichtanwendung der Ersatzsteuer verwendet. [3] Das Verfahren betrifft Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Anleihen und ähnlichen Wertpapieren, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. [4] Der Antrag auf Nutzung des Verfahrens durch die Bank zweiter Ebene ist in Art. 1 Abs. 3 des Ministerialdekrets vom 4. Dezember 1996, Nr. 632, vorgesehen. [3]

Das Modell wird nicht vom einzelnen gebietsfremden Anleger eingereicht, sondern vom Intermediär mit der Eigenschaft einer Bank zweiter Ebene: in der Regel eine in Italien ansässige Bank oder Wertpapierfirma (SIM) oder eine italienische Betriebsstätte einer gebietsfremden Bank oder SIM, die Depotbank oder Unterdepotbank der Wertpapiere ist und für die Zwecke des Verfahrens direkte elektronische Beziehungen zur Finanzverwaltung unterhält. Die in der Regelung vorgesehenen Gleichstellungen für bestimmte gebietsfremde Einrichtungen und Gesellschaften, die an zentralisierten Wertpapierverwaltungssystemen teilnehmen und die erforderlichen direkten Beziehungen zur Finanzverwaltung unterhalten, bleiben unberührt. [5]

Das Modell 118/IMP betrifft somit den Zugang des Intermediärs zum Verfahren; der Anspruch des einzelnen Anlegers auf Befreiung hängt dagegen vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und der Erfüllung der in den Art. 6 und 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996 vorgesehenen Dokumentationspflichten ab. [4]

Die Eigenerklärung der gebietsfremden Person

Die gebietsfremde Person, die von der Nichtanwendung der Ersatzsteuer profitieren möchte, muss dem Intermediär die Eigenerklärung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996 [4] vorlegen, die nach dem mit Ministerialdekret vom 12. Dezember 2001 genehmigten Muster [5] erstellt, ordnungsgemäß datiert und unterzeichnet sein muss.

Bei einer natürlichen Person dokumentiert die Eigenerklärung das Vorliegen der für die Befreiung erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere muss die Person der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge sein [5] und in einem Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sein, das gemäß Art. 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996 einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien ermöglicht. [4] Die Befreiung betrifft Zinsen, Prämien und sonstige Erträge der in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallenden Wertpapiere, nicht unterschiedslos alle Kapitaleinkünfte der gebietsfremden Person.

Für die Nichtanwendung der Steuer muss die Eigenerklärung vor der Zahlung der Erträge oder vor der Veräußerung bzw. Rückzahlung der Wertpapiere eingereicht werden [6] und gilt bis zum Widerruf, ohne dass eine allgemeine jährliche Erneuerung erforderlich ist.

Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Befreiung

An dem Verfahren können somit zwei verschiedene Intermediäre beteiligt sein: die Bank erster Ebene, die die Beziehung zum Anleger unterhält und die entsprechenden Unterlagen einholt, und die Bank zweiter Ebene, bei der die Wertpapiere hinterlegt bzw. unterhinterlegt sind und die die vorgesehenen elektronischen Beziehungen zur Finanzverwaltung unterhält.

Der Anleger übergibt die Eigenerklärung der Bank erster Ebene, die die ordnungsgemäße Ausfüllung prüft, die in ihre Zuständigkeit fallende Bestätigung über die Hinterlegung der Wertpapiere und die Richtigkeit der Identifikationsdaten und Erklärungen des Begünstigten – auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen – vervollständigt und ein Exemplar der Unterlagen aufbewahrt. [5] Ein zweites Exemplar wird innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt an die Bank zweiter Ebene übermittelt. [5] [3]

Die Bank zweiter Ebene bewahrt die Unterlagen nach Erhalt und Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Verfügung der Finanzverwaltung auf. [3] Liegen alle materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor, wendet sie die Regelung der Nichtanwendung der Ersatzsteuer an und nimmt die gesetzlich vorgesehenen Datenmitteilungen vor. [3] Die Aufbewahrung der Eigenerklärung und die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung sind getrennte Pflichten.

Erfolgt die Hinterlegung unmittelbar bei der Bank zweiter Ebene, wird die Eigenerklärung direkt dieser vorgelegt, die die Prüfungen vornimmt, die Unterlagen entgegennimmt [5] und die Befreiungsregelung anwendet. [4]

Die Unterstützung durch Studio Arletti & Partners

Studio Arletti & Partners kann Gebietsfremde bei der Prüfung der für die Inanspruchnahme der Befreiung erforderlichen Voraussetzungen und bei der Erstellung der in Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 239/1996 vorgesehenen Eigenerklärung unterstützen und sie auch bei der Abstimmung mit dem am Verfahren beteiligten Intermediär begleiten.

Rechtsgrundlagen

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