Mit der Auskunft Nr. 80 vom 18. März 2026 stellt die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) zu dieser Steuererleichterung klar, dass die Dauer der Steuervergünstigung nach Artikel 44 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 auch für Hochschullehrer und Forscher, die ihren steuerlichen Wohnsitz vor 2020 nach Italien verlegt haben, weiter verlängert werden kann, wenn zusätzliche Voraussetzungen während eines bereits verlängerten Begünstigungszeitraums eintreten, und zwar durch die Ausübung einer neuen Option und die Zahlung eines weiteren Betrags.
Diese Klarstellung folgt dem Auslegungsansatz der zuvor ergangenen Entscheidung Nr. 8/2026, die eine vergleichbare Frage für Hochschullehrer und Forscher behandelte, die ab dem Steuerjahr 2020 nach Italien gezogen sind, und die Möglichkeit einer schrittweisen Verlängerung des Begünstigungszeitraums anerkannte, wenn während der Inanspruchnahme weitere Kinder geboren werden.
Wie hoch ist die Steuererleichterung?
Die 90-prozentige Steuerbefreiung nach Artikel 44 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 gilt für Vergütungen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, die aus einer qualifizierten Lehr- oder Forschungstätigkeit in Italien stammen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erfasst nicht automatisch sämtliche Einkünfte eines Hochschullehrers oder Forschers.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes: Die Regelung gilt ab dem Steuerjahr, in dem der Hochschullehrer oder Forscher gemäß Artikel 2 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) in Italien steuerlich ansässig wird;
- Verlust der Begünstigung: Die Vergünstigung entfällt, wenn die Person ihren steuerlichen Wohnsitz während des Begünstigungszeitraums ins Ausland verlegt; bereits rechtmäßig in Anspruch genommene Vergünstigungen bleiben unberührt;
- De-minimis-Regelung: Die Vergünstigung unterliegt den Grenzen von Artikel 8-bis des Gesetzesdekrets Nr. 148/2017;
- Keine Kumulierung: Die Regelung kann nicht mit vergleichbaren Steueranreizen kombiniert werden (Gesetz Nr. 238/2010, Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 147/2015, Artikel 24-bis TUIR), mit Ausnahme der neuen Regelung für Zuzügler nach dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 209/2023, sofern dasselbe Einkommen nicht doppelt begünstigt wird.
Persönliche Voraussetzungen:
- Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation, bei ausländischen Abschlüssen mit Wertigkeitserklärung (dichiarazione di valore);
- dauerhafter Wohnsitz im Ausland und nachgewiesene Lehr- oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder Forschungseinrichtungen während mindestens zwei aufeinanderfolgender Jahre;
- Ausübung der Lehr- oder Forschungstätigkeit in Italien;
- Erwerb und Beibehaltung des italienischen steuerlichen Wohnsitzes für die Dauer des Begünstigungszeitraums.
Für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz ab 2020 nach Italien verlegen, beträgt der ordentliche Begünstigungszeitraum sechs Steuerjahre einschließlich des Jahres des Zuzugs und kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf acht, elf oder dreizehn Jahre ansteigen. Personen, die vor 2020 zugezogen sind und die Regelung am 31. Dezember 2019 in Anspruch nahmen, können die verlängerten Zeiträume über die spezielle kostenpflichtige Option erreichen, vorbehaltlich der dafür geltenden zusätzlichen Voraussetzungen.
Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 117 vom 19. Juni 2026 wurde das neue Einheitsgesetz zur Einkommensteuer verabschiedet. Das Dekret trat am 4. Juli 2026 in Kraft, während die Bestimmungen des Einheitsgesetzes ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der Anreiz für Lehre und Forschung ist in Artikel 226 zusammengefasst. Verweise auf Artikel 44 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 bleiben für die behandelte Auskunft und für die vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln maßgeblich.
Die der Steuerbehörde vorgelegte Frage
Der Antrag betrifft einen Hochschullehrer, der erklärte, seinen steuerlichen Wohnsitz 2019 nach Italien verlegt zu haben, und zwar nach mehr als dreijähriger Eintragung im AIRE (Register der im Ausland lebenden Italiener), und die Steuervergünstigung nach Artikel 44 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 für den Vierjahreszeitraum 2019–2022 in Anspruch genommen zu haben.
Im April 2023 übte der Steuerpflichtige die Option nach Artikel 1 Absatz 763 des Gesetzes Nr. 234/2021 aus und zahlte den erforderlichen Betrag auf der Grundlage eines 2018 geborenen minderjährigen Kindes.
Im August 2023 wurde anschließend ein zweites Kind geboren.
Die der Steuerbehörde vorgelegte Auslegungsfrage war, ob die Voraussetzung von zwei Kindern für das gesamte Steuerjahr 2023 als erfüllt gelten kann und der Steuerpflichtige folglich unmittelbar Zugang zur Verlängerung auf insgesamt elf Steuerjahre erhält.
Nach Auffassung des Steuerpflichtigen hätte die Geburt des zweiten Kindes im selben Jahr, in dem die Option ausgeübt wurde, die sofortige Anerkennung der längeren Verlängerung ermöglichen müssen.
Rechtsrahmen für Zuzüge vor 2020
Für Hochschullehrer und Forscher, die ihren steuerlichen Wohnsitz bis 2019 nach Italien verlegt haben, gewährte die ordentliche Regelung nach Artikel 44 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 die Vergünstigung für vier Steuerjahre ab dem Jahr des Erwerbs des italienischen steuerlichen Wohnsitzes.
Artikel 1 Absatz 763 des Gesetzes Nr. 234/2021 führte Artikel 5 Absätze 5-ter und 5-quater des Gesetzesdekrets Nr. 34/2019 ein. Die Option steht Hochschullehrern und Forschern offen, die vor 2020 nach Italien gezogen waren, am 31. Dezember 2019 von Artikel 44 profitierten und im AIRE eingetragen waren oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind. Die Option setzt die vorgeschriebene Zahlung und die Erfüllung der jeweiligen familiären oder vermögensbezogenen Voraussetzungen voraus.
Das System sieht drei Verlängerungsstufen vor:
- bis zu insgesamt 8 Steuerjahre, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind hat, einschließlich eines Kindes in Adoptionspflege, oder die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Wohnimmobilie in Italien erfüllt. Für Rückkehrer vor 2020 gelten für die kostenpflichtige Option gesonderte Zugangsvoraussetzungen;
- bis zu insgesamt 11 Steuerjahre, wenn der Steuerpflichtige mindestens zwei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder hat;
- bis zu insgesamt 13 Steuerjahre, wenn der Steuerpflichtige mindestens drei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder hat.
Nach der Verfügung der Steuerbehörde Nr. 102028 vom 31. März 2022 wird die Option durch Zahlung in einer Summe bis zum 30. Juni des Jahres ausgeübt, das auf das Ende des anfänglichen Begünstigungszeitraums folgt, vorbehaltlich der besonderen Übergangsregeln für Zeiträume, die am 31. Dezember 2021 bereits abgelaufen waren. Die Voraussetzungen hinsichtlich minderjähriger Kinder werden zum Zeitpunkt der Optionsausübung geprüft. Die Immobilienvoraussetzung kann auch durch einen Erwerb innerhalb von achtzehn Monaten nach der Option erfüllt werden, wie es das Gesetz ausdrücklich zulässt.
Der Eintrittsbetrag beträgt:
- 10 % der in Italien im Steuerjahr vor der Option erzielten qualifizierten Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit, berechnet vor Anwendung der 90-prozentigen Befreiung, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein minderjähriges Kind, einschließlich eines Kindes in Adoptionspflege, hat oder die Voraussetzung des Erwerbs einer Wohnimmobilie erfüllt.
- 5 % derselben qualifizierten Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige mindestens drei minderjährige Kinder, einschließlich Kindern in Adoptionspflege, hat UND die Voraussetzung des Erwerbs einer Wohnimmobilie erfüllt. Die Immobilie muss nach dem Zuzug nach Italien, in den zwölf Monaten vor dem Zuzug oder innerhalb von achtzehn Monaten nach Ausübung der Option erworben worden sein. Zulässig ist auch der Erwerb durch den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder, auch im Miteigentum.
Für Steuerpflichtige, die den Vierjahreszeitraum 2019–2022 in Anspruch genommen haben, endete die maßgebliche Frist daher am 30. Juni 2023.
Bereits geklärter Grundsatz für Zuzüge ab 2020
Für Hochschullehrer und Forscher, die ihren steuerlichen Wohnsitz ab 2020 nach Italien verlegen, sieht Absatz 3-ter von Artikel 44 (künftig Absatz 4 von Artikel 226) unmittelbar einen längeren Begünstigungszeitraum vor, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung Nr. 08/2026 stellte klar, dass die Vergünstigung schrittweise verlängert werden kann, wenn während des Begünstigungszeitraums Kinder geboren werden: Wer ohne Kinder in die Regelung eintritt, kann später insgesamt 8, 11 oder 13 Jahre erreichen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vor Ablauf des Begünstigungszeitraums eintreten.
Die Auskunft der Steuerbehörde: Der Zeitpunkt der Option ist entscheidend
Im konkreten Fall schließt die Steuerbehörde aus, dass die Geburt des zweiten Kindes im August 2023 die bereits im April desselben Jahres ausgeübte Option beeinflussen kann.
Zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllte der Steuerpflichtige lediglich die Voraussetzung eines minderjährigen Kindes; folglich ist die einzige sofort verfügbare Verlängerung die auf bis zu acht Steuerjahre insgesamt.
Für die Voraussetzung hinsichtlich minderjähriger Kinder ist der Tag maßgeblich, an dem die Option durch Zahlung von 5 % oder 10 % der qualifizierten italienischen Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit des Vorjahres vor Anwendung der 90-prozentigen Befreiung ausgeübt wird. Die gesonderte gesetzliche Frist für einen späteren qualifizierten Immobilienerwerb bleibt anwendbar.
Wie funktioniert die Steuererleichterung?
Der wichtigste Aspekt der Auskunft betrifft die Möglichkeit weiterer Verlängerungen.
Erster Schritt: Verlängerung auf bis zu 8 Jahre
Die im April 2023 ausgeübte Option bleibt für den Zugang zur ersten Verlängerung gültig:
- Verlängerung der Vergünstigung auf bis zu insgesamt 8 Steuerjahre;
- Zahlung von 10 % der qualifizierten italienischen Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit für 2022, vor Anwendung der 90-prozentigen Befreiung.
Zweiter Schritt: Verlängerung auf bis zu 11 Jahre
Auch wenn sie für die bereits ausgeübte Option ohne Bedeutung ist, ermöglicht die Geburt des zweiten Kindes eine weitere Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt.
In dem in der Auskunft Nr. 80/2026 beschriebenen Fall kann der Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2027, also im Jahr nach Ablauf des achtjährigen Begünstigungszeitraums, eine neue Option ausüben und den für die längere Verlängerung erforderlichen zusätzlichen Betrag zahlen:
- 10 % der qualifizierten italienischen Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit für 2026, vor Anwendung der 90-prozentigen Befreiung.
Auf diese Weise kann die Vergünstigung auf bis zu insgesamt 11 Steuerjahre verlängert werden.
Dritter Schritt: Verlängerung auf bis zu 13 Jahre
In dem in der Auskunft Nr. 80/2026 beschriebenen Fall kann der Begünstigungszeitraum insgesamt dreizehn Steuerjahre erreichen, wenn der Steuerpflichtige bei Ausübung der neuen Option bis zum 30. Juni 2027 auch ein drittes minderjähriges Kind hat, vorbehaltlich der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Die ermäßigte Zahlung von 5 % setzt zusätzlich die Voraussetzung des qualifizierten Wohnimmobilienerwerbs voraus.
Sind sowohl die Voraussetzung von drei minderjährigen Kindern als auch die des qualifizierten Immobilienerwerbs erfüllt, beträgt die Zahlung für die neue Option:
- 5 % der qualifizierten italienischen Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit für 2026, vor Anwendung der 90-prozentigen Befreiung.
Fazit
Die Auskunft Nr. 80/2026 bestätigt, dass der Verlängerungsmechanismus auch für Hochschullehrer und Forscher, die vor 2020 nach Italien umgezogen sind, nicht starr funktioniert, sondern einen schrittweisen Zugang zu den einzelnen Verlängerungsstufen ermöglicht, sofern jede neu eingetretene Voraussetzung durch eine neue, innerhalb der geltenden Fristen ausgeübte Option geltend gemacht wird.
Aus operativer Sicht erfordert die Klarstellung besondere Aufmerksamkeit für die Fristen und für den genauen Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang bietet die A&P Kanzlei spezialisierte Beratung im Bereich des internationalen Steuerrechts und der Steuerbegünstigungen für Zuzügler und unterstützt Steuerpflichtige bei der Prüfung der Voraussetzungen, der Erfüllung der Pflichten und der Suche nach den geeignetsten praktischen Lösungen.