Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Malta wird durch die Subsidiary Legislation 452.82 (Posting of Workers in Malta Regulations) geregelt, die mit der Legal Notice 223/2016 eingeführt und anschließend mehrfach geändert wurde, zuletzt durch die Legal Notice 224/2023. Diese Rechtsvorschriften setzen die europäischen Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen um.
Die maltesischen Rechtsvorschriften über die Arbeitnehmerentsendung dienen der Umsetzung der EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern, insbesondere der Richtlinien 96/71/EG, 2014/67/EU und 2018/957/EU.
Vorbereitende Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Malta
Bei jeder Entsendung nach Malta ist das entsendende Unternehmen verpflichtet, das DIER über die geplante Entsendung zu informieren. DIER steht für Department of Industrial and Labour Relations (Abteilung für Arbeitsbeziehungen).
Das Meldeformular muss vor Beginn der Entsendung über das Online-Portal des Department of Industrial and Labour Relations eingereicht werden. Dem Formular ist eine Kopie des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers mit dem entsendenden Unternehmen beizufügen. Bei Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die aus einem EU-/EWR-Staat entsandt werden, muss zusätzlich eine Kopie ihrer bestehenden Arbeitserlaubnis beigefügt werden.
Das Unternehmen, das die Dienstleistungen des entsandten Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, muss eine Kopie des Meldeformulars am Arbeitsplatz aufbewahren, damit diese bei Kontrollen durch die Inspektoren des DIER vorgelegt werden kann.
Das entsendende Unternehmen muss eine Kontaktperson benennen, die als Vertreter in Malta fungiert. Über diesen Vertreter können die Sozialpartner mit dem Dienstleistungserbringer Kontakt aufnehmen, um während des Zeitraums der Dienstleistungserbringung den Abschluss eines Tarifvertrags anzustreben. Die Kontaktperson muss sich nicht in Malta aufhalten, jedoch auf begründete und angemessene Anfrage erreichbar sein.
Arbeits- und Vergütungsbedingungen in Malta
Entsandte Arbeitnehmer müssen in Malta von den gleichen Arbeitsbedingungen und Rechten wie einheimische Arbeitnehmer profitieren. Dazu gehören insbesondere die zulässigen Höchstarbeitszeiten, die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten sowie die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz.
Entsandte Arbeitnehmer dürfen die nach maltesischem Arbeitsrecht zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Diese beträgt in der Regel 48 Stunden pro Woche. Allerdings sind Abweichungen möglich, beispielsweise durch die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums.
Entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf die in Malta geltenden Mindestruhezeiten. Dazu gehören tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, die eine angemessene Erholung gewährleisten sollen.
Die Mindeststandards für Arbeitszeiten und Jahresurlaub werden auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 2003/88/EG festgelegt.
Arbeitgeber müssen für entsandte Arbeitnehmer in Malta ein sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten. Dazu gehören:
- die Einhaltung der Vorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- die Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung;
- die Ermittlung und Minderung von Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor diesen Gefahren.
Aufbewahrung der Entsendeunterlagen
Die maltesischen Behörden können jederzeit die Vorlage bestimmter Unterlagen förmlich verlangen. Sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Entsendung müssen aufbewahrt und in den Geschäftsräumen des Dienstleistungsempfängers zur unverzüglichen Vorlage bereitgehalten werden.
Zu diesen Unterlagen gehören in der Regel insbesondere:
- der Arbeitsvertrag (oder ein gleichwertiges Dokument);
- aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen des nach Malta entsandten Arbeitnehmers;
- Arbeitszeitnachweise;
- Nachweise über die Lohn- und Gehaltszahlungen;
- A1-Bescheinigungen;
- Gesundheitszeugnisse oder Bescheinigungen über die Arbeitsfähigkeit.
Es ist die Pflicht des Dienstleistungserbringers, der Arbeitnehmer nach Malta entsendet, die genannten Unterlagen aufzubewahren, bereitzustellen und Kopien davon vorzuhalten. Dies kann in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Während der Entsendung müssen die Dokumente an einem zugänglichen und eindeutig gekennzeichneten Ort im Unternehmen, das die Dienstleistungen des entsandten Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, aufbewahrt werden.
Das entsendende Unternehmen ist außerdem verpflichtet, die Unterlagen auch nach Beendigung der Entsendung vorzulegen. Die zuständigen maltesischen Behörden können diese innerhalb einer angemessenen Frist anfordern. Darüber hinaus sollte eine englische Übersetzung der Unterlagen bereitgehalten werden.
Sozialversicherung für nach Malta entsandte Arbeitnehmer
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können nach Malta entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats unterliegen, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist.
Das entsendende Unternehmen muss eine A1-Bescheinigung beantragen. Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt diese nach Erhalt aller erforderlichen Angaben aus. Die A1-Bescheinigung nach Artikel 12 ist für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gültig. Es ist unerlässlich, dass die Arbeitnehmer während der gesamten Dauer ihrer Entsendung nach Malta über diese Bescheinigung verfügen.
Verstöße gegen die maltesischen Vorschriften zur Arbeitnehmerentsendung
Nach Malta entsandte Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihre Rechte nicht gewährleistet werden, haben das Recht, bei ihrem Arbeitgeber einen förmlichen schriftlichen Antrag einzureichen. Ziel ist es, eine schriftliche Erklärung über die Gründe einer möglichen Ungleichbehandlung zu erhalten. Diese Erklärung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags vorgelegt werden.
Darüber hinaus haben entsandte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an das Department of Industrial and Labour Relations (DIER) zu wenden, um Verstöße gegen ihre Arbeitnehmerrechte zu melden. Das DIER führt eine Untersuchung des Sachverhalts durch und leitet gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, einschließlich strafrechtlicher Verfahren.
Unbeschadet anderer gesetzlicher Rechte, Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzuleiten, haben entsandte Arbeitnehmer außerdem die Möglichkeit, Verstöße gegen ihre Rechte gemäß den Posting of Workers in Malta Regulations (S.L. 452.82) vor maltesischen Gerichten geltend zu machen. Rechtliche Schritte können auch nach Abschluss der Entsendung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden.