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Zuwanderungsströme Italien: Das Dreijahresplanungsdekret für 2023-2025 wurde im Amtsblatt veröffentlicht

Ein Überblick über den 3-Jahres-Zeitraum des Decreto Flussi in Italien. Anträge aufgeschoben bis März 2024.

Inhaltsverzeichnis

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Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 3. Oktober 2023 trat das Dekret über die Arbeitskräftezuwanderung (ital. Decreto Flussi) in Kraft, das die Aufnahme von 452.000 ausländischen Arbeitskräften nach Italien für den Dreijahreszeitraum 2023-2025 vorsieht.

UPDATE 2024: Die Fristen für die Einreichung von Anträgen für das Decreto Flussi 2024 wurden auf März verschoben. Weitere Informationen zu den neuen Aktualisierungen des Antrags finden Sie hier.

Anträge werden nach Eingang bewertet und müssen mit der vollständigen erforderlichen Dokumentation eingereicht werden.

Inkrafttreten des Dekrets über die Arbeitskräftezuwanderung (Italienisches Decreto Flussi)

Am 12. Juli 2023 gab die Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen eine positive Stellungnahme mit einigen Empfehlungen zum Entwurf des Dekrets zur Planung der Zuwanderungsströme von ausländischen Arbeitskräften nach Italien für den Dreijahreszeitraum 2023-2025 ab, das zuvor am 6. Juli 2023 in erster Lesung von der Regierung genehmigt worden war.

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 231 am 3. Oktober 2023 trat das Dekret nun in Kraft.

Kriterien für die Festlegung der Zuwanderungsströme nach Italien

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 20 von 2023 erfolgt die Festlegung der Zuwanderungsströme von Ausländern, die im Zeitraum 2023-2025 zur Aufnahme in Italien für abhängige, saisonale und selbstständige Arbeit zugelassen werden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Quoten, auf der Grundlage bestimmter gemeinsamer Kriterien, einschließlich:

  1. Fortschreitende Verringerung der Lücke zwischen der Größe der Zuwanderungsströme und den vom Ministerium für Arbeit und soziale Politik festgestellten Arbeitsmarktbedürfnissen, basierend auf einem Plan, der mit den Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften zur Aufnahme ausländischer Arbeitskräfte in Einklang steht;
  2. Erweiterung der Wirtschaftssektoren, die in die Planung der Zuwanderungsströme einbezogen werden;
  3. Förderung von Schulungsinstrumenten in den Herkunftsländern der ausländischen Arbeitskräfte;
  4. Unterstützung der Kooperationsmöglichkeiten mit den Herkunfts- und Transitländern der Migrationsströme nach Italien;
  5. Förderung des Zugangs von Arbeitskräften mit hohen beruflichen Qualifikationen.

Es gibt dann noch spezifische Kriterien, einschließlich:

  1. Bereitstellung von bevorzugten Quoten für Arbeitskräfte aus Ländern, die auch in Zusammenarbeit mit dem italienischen Staat Medienkampagnen für ihre Bürger über die Risiken des illegalen Migrationshandels durchführen;
  2. Zuweisung der beantragten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte mit Priorität gegenüber neuen Antragstellern, innerhalb der Quoten für den landwirtschaftlichen Sektor gemäß weiteren Dekreten über die Arbeitskräftezuwanderung, an Arbeitgeber, die nicht die beantragten Quoten erhalten haben;
  3. Reaktivierung einer speziellen Quote für Arbeitskräfte im Bereich der Familien- und Sozialpflege (z. B. Haushaltshilfen und Pflegekräfte).

Zur Erinnerung: Die italienische Gesetzgebung sieht auch den Zugang zu Arbeitsgenehmigungen außerhalb der Quoten für bestimmte Kategorien von Arbeitskräften vor. Weitere Details finden Sie hier zu den verschiedenen Arten von italienischen Arbeitsvisa.

Gesamtquoten

Das im Amtsblatt veröffentlichte Dekret autorisiert 452.000 Einreisen über drei Jahre für saisonale und nicht-saisonale Beschäftigung sowie selbstständige Arbeit ausländischer Staatsangehöriger, die im Ausland ansässig sind.

Diese Gesamtquoten verteilen sich über den Dreijahreszeitraum wie folgt:

  • 136.000 Einheiten für das Jahr 2023;
  • 151.000 Einheiten für das Jahr 2024;
  • 165.000 Einheiten für das Jahr 2025.

Quoten für Saisonarbeit

Innerhalb der Gesamtquoten werden Staatsangehörige aus Ländern, die Kooperationsvereinbarungen mit Italien anwenden, zur Saisonarbeit im landwirtschaftlichen Sektor und im Sektor des Hotel- und Tourismussektors aufgenommen, innerhalb der folgenden Quoten:

  • 82.550 Einheiten für das Jahr 2023;
  • 89.050 Einheiten für das Jahr 2024;
  • 93.550 Einheiten für das Jahr 2025.

Quoten für abhängige nicht-saisonale Arbeit, Selbstständigkeit und Umwandlungen

Innerhalb der Gesamtquoten werden ausländische Staatsangehörige, die im Ausland ansässig sind, zur nicht-saisonalen Beschäftigung in den Bereichen Straßenfrachtverkehr, Bauwesen, Tourismus und Gastgewerbe, Mechanik, Telekommunikation, Lebensmittelindustrie, Schiffbau, Buspassagierverkehr, Fischerei, Friseure, Elektriker und Klempner sowie zur Selbstständigkeit gemäß den folgenden Höchstgrenzen zugelassen:

  1. 53.450 Einheiten für das Jahr 2023, davon 52.770 für Beschäftigung und 680 für Selbstständigkeit;
  2. 61.950 Einheiten für das Jahr 2024, davon 61.250 für Beschäftigung und 700 für Selbstständigkeit;
  3. 71.450 Einheiten für das Jahr 2025, davon 70.720 für Beschäftigung und 730 für Selbstständigkeit.

Innerhalb der oben genannten Quoten werden einige Einheiten bevorzugt bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen zugewiesen.

Für das Jahr 2023 umfassen diese Kategorien:

  • 2.000 Einheiten für Staatsangehörige aus Ländern, die Medienkampagnen gegen illegalen Migrationshandel fördern;
  • 25.000 Einheiten für Staatsangehörige aus Ländern, die Kooperationsvereinbarungen mit Italien anwenden – Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Südkorea, Elfenbeinküste, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Philippinen, Gambia, Georgien, Ghana, Japan, Jordanien, Guatemala, Indien, Kirgisistan, Kosovo, Mali, Marokko, Mauritius, Moldawien, Montenegro, Niger, Nigeria, Pakistan, Peru, Nordmazedonien, Senegal, Serbien, Sri Lanka, Sudan, Tunesien, Ukraine;
  • 12.000 Einheiten für Staatsangehörige von Ländern, die während des Dreijahreszeitraums 2023-2025 Kooperationsvereinbarungen mit Italien abschließen werden;
  • 100 Einheiten für Staatsangehörige italienischer Herkunft, die in Venezuela ansässig sind – davon 90 Einheiten für Beschäftigung und 10 für Selbstständigkeit;
  • 200 Einheiten für Staatenlose oder Flüchtlinge, davon 180 für Beschäftigung und 20 für Selbstständigkeit;
  • 9.500 Einheiten für nicht-saisonale Arbeitskräfte im Bereich Familien- und Sozialpflege (z. B. Pflegekräfte).

Innerhalb der oben genannten Quoten sieht das Dekret die Möglichkeit der Umwandlung in Aufenthaltserlaubnisse für Beschäftigung und Selbstständigkeit vor. Für das Jahr 2023 umfasst dies:

  • 4.000 Einheiten für die Umwandlung von Aufenthaltsgenehmigungen für Saisonarbeit in Beschäftigung;
  • 100 Einheiten für die Umwandlung von EU-Daueraufenthaltserlaubnissen, die Drittstaatsangehörigen von einem anderen EU-Land erteilt wurden, in Beschäftigung;
  • 50 Einheiten für die Umwandlung von EU-Daueraufenthaltserlaubnissen, die Drittstaatsangehörigen von einem anderen EU-Land erteilt wurden, in Selbstständigkeit.

Schließlich ist in Bezug auf den Eintritt für Selbstständigkeit für jedes der Jahre 2023, 2024 und 2025 der Eintritt nach Italien innerhalb der oben genannten Quoten für 500 ausländische Staatsangehörige zugelassen, die zu den folgenden Kategorien gehören:

  1. Unternehmer, die beabsichtigen, einen Investitionsplan von Interesse für die italienische Wirtschaft umzusetzen, der den Einsatz eigener Mittel von mindestens 500.000 Euro sowie die Schaffung von mindestens drei neuen Arbeitsplätzen umfasst;
  2. Freiberufler, die beabsichtigen, regulierte oder überwachte Berufe auszuüben oder unregulierte, aber landesweit vertretene Berufe;
  3. Inhaber von Unternehmensämtern der Verwaltung und Kontrolle, die ausdrücklich im Ministerialdekret Nr. 850 vom 11. Mai 2011 vorgesehen sind;
  4. Künstler mit klarer Reputation oder hoher und bekannter beruflicher Qualifikation, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingestellt werden und die Anforderungen des Ministerialdekrets Nr. 850 vom 11. Mai 2011 erfüllen;
  5. Drittstaatsangehörige, die beabsichtigen, „innovative Start-up“-Unternehmen gemäß dem Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012 zu gründen, wobei die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sein müssen und sie ein Arbeitsverhältnis von selbstständiger Natur mit dem Unternehmen haben.

Fristen für die Einreichung von Anträgen zum Decreto Flussi 2023

UPDATE 2024: Die Fristen für die Einreichung von Anträgen für das Decreto Flussi 2024 wurden auf März verschoben. Weitere Informationen zu den neuen Aktualisierungen des Antrags finden Sie hier.

Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für das Jahr 2023 sind:

  1. Für die Einreise zur nicht-saisonalen Arbeit von Staatsangehörigen aus Ländern, die Kooperationsvereinbarungen mit Italien anwenden: ab 9:00 Uhr am 2. Dezember 2023 (60. Tag nach der Veröffentlichung dieses Dekrets im Amtsblatt), bis die jeweiligen Quoten ausgeschöpft sind oder spätestens bis zum 31. Dezember 2023;
  2. Für die Einreise von anderen Staatsangehörigen zur nicht-saisonalen Arbeit: ab 9:00 Uhr am 4. Dezember 2023 (62. Tag nach der Veröffentlichung dieses Dekrets im Amtsblatt), bis die jeweiligen Quoten ausgeschöpft sind oder spätestens bis zum 31. Dezember 2023;
  3. Für die Einreise zur Saisonarbeit: ab 9:00 Uhr am 12. Dezember 2023 (70. Tag nach der Veröffentlichung dieses Dekrets im Amtsblatt), bis die jeweiligen Quoten ausgeschöpft sind oder spätestens bis zum 31. Dezember 2023.

Für die folgenden Jahre beginnen die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für die Einreise innerhalb der Quoten für jedes Jahr 2024 und 2025 um 9 Uhr an den festgelegten Tagen im Februar, je nach Bereich, und laufen bis zum jeweiligen Erreichen der Quoten oder spätestens bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Falls nach 90 Tagen nach Ablauf der Fristen für die Antragseinreichung die Behörden feststellen, dass eine erhebliche Zahl von Quoten nicht genutzt wurde, kann das Ministerium für Arbeit und soziale Politik eine neue Aufteilung der Quoten entsprechend dem tatsächlichen Bedarf vornehmen.

Schließlich informiert das Dekret, dass weitere Ausführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Dekrets in Form einer speziellen gemeinsamen Zirkular des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Arbeit und soziale Politik, des Ministeriums für Landwirtschaft, Lebensmittelhoheit und Forstwirtschaft sowie des Ministeriums für Tourismus erlassen werden, nach Konsultation des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, die auf den Webseiten der oben genannten Ministerien veröffentlicht wird.

Diese Zirkular sollte auch Hinweise zur erforderlichen Dokumentation für Arbeitgeber geben, um nachzuweisen, dass sie die Überprüfung beim zuständigen Arbeitsamt abgeschlossen haben.

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Rechtsgrundlagen

Stellungnahme der Konferenz der Regionen und der autonomen Provinzen

Quelle (nur Italienisch)

Dekret des Präsidenten des Ministerrates zur Planung der legalen Einwanderungsströme von ausländischen Arbeitskräften nach Italien für den Zeitraum 2023-2025

Quelle (nur Italienisch)

Gesetzesdekret vom 10. März 2023, Nr. 20, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 5. Mai 2023, Nr. 50

Quelle (nur Italienisch)

Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 19. Juli 2023

Quelle (nur Italienisch)

Stellungnahme des Präsidenten des Ministerrats vom 27. September 2023

Quelle (nur Italienisch)

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