In Österreich wurden die Bestimmungen der Entsende-Richtlinie (Richtlinie 96/71/EG) und der Richtlinie 2014/67/EU durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in das nationale Recht umgesetzt, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44/2016. Darüber hinaus gewährleisten die Bestimmungen des LSD-BG die Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und verhindern Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Unternehmen.
Für eine vollständige Übersicht der Richtlinien zur Entsendung, siehe unseren Leitfaden zu den EU-Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern.
Formale Anforderungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich
Gemäß Artikel 19 des LSD-BG müssen Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Entsendung ihrer Arbeitnehmer im Rahmen einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) elektronisch melden.
Daher müssen ausländische Arbeitgeber und Leiharbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, die ZKO elektronisch über das Web-Formular ZKO3 benachrichtigen. Die Meldung muss spätestens vor Arbeitsbeginn in Österreich erfolgen.
Gemäß § 23 LSD-BG muss das entsendende Unternehmen bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich eine Kontaktperson benennen, die die Kommunikation mit den Behörden übernimmt. Diese Person kann entweder einer der entsandten Arbeitnehmer oder ein in Österreich ansässiger Bevollmächtigter sein. Die Kontaktperson muss Kopien der folgenden Dokumente aufbewahren:
- Entsendemeldung (ZKO3),
- das Sozialversicherungsdokument A1/E101 oder gleichwertige Dokumente,
- im Falle von Drittstaatsangehörigen eine offizielle Arbeitserlaubnis des Wohnsitzlandes, falls erforderlich,
- Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen.
Änderungen an der ursprünglichen Meldung müssen unverzüglich an die ZKO gemeldet werden. Dazu gehören Änderungen des Arbeitsorts, des Entsendezeitraums oder eine Stornierung der Entsendung.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten sind von den österreichischen Mindestlohn- und Meldepflichten ausgenommen. Beispielsweise gilt die Ausnahme von der Meldepflicht, wenn der entsandte Arbeitnehmer folgende Tätigkeiten in Österreich ausführt:
- Geschäftliche Besprechungen;
- Teilnahme an Seminaren, Präsentationen, Kongressen und Konferenzen;
- Tätigkeiten im Rahmen internationaler Weiterbildungs- und Forschungsprogramme an Universitäten;
- Teilnahme an Messen und ähnlichen Veranstaltungen.
Durch eine Änderung des österreichischen LSD-BG gelten weitere Ausnahmen für die Entsendung von qualifizierten Arbeitnehmern innerhalb eines Unternehmensverbunds für maximal zwei Monate pro Kalenderjahr und/oder für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Schulungen, Projektplanung, Unternehmensberatung, Kontroll- oder Koordinationsaufgaben innerhalb des Konzerns.
Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittländern nach Österreich
Falls die entsandten Arbeitnehmer aus Drittländern kommen, leitet das ZKO die Meldung automatisch an den öffentlichen Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ist der AMS die zuständige Behörde zur Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und zur Genehmigung der Entsendung eines Nicht-EU-Arbeitnehmers. Zu diesem Zweck überprüft der AMS, ob der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat:
- im Entsendeland regulär beschäftigt ist und
- während der Entsendung in Österreich gemäß den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.
Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu prüfen, muss das entsendende Unternehmen in der ZKO3-Meldung die Details der im Entsendeland ausgestellten Arbeits- und/oder Aufenthaltsgenehmigung angeben.
Die zuständige regionale AMS-Stelle bestätigt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung beim entsendenden Unternehmen, dass die geforderten Bedingungen erfüllt sind, und stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, oder, falls diese nicht erfüllt sind, untersagt die Entsendung.
Pflicht zur Bereitstellung von Entsendedokumenten
Ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen für die gesamte Dauer der Entsendung die folgenden Dokumente am Arbeitsort verfügbar halten oder elektronisch zugänglich machen:
- eine Kopie der ZKO3-Meldung und etwaiger Folgeänderungen sowie
- die Sozialversicherungsdokumente (A1-Bescheinigung oder E101-Bescheinigung) oder gleichwertige Unterlagen und
- im Falle der Entsendung von Drittstaatsangehörigen die Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis oder eine Kopie davon.
Darüber hinaus muss jedes Unternehmen, das Personal nach Österreich entsendet, alle erforderlichen Unterlagen zur Bestimmung der den Arbeitnehmern nach österreichischem Recht zustehenden Löhne für die Dauer der Entsendung in deutscher Sprache bereitstellen:
- Lohnunterlagen in deutscher Sprache
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsabrechnungen und Zahlungsnachweise oder Kontoauszüge
- Lohn- oder Gehaltsverzeichnisse
- Arbeitszeitaufzeichnungen und
- Dokumente zur Lohnkategorisierung, um die dem entsandten Arbeitnehmer nach österreichischem Recht zustehenden Löhne während des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen.
Österreichische Arbeits- und Lohnbedingungen
Arbeitnehmer, die für eine vorübergehende Dienstleistungserbringung nach Österreich entsandt werden, müssen die Bestimmungen des österreichischen Arbeitszeit- und Ruhezeitgesetzes einhalten. In Österreich beträgt die normale tägliche Arbeitszeit in der Regel 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, ohne Überstunden. Die maximale Anzahl an Überstunden pro Woche beträgt 20 Stunden. Darüber hinaus beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit 11 aufeinanderfolgende Stunden.
Außerdem müssen entsandte Arbeitnehmer in Österreich mindestens den Betrag an Lohn erhalten, der ihnen in Österreich aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Kollektivvertrags zusteht.
Es ist daher besonders wichtig, dass das entsendende Unternehmen über die im anwendbaren österreichischen Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne für seine Arbeitnehmer informiert ist.
Weitere Anforderungen: BUAK und Dienstleistungsanzeige
Im Bausektor müssen ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, eine Reihe von speziellen Vorschriften im Zusammenhang mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einhalten.
Daher muss der ausländische Arbeitgeber insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- die Entsendung für Bauarbeiten in Österreich melden;
- die Bedingungen für den Anspruch der Arbeitnehmer auf Jahresurlaub erfüllen, indem monatliche Zuschläge für die Kategorie Jahresurlaub an die BUAK gezahlt werden („Jahresurlaubszuschläge“ und „Urlaubskassenverfahren“);
- den Arbeitnehmern mindestens den in Österreich geltenden Mindestlohn zahlen, wie im Kollektivvertrag festgelegt;
- falls Bauarbeiter an ein österreichisches Unternehmen überlassen werden und die Arbeitnehmer weiterhin im Herkunftsland sozialversichert sind, einen Beitrag an den AÜG-Fonds-Service der BUAK für den Sozial- und Weiterbildungskasse (SO-Beitrag) zusätzlich zum Jahresurlaubszuschlag entrichten.
Die Dienstleistungsanzeige für das Ausüben einer regulierten gewerblichen Tätigkeit in Österreich
Gemäß Artikel 373a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) muss ein ausländisches Unternehmen, das eine regulierte gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben möchte, dies vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden. Diese Meldung wird als Dienstleistungsanzeige bezeichnet und muss einmal jährlich erneuert werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt, im betreffenden Jahr Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.
Abschnitt 94 der GewO 1994 legt fest, welche regulierten gewerblichen Tätigkeiten eine Dienstleistungsanzeige erfordern. Dazu gehören beispielsweise Metalltechnologie für metallurgisches und mechanisches Ingenieurwesen.
Die zuständige Behörde für die Ausstellung der Dienstleistungsanzeige ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). Um den Antrag einzureichen, muss das ausländische Unternehmen eine Reihe von Unterlagen vorlegen, darunter:
- Nachweis über den rechtmäßigen Sitz des Unternehmens im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat;
- Nachweis über die bisher im Rahmen der Tätigkeit durchgeführten Arbeiten;
- Fachliche Qualifikation des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters;
- Für bestimmte Berufe der Nachweis eines einwandfreien Leumunds (z. B. im Wertpapierhandel) oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (z. B. für Treuhänder).