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Richtlinie 2014/67/EU über grenzüberschreitende Entsendungen

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter in EU-Länder entsenden oder auf Geschäftsreise schicken, unterliegen den Verwaltungsanforderungen, die durch die geltenden Vorschriften in jedem der Ziel-EU-Länder festgelegt sind.

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Die Richtlinie 2014/67/EU definiert die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen, die von dem Gaststaat den Unternehmen auferlegt werden können, die Arbeitnehmer in dessen Hoheitsgebiet entsenden/übertragen, um die Kontrollen der Arbeitsbedingungen der entsandten/übertragenen Arbeitnehmer zu erleichtern.

Die Richtlinie 2014/67/EU kurz gefasst

Das Ziel der Richtlinie 2014/67/EU ist es, die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu fördern, die die Arbeitnehmer schützt, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entsendet werden. Der normative Text behandelt Themen wie Missbrauch und Umgehung der Vorschriften zur Entsendung, die gemeinsame Haftung in Subunternehmerketten und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Union.

Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Entsendung, einschließlich der Richtlinie 2014/67/EU, zielen darauf ab, das Phänomen des Sozialdumpings zu vermeiden, angemessene Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer jedes Mitgliedstaates zu gewährleisten und die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Behörden zu koordinieren.

Für einen Überblick über alle relevanten EU-Richtlinien lesen Sie unseren umfassenden Leitfaden zu den EU-Richtlinien zur Entsendung.

Die Verpflichtungen des entsendenden Unternehmens

Im Allgemeinen bestehen die von den Gaststaaten den Dienstleistern auferlegten Maßnahmen aus den folgenden Anforderungen:

  • Einreichung einer „Entsendemeldung“ (auch Übertragungsermittlung genannt) bei den zuständigen Behörden gemäß den Fristen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;
  • Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation an einem zugänglichen Ort im Hoheitsgebiet des Gaststaates;
  • Pflicht zur Archivierung der Dokumente für einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende der Entsendung/Übertragung (in der Regel mindestens 2 Jahre);
    • daher wird eine Mindestverjährungsfrist von 2 Jahren, die auf 5 Jahre verlängert werden kann (z. B. Frankreich), eingeführt;
  • Benennung einer Person, die für die Kommunikation mit den örtlichen Behörden des Gaststaates zuständig ist und Dokumente und/oder Mitteilungen senden und empfangen kann;
  • Benennung einer Kontaktperson, die als rechtlicher Vertreter fungiert, durch die die betroffenen Sozialpartner versuchen können, den Dienstleister zur Aufnahme von Verhandlungen über Tarifverträge im Mitgliedstaat während der Erbringung der Dienstleistungen zu bewegen.

Die Kontrollmaßnahmen der ausländischen Behörden

Die Richtlinie 2014/67/EU legt außerdem verschiedene Kontrollmaßnahmen fest, um die tatsächliche Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG (später ergänzt durch die Richtlinie 957/2018/EU) sowie der Durchsetzungsrichtlinie selbst zu überprüfen.

Die Kontrollbehörden jedes Mitgliedstaates können die Vorlage der Übertragungsdokumentation anfordern – während einer Vor-Ort-Inspektion, aber auch nach Abschluss der Übertragung durch schriftliche Mitteilung – um die ordnungsgemäße Einhaltung der Anforderungen und die Echtheit der Entsendung zu überprüfen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Richtlinie 2014/67/EU

Im Falle von Nichterfüllungen oder Verstößen gegen die festgelegten Bestimmungen hat jeder Mitgliedstaat ein eigenes Sanktionssystem vorgesehen, das von Verwaltungs- und Strafsanktionen bis hin zur Schließung der Baustelle und/oder der Leistungen auf dem gesamten Hoheitsgebiet reicht.

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Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2014/67/EU

Quelle

Erfahren Sie mehr über die Entsendung von Arbeitnehmern in Europa

Erfahren Sie mehr mit unseren ausführlichen Leitfäden zur Entsendung von Arbeitnehmern in den EU-Ländern. Wenn Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen, können Sie sich immer über die Entsendung von Arbeitnehmern in Europa informieren.

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