Italienische Rente für im Ausland ansässige Personen bei Vorliegen von in Ländern geleisteten Beiträgen, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Italien haben
Falls du im Ausland in Ländern gearbeitet hast, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Italien haben, kann die Kanzlei die Zusammenrechnung der in Italien und im Ausland gezahlten Beiträge für die Beantragung der internationalen Rente vornehmen.
Prüfe, ob dein Land zu denjenigen gehört, die ein Abkommen mit Italien für die Beantragung der internationalen Rente haben:
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn);
Vereinigtes Königreich, in Anwendung des Austrittsabkommens (WA), das am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist (siehe INPS-Rundschreiben Nr. 16 vom 4. Februar 2020 und INPS-Rundschreiben Nr. 53 vom 6. April 2021);
EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein);
Schweiz.
Wie alle anderen Länder der Europäischen Union hat Italien auch bilaterale Beitragsabkommen mit Nicht-EU-Ländern: Republik Kap Verde, Republik San Marino, Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Québec, Israel, Kanalinseln, Isle of Man, Länder des ehemaligen Jugoslawiens.
Italienische Rente für im Ausland ansässige Personen bei Vorliegen von in Ländern geleisteten Beiträgen, die kein Sozialversicherungsabkommen mit Italien haben
Falls du im Ausland in Ländern gearbeitet hast, die KEIN Sozialversicherungsabkommen mit Italien haben (und somit keine ausreichenden italienischen Beiträge vorliegen, die allein einen Rentenanspruch begründen würden), oder wenn mit deinem ausländischen Staat kein Beitragsabkommen besteht, besteht zur Erlangung einer internationalen Rente in Italien die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in Italien zu entrichten, um diese zu ergänzen.
Unser Service zur italienischen Rente im Rahmen der Zusammenrechnung von Beitragszeiten
Studio A&P bietet in Zusammenarbeit mit externen Partnern eine rentenrechtliche Beratung zur Überprüfung der eigenen Beitragslage an.
Insbesondere können wir zu folgenden Themen beraten:
Der Zeitraum, ab dem der Anspruch auf die Rente in Italien als erworben gilt;
Die Berechnung des Anteils der Rente in Italien unter Berücksichtigung auch der im Ausland geleisteten Beiträge.
Hinweis: Die Kanzlei übernimmt keine Einreichung von Anträgen auf internationale Rente, kann jedoch Unterstützung zum zu befolgenden Verfahren bieten. Zur Vorbereitung der Beratung bitten wir stets um den Beitragsauszug aus dem persönlichen INPS-Bereich. Dieser kann mit SPID abgerufen werden. Andernfalls stellen wir eine Vollmacht zur Verfügung, um den Zugriff in Ihrem Namen zu ermöglichen.