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NACHRICHTEN

Änderung der Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab dem 17. März 2025

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) hat angekündigt, dass ab dem 17. März 2025 das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz geändert wird. Das aktuelle nationale Portal wird ab dem 14. März 2025 nicht mehr verfügbar sein.
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Inhaltsverzeichnis

Neues Schweizer Online-Portal

Ab dem 14. März 2025 wird das bisherige Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr verfügbar sein.

Das System wird durch das Online-Portal EasyGov.swiss ersetzt. Ab Montag, dem 17. März 2025, wird dies die einzige Plattform für die Einreichung von Meldungen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz sein.

Erfahren Sie mehr über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz.

Temporäre Serviceunterbrechung

Vom 14. bis 17. März werden keine der beiden Plattformen verfügbar sein.

Diese Unterbrechung sollte keine Auswirkungen auf Unternehmen oder Privatpersonen haben, die planen, Dienstleistungen im Rahmen einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erbringen, da sie mit den Schließzeiten der für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Behörden zusammenfällt. Entsprechende Meldungen würden auch dann nicht bearbeitet, wenn eines der beiden Portale verfügbar wäre. Genauere Informationen zur Dauer der Unterbrechung werden von den zuständigen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Registrierungsverfahren

Unternehmen oder selbstständige Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sowie im Vereinigten Königreich, die Tätigkeiten im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz melden möchten, müssen sich zunächst auf dem Portal EasyGov.swiss registrieren und eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen. Zudem ist der Registrierungsprozess vollständig abzuschließen.

Erfolgt die Meldung hingegen durch eine Privatperson, ist eine vorherige Registrierung auf EasyGov.swiss nicht möglich. In diesem Fall ist die Registrierung erst nach der Aktivierung des Online-Portals zulässig.

Erstlogin und Datenmigration

Nach der Anmeldung im neuen EasyGov.swiss-Portal können die Nutzer ihr bisher verwendetes Profil importieren und die Datenmigration durchführen. Hierfür sind der Benutzername sowie der Zugriff auf die zugehörige E-Mail-Adresse erforderlich. Nach Abschluss dieses kurzen Vorgangs sind alle Mitarbeitenden sowie die Bestätigungen zu früheren Meldungen im Rahmen der kurzfristigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sichtbar. Es wird empfohlen, alle Daten und Meldebestätigungen im Voraus zu sichern, da pro Profil nur eine einmalige Datenmigration möglich ist.

Rechtsgrundlagen

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