Die geltenden Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern wurden in Zypern durch das Gesetz Nr. 63(I)/2017, das Gesetz Nr. 158(I)/2020 und die Verordnungen von 2017 (K.Δ.Π 196/2017) in nationales Recht umgesetzt.
Die Rechtsvorschriften stehen vollständig im Einklang mit den Richtlinien 96/71/EG, 2014/67/EU und 2018/957/EU.
Weitere Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern finden Sie in unserem Leitfaden zu den EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Die Rolle der Richtlinie 2014/67 bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Zypern
Aufbauend auf den Grundlagen der Richtlinie 96/71/EG zielt die Richtlinie 2014/67/EU darauf ab, die Durchsetzungsmechanismen zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitnehmerentsendung zu verbessern.
Im Falle Zyperns stärkt die Richtlinie 2014/67/EU die Rolle der nationalen Behörden, indem sie diese ermächtigt, Kontrollen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen, wenn Arbeitgeber die geltenden Vorschriften nicht einhalten. Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten erleichtert diese Richtlinie den Informationsaustausch sowie den Austausch bewährter Verfahren und fördert damit einen stärker harmonisierten Ansatz bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU.
Vorbereitende Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Zypern
Zur wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften sind Dienstleistungserbringer verpflichtet, eine Reihe von Dokumenten in griechischer oder englischer Sprache beim Arbeitsministerium (Department of Labour) einzureichen.
Die folgenden Dokumente können per E-Mail, Fax oder Post vor Beginn der Entsendung eingereicht werden:
- Schriftliche Erklärung mit folgenden Angaben:
- Name des Unternehmens, Anschrift seines Hauptsitzes und seine Rechtsform;
- Name des gesetzlichen Vertreters und des Vertreters im Hoheitsgebiet Zyperns, sofern ein solcher vorhanden ist;
- Anschrift des Ortes, an dem die entsandten Arbeitnehmer ihre Dienstleistungen erbringen werden, sowie Name, Anschrift und Rechtsform der Unternehmen, welche die Dienstleistungen empfangen
- Beginn der Entsendung und ihre voraussichtliche Dauer;
- Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.
- Liste der entsandten Arbeitnehmer (vollständiger Name, Reisepassnummer, Beruf);
- Name der Kontaktperson für die zuständigen Behörden;
- Name der Kontaktperson, die während der Entsendung als Vertreter für Kollektivverhandlungen fungiert;
- A1-Bescheinigungen der entsandten Arbeitnehmer (die auch den zyprischen Sozialversicherungsdiensten vorzulegen sind).
Bei Änderungen der oben genannten Angaben sind die Unternehmen verpflichtet, eine zusätzliche Erklärung einzureichen. Diese muss innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung übermittelt werden.
Arbeits- und Entlohnungsbedingungen in Zypern
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer in Zypern von den gleichen Mindestarbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmer profitieren. Dazu gehört die Einhaltung der zyprischen Arbeitsgesetze, der Tarifverträge und der branchenspezifischen Vorschriften. Die Arbeitsbedingungen umfassen insbesondere:
- Entlohnung (einschließlich Mindestlohn und Überstundenvergütung);
- Jahresurlaub;
- Maximale Arbeitszeiten und minimale Ruhezeiten;
- Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
- Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten von Arbeitnehmern, die sich aus beruflichen Gründen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes aufhalten.
Die Auswirkungen der Richtlinie 2018/957 auf die Entsendung von Arbeitnehmern nach Zypern
Die Richtlinie 2018/957/EU, die jüngste Ergänzung des EU-Rechtsrahmens für die Entsendung von Arbeitnehmern, stärkt den Schutz der Arbeitnehmerrechte weiter und trägt den neuen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Diese Richtlinie konzentriert sich auf die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer, insbesondere in Branchen, die durch befristete oder saisonale Beschäftigung gekennzeichnet sind.
In Zypern bringt die Richtlinie 2018/957/EU wesentliche Änderungen mit sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Entsendungen und der Rechte von langfristig entsandten Arbeitnehmern. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, Arbeitnehmern, die für längere Zeiträume entsandt werden, zusätzliche Leistungen und Ansprüche zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie gegenüber einheimischen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden.
Aufbewahrung der Entsendedokumente
In Zypern ist der Arbeitsplatz der vorgesehene Aufbewahrungsort für alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit entsandten Arbeitnehmern.
Zu den wesentlichen Dokumenten gehören in der Regel:
- Der Arbeitsvertrag (oder ein gleichwertiges Dokument);
- Aktuelle Lohnabrechnungen des nach Zypern entsandten Arbeitnehmers;
- Arbeitszeitnachweise;
- Nachweise über die Lohnzahlungen;
- A1-Bescheinigungen;
- Gesundheitszeugnisse oder Bescheinigungen über die Arbeitsfähigkeit.
Bei Kontrollen sind Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Behörde die oben genannten Dokumente in griechischer oder englischer Sprache vorzulegen.
Die Frist für die Vorlage dieser Dokumente kann je nach der formellen Aufforderung des Inspektors variieren. Darüber hinaus müssen diese Dokumente jederzeit zugänglich bleiben, falls die Arbeitsaufsichtsbehörde deren Vorlage verlangt.
Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Zypern
Grundsätzlich dürfen Drittstaatsangehörige, die über Aufenthaltstitel aus EU-Mitgliedstaaten verfügen, nach Zypern einreisen. Zusätzliche Tätigkeiten wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen sind jedoch untersagt. Insbesondere sind Arbeitnehmer aus Drittstaaten nicht berechtigt, in Zypern produktive Tätigkeiten auszuüben. Sie dürfen ihre Arbeit in Zypern aufnehmen, sobald sie über ein entsprechendes zyprisches Visum oder eine Arbeitserlaubnis verfügen.
Sozialversicherung
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können nach Zypern entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaates unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Um dies nachzuweisen, muss das entsendende Unternehmen eine A1-Bescheinigung beantragen. Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt diese aus, sobald ihm alle erforderlichen Informationen vorliegen.
Die A1-Bescheinigung gemäß Artikel 12 kann eine maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten haben. Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums ihrer Entsendung nach Zypern über diese Bescheinigung verfügen.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der zyprischen Entsendevorschriften
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften fest, ist ein dreiköpfiger staatlicher Ausschuss befugt, Verwaltungsbußgelder von bis zu 10.000 € zu verhängen. Bei wiederholten Verstößen kann der Ausschuss nach eigenem Ermessen Verwaltungsbußgelder von bis zu 20.000 € verhängen.
Darüber hinaus begeht jede Person, die gegen die Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften verstößt oder diese nicht einhält, eine Straftat. Im Falle einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 50.000 € oder beide Strafen verhängt werden.