Das Decreto-Lei Nr. 101-E/2020 regelt die Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal. Es setzt die Richtlinie (EU) 2018/957 um und hat das Gesetz Nr. 29/2017 geändert. Die geltenden Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass für nach Portugal entsandte Arbeitnehmer bestimmte Mindestschutzbestimmungen gelten.
Weitere Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern finden Sie in unserem Leitfaden zu den EU-Entsenderichtlinien.
Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal
Die Artikel 6 und 7 des portugiesischen Arbeitsgesetzbuchs regeln die Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal. Demnach setzt eine Entsendung voraus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist, vorübergehend nach Portugal entsandt wird, um dort Tätigkeiten auszuüben:
- im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit einem portugiesischen Unternehmen oder
- für ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe oder
- – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.
Ein nach Portugal entsandter Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung unter der Weisungsbefugnis und Leitung des ausländischen Arbeitgebers. Dieser erbringt die Dienstleistung vorübergehend für ein anderes Unternehmen mit Sitz in Portugal.
Das ausländische Unternehmen darf Arbeitnehmer jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum entsenden. In jedem Fall muss zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestehen.
Pflichten vor der Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal
Der ausländische Arbeitgeber muss die Entsendung seiner Arbeitnehmer bei der ACT (Autoridade para as Condições do Trabalho) melden. Die Meldung muss vor Beginn der Dienstleistungserbringung über das Onlineformular auf dem ACT-Portal eingereicht werden.
Die bei der ACT eingereichte Entsendemeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Identität des Dienstleistungserbringers (des „entsendenden Unternehmens“);
- Anzahl und Identität der entsandten Arbeitnehmer;
- Identität der Kontaktperson für die ACT;
- Voraussichtliche Dauer der Entsendung;
- Anschrift des Arbeitsortes bzw. der Arbeitsorte.
Spätere Änderungen müssen der ACT nicht gemeldet werden.
Darüber hinaus muss das entsendende Unternehmen gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 29/2017 eine Kontaktperson benennen, die als Ansprechpartner für die Behörden fungiert. Diese Kontaktperson muss im portugiesischen Staatsgebiet verfügbar sein.
Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal durch Leiharbeitsunternehmen
Arbeitnehmer, die von Leiharbeitsunternehmen mit Sitz in anderen Staaten nach Portugal entsandt werden, haben Anspruch auf sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für Leiharbeitnehmer gelten, die von in Portugal ansässigen Leiharbeitsunternehmen an Entleihunternehmen in Portugal überlassen werden.
Daher muss ein Leiharbeitsunternehmen sicherstellen, dass für entsandte Leiharbeitnehmer mindestens die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten, die auf sie Anwendung fänden, wenn sie unmittelbar vom Entleihunternehmen eingestellt worden wären. Dies umfasst auch sämtliche auf Unternehmensebene geltenden Tarifverträge.
Beantragung der A1-Bescheinigung für Portugal
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Arbeitnehmer, die nach Portugal oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Staates, in dem sie gewöhnlich beschäftigt sind.
Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass die entsandten Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, angemeldet sind und im Aufnahmestaat keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Die oben genannte Voraussetzung gilt nur, wenn die Entsendungsdauer 24 Monate nicht überschreitet. Zudem darf der Arbeitnehmer nicht in diesen Staat entsandt werden, um einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen.
Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen über nach Portugal entsandte Arbeitnehmer
Um die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Entsendevorschriften zu ermöglichen, muss der entsendende Arbeitgeber während der gesamten Entsendungsdauer Kopien der folgenden Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form aufbewahren:
- Arbeitsvertrag;
- Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise;
- – Arbeitszeitaufzeichnungen mit Angaben zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Während der Entsendung müssen diese Unterlagen an einem zugänglichen und eindeutig bezeichneten Ort im portugiesischen Staatsgebiet, beispielsweise am Arbeitsort, verfügbar sein.
Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen außerdem bis zu einem Jahr nach Beendigung der Entsendung auf Verlangen der portugiesischen Behörde für Arbeitsbedingungen (ACT) vorlegen können. Auf Verlangen der ACT müssen die Unterlagen in portugiesischer Sprache oder zusammen mit einer nach den gesetzlichen Vorschriften beglaubigten Übersetzung ins Portugiesische vorgelegt werden.
Rechte entsandter Arbeitnehmer
Artikel 7 des portugiesischen Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf zahlreiche gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Mindestbedingungen haben. Für entsandte Arbeitnehmer gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für portugiesische Arbeitnehmer, sofern diese günstiger sind, insbesondere hinsichtlich:
- Beschäftigungssicherheit;
- Arbeitszeit;
- Urlaub;
- Mindestlohn usw.
Zum Mindestlohn zählen auch Zulagen oder Zuschüsse, die dem Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung gewährt werden, sofern sie keine Erstattung tatsächlich entstandener Kosten darstellen, insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung.
Ziel ist es, für nach Portugal entsandte Arbeitnehmer dieselben Mindestbedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Zugleich sollen Unternehmen derselben Branche unter fairen Bedingungen miteinander konkurrieren und „Sozialdumping“ vermieden werden.
Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Portugal
Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und bei einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind, benötigen für die Entsendung weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt, sofern das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.