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Punkteführerschein: INL-Hinweise zur Wiedererlangung der Punkte

Das Nationale Arbeitsinspektorat hat die Modalitäten zur Wiedererlangung der Punkte des Punkteführerscheins in Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des Direktorialdekrets Nr. 24/2026 klargestellt.
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Inhaltsverzeichnis

Mit der Mitteilung Prot. Nr. 4634 vom 24. Juni 2026 hat das Nationale Arbeitsinspektorat (INL) erste operative Hinweise zu den Modalitäten der Wiedererlangung der Punkte des Punkteführerscheins erteilt, wie dies in Art. 7 des Ministerialdekrets Nr. 132/2024 vorgesehen ist.

Nachstehend werden die wichtigsten vom INL erteilten Hinweise zusammengefasst.

Zusammensetzung der für den Antrag auf Wiedererlangung der Punkte zuständigen Kommission

Art. 7 des Ministerialdekrets Nr. 132/2024 überträgt die Prüfung der Anträge auf Wiedererlangung der Punkte des Punkteführerscheins, in den Fällen nach Art. 27 Abs. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 9. April 2008, einer territorialen Kommission, die sich aus Vertretern des INL und des INAIL zusammensetzt. Zudem wird präzisiert, dass zu den Sitzungen dieser Kommission Vertreter der lokalen Gesundheitsbehörden (ASL) sowie der territoriale Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit (RLST) eingeladen werden.

Die Mitteilung Prot. Nr. 4634 stellt klar, dass der Direktor der zuständigen Interregionalen Arbeitsdirektion zur Ermittlung des Vertreters der ASL bei der territorial zuständigen ASL, bestimmt nach dem Rechtssitz des Unternehmens, den Namen eines Experten für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz anfordern wird.

Zur Ermittlung des RLST wird die Kommission, bis zur Einrichtung der INAIL-Datenbank nach Art. 51 Abs. 8-bis, den RLST bei der zuständigen paritätischen Stelle anfragen, d. h. bei der Stelle, die das Unternehmen im Antragsformular zur Wiedererlangung der Punkte angegeben hat.

Modalitäten zur Wiedererlangung der Punkte des Punkteführerscheins

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Ministerialdekrets Nr. 132/2024 ist „die Wiedererlangung von bis zu 15 Punkten von der Bewertung durch die territoriale Kommission abhängig, wobei die Erfüllung der Schulungspflicht in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Personen berücksichtigt wird, die für mindestens einen der in Anhang I-bis des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 9. April 2008 genannten Verstöße verantwortlich sind, sowie durch die Arbeitnehmer, die auf der Baustelle oder den Baustellen beschäftigt sind, auf der bzw. denen der Verstoß begangen wurde, und die etwaige Durchführung einer oder mehrerer Investitionen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a)“.

Schulung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit

Mit der Mitteilung Prot. Nr. 4634 stellt das INL klar, dass die für die Wiedererlangung der Punkte erforderliche Schulung zusätzlich zu der bereits nach dem Gesetzesdekret Nr. 81/2008 vorgesehenen Schulung erfolgen muss und nicht als gültig für die ordentliche Auffrischungsschulung angesehen werden kann. Die Kurse müssen von Schulungsträgern durchgeführt werden, die im Staat-Regionen-Abkommen vom 17. April 2025 benannt sind; der Arbeitgeber ist davon ausgeschlossen. Sie können in Präsenz oder per synchroner Videokonferenz stattfinden, sofern die Kommission diese Modalität nicht als mit den Schulungszielen unvereinbar ansieht.

Die Schulungswege müssen zudem bestimmte Anforderungen erfüllen: höchstens 30 Teilnehmende bei Präsenzkursen oder Kursen per synchroner Videokonferenz; Inhalte, die mit den Verstößen, die zur Punktminderung geführt haben, im Einklang stehen; Dozenten, die die im Interministeriellen Dekret vom 6. März 2013 vorgesehenen Anforderungen erfüllen; sowie Ausstellung einer Bescheinigung, die unter anderem den Hinweis „gültig für die Wiedererlangung von Punkten“ enthält.

Für die Zuerkennung der Punkte muss der Kurs mit einem Lerntest abgeschlossen werden, der mit mindestens 70 % richtigen Antworten bestanden wird; außerdem muss der Teilnehmende mindestens 90 % der vorgesehenen Stunden besucht haben. Für jede Schulungsstunde werden 0,25 Punkte anerkannt, mit Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl (z. B. 7 Stunden = 1,75 Punkte, abgerundet auf 1 Punkt).

Investitionen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Mitteilung widmet auch den Investitionen in die Sicherheit besondere Aufmerksamkeit. Diese müssen finanziell und organisatorisch tragfähig sein und mit der Struktur und Größe des Unternehmens im Einklang stehen. Die Kommission hat sie im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Ressourcen, zur Fähigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu reduzieren, sowie zur Art der festgestellten Verstöße zu bewerten.

Zu den relevanten Investitionen zählen beispielsweise Systeme zur Umwelterfassung, persönliche Schutzausrüstungen oder intelligente Arbeitskleidung, Technologien für die Gesundheitsüberwachung, Robotik- und Automatisierungssysteme, Drohnen für Tätigkeiten mit hohem Risiko sowie Lehrmethoden auf Basis von virtueller, erweiterter oder gemischter Realität. Als gültig gelten auch Investitionen, die mit öffentlichen Beiträgen realisiert wurden.

Für die Zuerkennung der Punkte sieht die Mitteilung eine nach dem Investitionsbetrag gestaffelte Skala vor: 1 Punkt für Investitionen zwischen 5.000 und 25.000 Euro, 3 Punkte für Investitionen zwischen 25.000,01 und 50.000 Euro und 6 Punkte für Investitionen von mehr als 50.000 Euro.

 

Schließlich stellt das INL hinsichtlich des Antrags auf Wiedererlangung der Punkte klar, dass das interessierte Unternehmen oder der interessierte Selbstständige den Antrag unter Verwendung der der Mitteilung beigefügten Formulare stellen und den Vorschlag zu den abgezogenen Punkten, beispielsweise in Bezug auf Schulung, Investitionen und Zeitplan, erläutern muss.

Der Antrag ist elektronisch an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) des territorialen Arbeitsinspektorats zu übermitteln, bei dem die Kommission angesiedelt ist, auch über den zuständigen Arbeitgeber- oder Berufsverband.

Rechtsgrundlagen

Authority Source Number Article Type Date Link
Italian Government Legislative Decree No. 81/2008 - Law Read more
Italian Government Ministerial Decree No. 132/2024 - Law Read more
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