Das Gesetz Nr. 172/2020 zur Änderung des Gesetzes Nr. 16/2017 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen setzt die Richtlinie (EU) 2018/957 in rumänisches Recht um. Das Gesetz Nr. 172/2020 wurde am 13. August 2020 im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht. Seine Bestimmungen gelten seit dem 16. August 2020.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Pflichten, die bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Rumänien zu beachten sind.
Einen Überblick über die EU-Rechtsvorschriften zur Entsendung finden Sie in unserem Leitfaden zu den EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Vorabpflicht für Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden
Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit durch die entsandten Arbeitnehmer eine Meldung über die grenzüberschreitende Entsendung in rumänischer Sprache bei der für den Tätigkeitsort zuständigen örtlichen Arbeitsinspektion einreichen.
Die bei der territorial zuständigen Arbeitsinspektion eingereichte Entsendemeldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- die empfangende Behörde (Bezeichnung und Kontaktdaten der territorial zuständigen Arbeitsinspektion, an die sich die Meldung richtet);
- die Identität des ausländischen Unternehmens (des „entsendenden Unternehmens“);
- die Angaben zur benannten Kontaktperson;
- die Identifikationsdaten der entsandten Arbeitnehmer;
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung;;
- die Anschrift beziehungsweise Anschriften der Arbeitsorte;
- die Art der Dienstleistungen, die die Entsendung begründen, sowie deren Zweck.
Im Bereich der Sozialversicherung müssen Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragen, um nachzuweisen, dass die entsandten Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften ihres Herkunftsstaates unterliegen.
Übermittlung der Entsendemeldung
Das entsendende Unternehmen kann die Meldung per E-Mail an die Arbeitsbehörden übermitteln. Darüber hinaus kann sie auch auf dem Postweg an die zuständige Behörde gesendet werden.
Das ausländische Unternehmen muss der zuständigen Arbeitsinspektion jede Änderung der in der ursprünglichen Entsendemeldung enthaltenen Angaben mitteilen. Die Änderungsmeldung muss spätestens an dem Tag eingereicht werden, an dem die Änderung eintritt.
Benennung einer Kontaktperson in Rumänien
Gemäß dem Gesetz muss das entsendende Unternehmen eine Person benennen, die als Ansprechpartner für die zuständigen rumänischen Behörden fungiert und Dokumente und/oder Mitteilungen versendet und entgegennimmt. Diese Person kann einer der entsandten Arbeitnehmer sein, sofern sie diese Aufgaben erfüllen kann.
In jedem Fall muss die benannte Person den Arbeitsinspektoren auf deren Verlangen die Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sind.
Arbeitsbedingungen für nach Rumänien entsandte Arbeitnehmer
Ausländische Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer zu Unternehmen mit Sitz in Rumänien entsenden, müssen während der Entsendung die zwingenden Arbeitsbedingungen des rumänischen Rechts einhalten. Arbeitnehmer, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Rumänien entsandt werden, haben daher unabhängig von dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht Anspruch auf die Arbeitsbedingungen, die in den rumänischen Rechtsvorschriften und/oder im auf Branchenebene abgeschlossenen Tarifvertrag für folgende Bereiche vorgesehen sind:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
- Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs;
- Arbeitsentgelt;
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern durch Leiharbeitsunternehmen;
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz usw.
Günstigere Arbeitsbedingungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, bleiben unberührt.
Dauert die Entsendung länger als 12 Monate, gelten zusätzliche Arbeitsbedingungen nach rumänischem Recht; ausgenommen sind die gesetzlich geregelten Bereiche des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverträgen sowie der betrieblichen Altersversorgung. Diese Frist kann durch Einreichung einer begründeten Mitteilung vor Ablauf der 12 Monate auf 18 Monate verlängert werden.
Mindestlohn und Arbeitszeit in Rumänien
Die für einen nach Rumänien entsandten Arbeitnehmer geltende Entlohnung wird festgelegt durch:
- die rumänischen Rechtsvorschriften und/oder
- den auf Branchenebene abgeschlossenen Tarifvertrag.
Das Arbeitsentgelt umfasst dementsprechend den Grundlohn, Zulagen, Zuschläge sowie sonstige zusätzliche Zahlungen.
Der Grundlohn darf den geltenden gesetzlichen Bruttomindestgrundlohn nicht unterschreiten. Zulagen, Zuschläge und sonstige zusätzliche Zahlungen sind in diesem Mindestgrundlohn nicht enthalten.
Beträge, die als Erstattung tatsächlich entstandener Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten gezahlt werden, zählen jedoch nicht zur Entlohnung. Entsendezulagen können hingegen auf die Entlohnung angerechnet werden, soweit sie nicht der Erstattung solcher Kosten dienen.
Gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 146/2026 und der Dringlichkeitsverordnung Nr. 156/2024 gelten folgende gesetzliche Bruttomindestgrundlöhne:
- 4.325 RON pro Monat – allgemeiner Mindestlohn, gültig seit dem 1. Juli 2026;
- 4.582 RON pro Monat – Mindestlohn im Baugewerbe, gültig seit dem 1. Januar 2025.
In Rumänien beträgt die reguläre Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Während der Entsendung nach Rumänien aufzubewahrende Unterlagen
Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden. Während der Entsendung ist das Unternehmen im Herkunftsstaat verpflichtet, Kopien der folgenden Unterlagen in Papierform oder elektronisch an einem zugänglichen und eindeutig bestimmbaren Ort in Rumänien aufzubewahren und den Arbeitsinspektoren auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
- Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument;
- Entgeltunterlagen und Zahlungsnachweise;
- Arbeitszeitaufzeichnungen und Anwesenheitsbuch beziehungsweise Anwesenheitsregister.
Darüber hinaus ist das ausländische Unternehmen während eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ende der Entsendung verpflichtet, die genannten Unterlagen auf Verlangen der Arbeitsinspektionen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen.
Das entsendende Unternehmen muss außerdem eine rumänische Übersetzung der genannten Unterlagen bereitstellen.
Zusammenarbeit zwischen der italienischen und der rumänischen Arbeitsinspektion zur Förderung des Informationsaustauschs
Am 4. Mai 2022 unterzeichneten der italienische und der rumänische Arbeitsminister ein Protokoll über die gegenseitige Zusammenarbeit, die Absichtserklärung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Arbeitsinspektion. Für deren Umsetzung sind die italienische Nationale Arbeitsinspektion und die rumänische Arbeitsinspektion zuständig.
Das Dokument soll in erster Linie die Zusammenarbeit zwischen den rumänischen und italienischen Kontroll- und Aufsichtsbehörden bei der Verhütung und Bekämpfung rechtswidriger Praktiken im Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung verbessern. Darüber hinaus soll die Unterzeichnung der Absichtserklärung die ordnungsgemäße Anwendung der nationalen und europäischen Rechtsvorschriften fördern und gewährleisten, um die Rechte der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet beider Staaten zu schützen.
Einwanderungsrechtliche Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten
Bei der Entsendung eines Nicht-EU-Staatsangehörigen aus einem EU- oder EWR-Staat oder aus der Schweiz nach Rumänien, der sich im Entsendestaat rechtmäßig aufhält und dort rechtmäßig beschäftigt ist, sind verschiedene einwanderungs-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte und Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Seit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 32/2026 definiert das Einwanderungsrecht einen entsandten Arbeitnehmer als einen qualifizierten ausländischen Staatsangehörigen, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz vorübergehend nach Rumänien entsandt wird und einen von diesem Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt.
Zunächst kann ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, der einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, grundsätzlich ohne Kurzaufenthaltsvisum für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Rumänien einreisen, sofern die geltenden Einreisevoraussetzungen und die Berechnungsregeln für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum eingehalten werden. Das Recht auf Einreise nach Rumänien für einen Kurzaufenthalt begründet jedoch nicht automatisch das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die für die Entsendung geltenden einwanderungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.
Um nach Rumänien entsandt zu werden und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muss ein Nicht-EU-Staatsangehöriger daher die geltenden Visa- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen. Im Rahmen des neuen Verfahrens bescheinigt das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Entsendung mit der Kennzeichnung D/DT das Recht des Arbeitnehmers, in Rumänien zu arbeiten.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Gemäß den durch Regierungsbeschluss Nr. 337/2017 vom 18. Mai 2017 in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Durchführungsbestimmungen können die rumänischen Behörden bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Rumänien durch ausländische Arbeitgeber Geldbußen von 5.000 RON bis 9.000 RON für folgende Verstöße verhängen:
- unterlassene Einreichung der Entsendemeldung bei der örtlichen Arbeitsinspektion;
- unterlassene Aufbewahrung und Bereitstellung von Kopien des Arbeitsvertrags oder gleichwertiger Dokumente, der Entgeltunterlagen und Zahlungsnachweise, der Arbeitszeitnachweise usw. auf Verlangen der Arbeitsinspektoren;
- fehlende rumänische Übersetzung der angeforderten Unterlagen;
- unterlassene Benennung einer Person, die als Ansprechpartner für die zuständigen nationalen Behörden fungiert und erforderlichenfalls Dokumente und/oder Mitteilungen versendet und entgegennimmt;
- unterlassene Vorlage der von den Behörden nach Ende der Entsendung angeforderten Unterlagen auf Verlangen der Arbeitsinspektion innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung.
Ist die Entsendemeldung unvollständig oder enthält sie unrichtige Angaben, können die Behörden außerdem Geldbußen zwischen 3.000 RON und 5.000 RON verhängen.