Zusammenfassung der wichtigsten Verpflichtungen für Geschäftsreisen in die Schweiz
Mitteilung über die Entsendung
Unternehmen aus der EU/EFTA/UK müssen die Entsendung den kantonalen Behörden der Schweiz über das dafür vorgesehene Online-Portal mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeit melden.
Ausnahmen: In dringenden Fällen, wie Reparaturen oder unvorhergesehenen Zwischenfällen, kann die Arbeit vor den 8 Tagen beginnen, sofern die Dringlichkeit nachgewiesen werden kann.
Jedes Unternehmen kann pro Kalenderjahr von 8 Tagen Befreiung von der Anmeldepflicht profitieren. Diese Befreiung gilt nicht für Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
- Bauwirtschaft
- Landschaftspflege
- Gastgewerbe und Gastronomie
- Industrielle und häusliche Reinigung
- Überwachungs- und Sicherheitsdienste
- Straßenhandel
Jedes entsendende Unternehmen hat ein Kontingent von 90 Tagen pro Kalenderjahr für die Entsendemeldungen zur Verfügung.
Das Benachrichtigungsverfahren gilt für Arbeitnehmer mit EU-Staatsangehörigkeit sowie für Arbeitnehmer mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit, die regelmäßig in einem EU-Mitgliedstaat wohnen. Letztere müssen jedoch vor dem Eintritt in die Schweiz mindestens 12 Monate auf dem Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedstaates registriert worden sein.
Für weitere Details zu allen Verpflichtungen lesen Sie unseren Artikel zur Entsendung von Arbeitnehmenden in die Schweiz.
Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen
Während des Einsatzes muss der Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmern mindestens die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Mindestarbeits- und Lohnbedingungen garantieren.
Insbesondere müssen der Mindestlohn, einschließlich Zuschlägen, sowie die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
In der Schweiz gibt es keinen landesweiten Mindestlohn. Daher sind Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, verpflichtet, die in den für die einzelnen Kantone geltenden Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhne einzuhalten.
Bezüglich der Arbeitszeiten darf die maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden (einschließlich Überstunden) sowie die wöchentliche Obergrenze von 45 Stunden nicht überschritten werden. Zudem muss eine Pause von mindestens 1 Stunde während des Arbeitstags eingelegt werden, wenn dieser mehr als 9 Stunden dauert.
Letztlich muss immer ein Arbeitszeitnachweis geführt werden, der täglich sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Schweizer Kunden unterschrieben werden muss.
Antrag auf A1-Bescheinigung
Für die in der Schweiz geleistete Arbeit muss das entsendende Unternehmen die Ausstellung des Formulars A1 bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde im Ursprungsland beantragen.
Das Formular A1 bescheinigt, dass der entsandte Arbeitnehmer im EU-Land, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, weiterhin sozialversichert bleibt. Damit ist er von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Bestimmungsland befreit.
Eröffnung der Mehrwertsteuer-Position und Einzahlung der Kaution
Zur Mehrwertsteuer in der Schweiz müssen sich Unternehmen registrieren, die:
- Arbeitnehmer entsenden und Dienstleistungen in der Schweiz erbringen;
- Einen Gesamtumsatz von mehr als CHF 100.000 pro Kalenderjahr erzielen.
Außerdem kann je nach Kanton und Tätigkeitsbereich (Gesamtarbeitsvertrag) die Einzahlung einer Kaution vor dem Eintritt und Beginn der Arbeiten in der Schweiz erforderlich sein. Die Kaution dient als Garantie für die Deckung von Vertragsstrafen, Kontrollkosten und der Zahlung der Beiträge zum Paritätischen Fonds.
Aufenthaltsbewilligung für Einsätze über 90 Tage
Das oben beschriebene Verfahren zur Entsendemeldung gilt nicht für Einsätze von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr. In diesen Fällen muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden, deren Erteilung jedoch kein automatisches Recht darstellt. Die Genehmigung unterliegt dem Ausländergesetz und der Integration. Vorübergehende Aufenthalte für transnationale Dienstleistungsaufträge, die mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreiten, unterliegen Arbeitsmarktüberprüfungen, wie zum Beispiel:
- Allgemeines wirtschaftliches Interesse der Schweiz;
- Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen;
- Qualifikationen der Arbeitnehmer.
Die Antragstellung für die Bewilligung kann oft auch bereits vor Ausschöpfung des jährlichen Kontingents erfolgen, vorausgesetzt, es ist von Anfang an klar, dass das Projekt länger als 90 Tage dauern wird.
Die Genehmigung, sofern sie von den kantonalen Behörden erteilt wird, ist ausschließlich für ein spezifisches Projekt gültig, das heißt für die Dauer und den Arbeitsort, die im Antrag angegeben sind. Im Falle einer Verlängerung der Aktivitäten muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Verfahren zur Beantragung der Aufenthaltsbewilligung und zusätzliche Verpflichtungen
Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung muss bei der Migrationsbehörde oder den Arbeitsmarktbehörden des Kantons eingereicht werden, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Verfahren ist nicht einheitlich und identisch in allen Kantonen, da jeder Kanton seine eigenen Modalitäten anwenden kann. So hat beispielsweise der Kanton Zürich kürzlich das Verfahren zur Beantragung von Bewilligungen geändert, sodass nur eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in der Schweiz die Anträge für Aufenthaltsbewilligungen einreichen kann.
Zusammen mit dem Antragsformular muss weitere Dokumentation beigefügt werden, wie zum Beispiel der Vertrag/auftrag des Schweizer Kunden, ein Schreiben zur Begründung des Antrags, persönliche Unterlagen des Mitarbeiters (einschließlich Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Diplome, Qualifikationsnachweise) usw.
Die Bearbeitungszeiten der Anträge variieren je nach dem zuständigen Kanton und liegen oft zwischen 3-6 Wochen.
Das Verfahren zur Beantragung der Aufenthaltsbewilligung unterliegt der Zahlung von kantonalen Gebühren.
Bei Aufenthalten von mehr als 4 Monaten (120 Tagen) muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Schweiz und vor Beginn der Arbeit bei den Einwohnermeldeämtern der Wohngemeinde registrieren. Anschließend erfolgt die Terminvereinbarung zur Erfassung der biometrischen Daten bei der kantonalen Migrationsbehörde.
Am Ende wird der Arbeitnehmer aufgefordert, eine Kopie des Ausländerausweises abzuholen, der für die gesamte Dauer des Aufenthalts in der Schweiz gültig ist.