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Selbstständigen-Visum für Italien

Alle Anforderungen und Verfahren zur Erlangung eines Selbstständigen-Visums für Italien.

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Nicht-EU-Bürger, die beabsichtigen, nach Italien zu ziehen, um selbständige Tätigkeiten auszuüben, müssen ein entsprechendes Visum beantragen: das Selbstständigen-Visum für Italien.

Dieser Art von Visum erlaubt Ausländern, für einen kurzen oder langen Aufenthalt nach Italien einzureisen, um eine freiberufliche oder selbständige Tätigkeit auszuüben. Das Antragsverfahren für ein Freiberuflervisum ist ziemlich komplex und erfordert den Nachweis einiger grundlegender Voraussetzungen.

Wie werde ich rechtlich befugt, in Italien zu arbeiten?

Um legal in Italien zu leben und zu arbeiten, benötigen Nicht-EU-Bürger ein spezielles Arbeitsvisum oder eine andere geeignete Aufenthaltserlaubnis.

Italienische Arbeitsvisa werden von der Regierung im Rahmen des Quotensystems oder außerhalb des Quotensystems ausgestellt. Das Quotensystem legt tatsächlich eine maximale Anzahl von italienischen Arbeitsvisa fest, die pro Kalenderjahr für bestimmte Arbeitsaktivitäten ausgestellt werden. Das Extra-Quotensystem hingegen bietet eine Reihe von uneingeschränkten Arbeitsvisa „außerhalb“ dieser Quote.

Die Einreise nach Italien ist unter beiden Modellen erlaubt. Ausländische Staatsangehörige müssen jedoch sicherstellen, dass sie in die richtige Kategorie der Arbeitstätigkeit fallen. Insbesondere kann ein Selbstständigen-Visum für Italien entweder über das Quoten- oder das Extra-Quotensystem erhalten werden. Die letztere Option ist jedoch auf sehr wenige Fälle beschränkt.

Selbstständigen-Visum für Italien: Flussdekret

In Italien unterliegt die Einreise von Ausländern zur Selbstständigkeit in der Regel den im Flussdekret festgelegten Quoten. Das Dekret selbst identifiziert von Zeit zu Zeit eine Reihe von Kategorien der Selbstständigkeit.

Was ist das Flussdekret?

Gemäß Dekretgesetz 286/1998 legt die italienische Regierung jedes Jahr oder alle drei Jahre durch ein spezielles „Flussdekret“ die maximale Anzahl von Nicht-EU-Bürgern fest, die mit einer Arbeitserlaubnis nach Italien einreisen können, um bestimmte Arten von Arbeit auszuführen.

Für den Dreijahreszeitraum 2023-2025 wird erwartet, dass 452.000 ausländische Arbeitnehmer nach Italien zugelassen werden. Anträge müssen an den entsprechenden „Click Days“ eingereicht werden und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bewertet.

Kann ich in Italien als Freiberufler arbeiten?

Innerhalb der Gesamtquote dürfen 500 im Ausland lebende Ausländer in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zur Selbstständigkeit nach Italien einreisen.

Gemäß dem neuesten geltenden Flussdekret dürfen die folgenden fünf Kategorien zur Selbstständigkeit nach Italien einreisen:

  1. Unternehmer, die einen Investitionsplan von Interesse für die italienische Wirtschaft umsetzen wollen. Sie müssen eigene Mittel verwenden (nicht weniger als 500.000 €) und mindestens 3 neue Arbeitsplätze schaffen;
  2. Freiberufler, die regulierte oder beaufsichtigte Berufe oder nicht regulierte, aber national vertretene Berufe ausüben wollen;
  3. Inhaber von Unternehmensämtern der Verwaltung und Kontrolle;
  4. Künstler mit etabliertem Ruf oder hoher und bekannter beruflicher Qualifikation, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingestellt werden;
  5. Ausländer, die „innovative Start-up“-Unternehmen gründen wollen und eine selbstständige Beziehung zum Unternehmen haben. Informieren Sie sich in unserem Leitfaden zum italienischen Start-up-Visum über alle Anforderungen, die das Unternehmen erfüllen muss.

Antrag auf ein Selbstständigen-Visum für Italien

Ausländische Staatsangehörige, die eine selbständige Tätigkeit ausüben möchten und zu einer der zugelassenen Kategorien gehören, können einen Antrag auf ein Nulla Osta stellen.

Voraussetzungen für das Selbständigen-Visum für Italien

Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob für die Tätigkeit eine Eintragung in öffentliche Register der Berufstätigen erforderlich ist oder nicht.

Artikel 26 des TUI besagt, dass ein Ausländer, der in Italien eine gewerbliche, berufliche, handwerkliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben möchte oder der beabsichtigt, Gesellschaften zu gründen oder in Gesellschaftsorgane einzutreten, nachweisen muss, dass er über Folgendes verfügt:

  • Ausreichende Mittel zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit in Italien;
  • Die nach italienischem Recht für die Ausübung der spezifischen Tätigkeit vorgesehenen Voraussetzungen. Dazu gehören, sofern erforderlich, die Voraussetzungen für die Eintragung in öffentliche Register der Berufstätigen;
  • Eine geeignete Unterkunft;
  • Ein jährliches Einkommen aus legalen Quellen, das den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag für die Befreiung von der Beteiligung an Gesundheitskosten übersteigt.

Wie erhalte ich ein Selbständigen-Visum für Italien?

Sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die zuständige Polizeibehörde das vorläufige Nulla Osta für die Selbständigkeit aus.

Sobald das Nulla Osta vom Außenministerium, dem Innenministerium und den für die jeweilige Tätigkeit zuständigen Behörden erworben wurde, kann die italienische diplomatische Vertretung das Einreisevisum für die Selbständigkeit innerhalb der im Flussdekrets festgelegten Einreisequoten erteilen.

Gemäß Artikel 26(7) des TUI wird das italienische Selbständigen-Visum innerhalb von maximal 120 Tagen nach Einreichung des Antrags ausgestellt. Das Visum muss innerhalb von 180 Tagen nach Ausstellung zur Einreise nach Italien genutzt werden.

Selbständigkeitserlaubnis außerhalb der Quote

Es gibt auch einige Fälle, in denen das italienische Selbständigen-Visum außerhalb der Quoten des Flussdekrets erteilt werden kann.

Dies gilt für das Investorenvisum, eine besondere Art von Visum, das in Artikel 26-bis des TUI definiert ist.

Sonderfälle für die Einreise außerhalb der Quote

Der Präsidialerlass 1999, Nr. 394 – Dekret zur Umsetzung des TUI – legte einige Sonderfälle für die Einreise zur selbständigen Tätigkeit außerhalb der Quote fest:

  • Für ausländische Künstler, die kurzfristige selbständige Tätigkeiten (weniger als 90 Tage) ausüben. Die betroffenen Künstler dürfen jedoch keine Arbeit für einen anderen Produzenten oder Auftraggeber der Unterhaltungsbranche ausüben als den, für den das Visum erteilt wurde (Art. 40, Absatz 15, Präsidialerlass 394/1999);
  • Für ausländische Sportler gemäß Artikel 27, Absatz 1(p) des TUI, für die die Arbeitserlaubnis durch die namentliche Einverständniserklärung des Italienischen Olympischen Komitees (CONI) ersetzt wird, auch wenn die Arbeit eine selbständige Tätigkeit ist (Art. 40, Absatz 16 und 17, DPR 394/1999).

Andere Kategorien

Ein weiterer Fall betrifft Ausländer gemäß Artikel 28, Absatz 1, Buchstaben a), b), c), d) des TUI. Dazu gehören:

  • Führungskräfte oder hochspezialisierte Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassungen in Italien oder Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen, deren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Welthandelsorganisation liegt, oder Führungskräfte von Hauptsitzen in Italien italienischer Unternehmen oder Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaates (so genannte unternehmensinterne Transfers);
  • Hochschullehrer für Austauschprogramme oder muttersprachliche Lektoren;
  • Universitätsprofessoren mit einer akademischen Position in Italien;
  • Übersetzer und Dolmetscher.

In diesen Fällen müssen die Antragsteller einen Entwurf des vorgeschlagenen Berufsvertrags bei der Provinzialarbeitsdirektion der Provinz einreichen, in der der Vertrag ausgeführt werden soll.

Die Arbeitsinspektion stellt fest, dass der ausgehandelte Vertrag tatsächlich kein Arbeitsverhältnis begründet. Anschließend stellt sie das entsprechende Nulla Osta aus, mit dem das entsprechende Selbständigkeitsvisum erhalten werden kann.

Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit

Innerhalb von 8 Tagen nach der Einreise nach Italien mit einem Selbständigen-Visum müssen Ausländer die entsprechende Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit beantragen.

Die zuständige Polizeibehörde stellt die Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit aus. Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit: Kann ich als Arbeitnehmer tätig werden?

Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit erlaubt es dem Inhaber auch, als Arbeitnehmer für einen italienischen Arbeitgeber zu arbeiten.

Bei der Verlängerung wird eine neue Erlaubnis ausgestellt, die der ausgeübten Tätigkeit entspricht.

Wie melde ich mich in Italien als Selbständiger an?

Es ist wichtig zu beachten, dass es eine Reihe von Voraussetzungen gibt, um eine selbständige Tätigkeit in Italien zu beginnen. Dazu gehören:

  • Die Wahl des Tätigkeitsschlüssels je nach Art der auszuführenden Tätigkeit;
  • Die Wahl des Steuerregimes je nach erwartetem Umsatz;
  • Das Ausfüllen der Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
  • Die Beantragung einer italienischen Mehrwertsteuernummer;
  • Die Erfüllung der Meldepflichten bei der INPS (oder einem anderen Sozialversicherungsträger) und der INAIL.

Für weitere Informationen über die Verpflichtungen bei der Gründung eines Unternehmens in Italien als Ausländer wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

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Rechtsgrundlagen

Legislativdekret vom 25. Juli 1998, Nr. 286

Quelle (nur Italienisch)

Präsidialdekret vom 31. August 1999, Nr. 394

Quelle (nur Italienisch)

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