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Erklärungen zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften über Zeitarbeitsagenturen

Die italienische Regierung gibt Einzelheiten zu den Anträgen auf Arbeitserlaubnis durch Zeitarbeitsagenturen für die Einreise und Beschäftigung von Nicht-EU-Arbeitnehmern bekannt.

Inhaltsverzeichnis

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Die italienische Regierung hat vor Kurzem wichtige operative Leitlinien zur Einreichung von Arbeitserlaubnisanträgen durch Zeitarbeitsagenturen für die Einreise und Beschäftigung von außerhalb der EU lebenden Arbeitnehmern veröffentlicht.

Können Zeitarbeitsagenturen außerhalb der EU lebende Arbeitnehmer einstellen?

Ja. Beschäftigungsagenturen gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, die ordnungsgemäß im Informationsregister für Beschäftigungsagenturen (APL) eingetragen sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben, können Arbeitserlaubnisanträge einreichen. Ziel ist es, mit außerhalb der EU lebenden Arbeitnehmern ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis in Italien aufzunehmen, sofern die Bedingungen des italienischen Einwanderungsgesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen erfüllt sind.

Neues Informationsschreiben

In einem Rundschreiben vom 10. August 2023 geben das Innenministerium und das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik operative Klarstellungen zu Arbeitserlaubnisanträgen gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 27 (soweit anwendbar) und 27-quater des Einwanderungsgesetzes sowie den Artikeln 30-bis, 34 und 40 (soweit anwendbar) der Durchführungsbestimmungen.

Diese Anträge können von Zeitarbeitsagenturen und deren nationalen Dachverbänden bei den lokalen Einwanderungsbehörden eingereicht werden.

Merkmale des Arbeitsverhältnisses

Das Rundschreiben beschreibt die Merkmale der Beziehung zwischen Zeitarbeitsagentur, Arbeitnehmer und Entleiher gemäß Gesetzesdekret Nr. 81/2015:

Im Wesentlichen wird ein Arbeitsvertrag zwischen der Zeitarbeitsagentur und dem Arbeitnehmer abgeschlossen. Dieses Arbeitsverhältnis unterliegt dem Tarifvertrag der Zeitarbeitsagentur, der entsprechend durch den Tarifvertrag des Entleihers ergänzt wird, zur Umsetzung des Diskriminierungsverbots gemäß Artikel 35, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015. Demnach haben die ausgelagerten Arbeitnehmer Anspruch auf wirtschaftliche und regulatorische Bedingungen, die nicht schlechter sind als die, die den direkt vom Entleiher eingestellten Arbeitnehmern mit dem gleichen Tätigkeitsbereich und auf gleicher Ebene gewährt werden.

Aufgrund eines kommerziellen Vertrags zwischen Agentur und Entleiher stellt die Agentur ihre Arbeitnehmer für Einsätze zur Verfügung. Die Arbeitsleistung erfolgt beim Entleiher, wie in Artikel 30 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 geregelt.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis mit Zeitarbeitsagenturen kann entweder unbefristet oder befristet sein.

Wie in Artikel 34 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 (und dessen weiteren Änderungen) festgelegt, unterliegt im Falle einer unbefristeten Anstellung das Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitsagentur und dem Arbeitnehmer den Vorschriften für unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Im Falle einer befristeten Anstellung unterliegt das Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitsagentur und dem Arbeitnehmer den Bestimmungen in Kapitel III des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 (d.h. den Regelungen zu befristeten Verträgen), mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln 21(2), 23 und 24 bezüglich:

  • Abstände zwischen befristeten Verträgen
  • Gesamtzahl der befristeten Verträge (20%-Grenze)
  • Vorrangrecht bei der unbefristeten Einstellung.

Verfahren zur Einreichung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis

In den oben beschriebenen Fällen gelten Zeitarbeitsagenturen daher als Arbeitgeber und können Anträge auf Arbeitserlaubnis für die Einreise von Nicht-EU-Bürgern gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 27, Absatz 1, Buchstabe r), 27, Absatz 1, Buchstabe r-bis, 27-quater des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes einreichen.

Diese Anträge werden elektronisch über die spezielle Website eingereicht, die vom Innenministerium zur Verfügung gestellt wird. Um auf das Portal zugreifen zu können, ist es erforderlich, im Besitz einer entsprechenden digitalen Identität (SPID) zu sein und das geeignete Antragsformular für den spezifischen Fall zu verwenden, das in allen Feldern korrekt ausgefüllt werden muss.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen Fachmann mit der Einreichung des Arbeitsantrags zu beauftragen, und Studio Arletti & Partners kann den gesamten Prozess unterstützen.

Erforderliche Voraussetzungen für die Einreichung des Antrags

Zu den Voraussetzungen für die korrekte Einreichung eines Arbeitserlaubnisantrags sind die folgenden Angaben des Arbeitgebers anzugeben:

  • Sitz und/oder operative Niederlassung auf dem Gebiet des italienischen Staates, Steuernummer/Mehrwertsteuernummer, INPS-Nummer, INAIL-Code
  • ANPAL-Registrierung
  • Vertragsangebot mit Angabe des angewendeten CCNL der Zeitarbeitsagenturen (Aufgaben, Klassifikation, Niveau, Art des Vertrags, Vertragsdauer, wöchentliche Arbeitszeit)
  • Bruttomonatsgehalt (nicht weniger als das, was im nationalen Tarifvertrag für die angewandte Kategorie festgelegt ist)
  • Arbeitsort
  • Self-certification of earning capacity
  • Nachweis über die regelmäßige Zahlung der Sozialversicherungs- und Wohlfahrtsbeiträge in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag für Zeitarbeitsagenturen
  • Verpflichtung zur Mitteilung des Arbeitsbeginns und/oder etwaiger Änderungen des Arbeitsverhältnisses in der vorgesehenen Form für die obligatorischen Mitteilungen an die zuständigen Dienste (einheitliches Somm.-Modell) gemäß dem Interministeriellen Dekret vom 30.10.2007
  • Verpflichtung zur Übermittlung des einheitlichen Somm-Formulars auch an die Einwanderungsbehörde
  • Verpflichtung zur Unterzeichnung des Aufenthaltsvertrags für abhängige Arbeit gemäß Artikel 5-bis des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes, der Folgendes enthält: a) Angabe der Unterkunft des Arbeitnehmers, die den Mindestanforderungen der regionalen Gesetzgebung für öffentlichen Wohnraum entsprechen muss oder die Anforderungen an Bewohnbarkeit und hygienisch-sanitäre Eignung erfüllen muss; b) Verpflichtung zur Zahlung der Rückreisekosten des Arbeitnehmers in sein Herkunftsland im Falle einer Zwangsausweisung.

„In-Quota“-Einreisen

Das Memo stellt dann klar, dass im spezifischen Fall von Fällen, die innerhalb der Quoten fallen, die durch das Regierungsdekret zur Programmierung der Einreiseflüsse festgelegt wurden (gemäß Art. 1, Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2023, Nr. 20, umgewandelt in das Gesetz vom 5. Mai 2023, Nr. 50), die Zeitarbeitsagentur den Arbeitsvertrag der eingestellten Arbeiter vorlegen muss, der sich auf jede eingereichte Anfrage bezieht, und zwar für Nutzer, die innerhalb der von dem sogenannten Dekret Flows selbst identifizierten Produktionssektoren fallen.

Es ist auch zu beachten, dass das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik jährlich Informationen über die Arbeitsverhältnisse von Zeitarbeitsagenturen mit Nicht-EU-Personal überwacht, die im „Einheitlichen Somm-Formular“ enthalten sind, und dabei Daten aus dem Statistischen Informationssystem der Pflichtmitteilungen verwendet. In der Umfrage werden neben dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsagentur auch „Einsätze“ berücksichtigt, die das Ziel der Arbeitsverhältnisse (Nutzerunternehmen) beschreiben.

Daher wird der Arbeitsort als der Sitz des Nutzerunternehmens definiert, das Arbeitsbeginn als der Beginn des Einsatzes beim Nutzerunternehmen und der Wirtschaftssektor als der des Nutzerunternehmens.

Bezüglich der „In-Quota“-Anträge finden auch die Bestimmungen der Artikel 22 und 24 bis des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 Anwendung, wie sie durch Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 20/2023 geändert und durch das Gesetz Nr. 50/2023 in Kraft gesetzt wurden. Diese Bestimmungen sehen eine Vereinfachung des Einwanderungsprozesses vor, indem die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 12/1979 genannten Fachleute und die auf nationaler Ebene vergleichsweise repräsentativeren Arbeitgeberorganisationen einbezogen werden, bei der Überprüfung der Voraussetzungen, die gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 286/1998 und dem Präsidialdekret Nr. 394/1999 erforderlich sind, im Einklang mit den Leitlinien zur Bestätigung, die die Nationale Arbeitsinspektion in Rundschreiben Nr. 3/2022 vom 5. Juli 2022 herausgegeben hat, wie sie im späteren Rundschreiben Nr. 2066 vom 21. März 2023 erneut aufgeführt wurden.

Vereinfachtes Verfahren für bestimmte Arbeitgeber

Die Einreichung der Bestätigung – im Stadium der Unterzeichnung des Aufenthaltsvertrags am Ein-Schalter für Einwanderung – ist im Fall von Anträgen, die von Arbeitgeberverbänden eingereicht werden, denen der Arbeitgeber angehört oder die er bevollmächtigt hat, nicht erforderlich, wenn diese ein besonderes Abkommen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterzeichnet haben, durch das sie sich verpflichten, die Einhaltung der Anforderungen durch ihre Mitglieder zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Tarifverträge und der Angemessenheit der Anträge gemäß dem Flussdekret im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zum Zweck der Erteilung der Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern.

Dieses Abkommen, das am 3. August 2022 vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik mit einigen der vergleichsweise repräsentativsten Arbeitgeberverbände auf nationaler Ebene unterzeichnet wurde, sieht die Möglichkeit vor, dass auch andere Arbeitgeberverbände später beitreten können.

Im Fall der Unterzeichnung des oben genannten Abkommens gilt Artikel 27, Absatz 1-ter, des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998, gemäß dem „die Arbeitserlaubnis für Ausländer durch eine Mitteilung des Arbeitgebers über den vorgeschlagenen Aufenthaltsvertrag für eine abhängige Arbeit ersetzt wird.“

Somit sieht dieses vereinfachte Verfahren lediglich eine Mitteilung des vorgeschlagenen Arbeitsvertrags an das Einwanderungsbüro vor, wobei nur das Gutachten der Polizeidirektion erforderlich ist.

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Rechtsgrundlagen

Rundschreiben vom 10. August 2023

Quelle (nur Italienisch)

Gesetzesdekret 81/2015

Quelle (nur Italienisch)

Gesetzesdekret 286/1998

Quelle (nur Italienisch)

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