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Die Entsendung von Nicht-EU-Arbeitnehmern, die von EU-Unternehmen eingestellt wurden

Artikel 27 Absatz 1-bis des T.U. 286/1998 regelt den Eintritt von Nicht-EU-Arbeitnehmern in Italien, die von EU-Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entsandt werden.

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Auch bekannt als das Van-der-Elst-Visum regelt Artikel 27 Absatz 1-bis des T.U. 286/1998 die Einreise nach Italien von Nicht-EU-Arbeitnehmern, die von EU-Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entsandt werden.

Die Entsendung nach Italien von Nicht-EU-Arbeitnehmern, die von in einem EU-Staat ansässigen Unternehmen eingestellt wurden, ist außerhalb der jährlich vom Flussdekret festgelegten Quoten erlaubt. Darüber hinaus müssen solche Arbeitnehmer, im Gegensatz zu den meisten anderen Fällen, kein Arbeitsvisum beantragen.

Um mehr über italienische Arbeitsvisa zu erfahren, werfen Sie einen Blick in unseren umfassenden Leitfaden zum italienischen Arbeitsvisum.

Wer kann einen Antrag stellen?

Art. 27 Absatz 1-bis des T.U. Nr. 286/1998 definiert das korrekte Verfahren, das von italienischen Unternehmen eingehalten werden muss, die nicht-EU-Arbeitnehmer einstellen, die regelmäßig von Arbeitgebern (Personen oder Unternehmen), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, bezahlt werden. In einem solchen Fall muss das italienische Vertragsunternehmen die Einreise der Arbeitnehmer durch ein vereinfachtes elektronisches Verfahren anmelden.

Dieses Entsendeverfahren soll stets im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags stattfinden, der zwischen einem italienischen Vertragsunternehmen und einem Auftragnehmerunternehmen mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union abgeschlossen wird, das verpflichtet ist, diese Arbeit unter Verwendung seiner eigenen Arbeitskräfte auszuführen.

Der aktuelle rechtliche Rahmen ermöglicht es auch, eine Arbeitserlaubnis im Falle der Subunternehmervergabe zwischen mehreren Unternehmen zu erhalten: In diesem Fall ist der Endkunde, der die Arbeit an das Vertragsunternehmen vergeben hat, verpflichtet, diesem eine Erklärung vorzulegen, die es ihm erlaubt, die Arbeit an das ausländische Auftragnehmerunternehmen zu subcontracten.

Nicht-EU-Arbeitnehmer, für die der Antrag gestellt werden kann, müssen ordnungsgemäß bezahlte Mitarbeiter des Auftragnehmerunternehmens sein, die vorübergehend nach Italien entsandt werden, um die im Vertrag festgelegten Dienstleistungen zu erbringen. Insbesondere müssen die Arbeitnehmer bereits vor dem Datum der Antragstellung Mitarbeiter des ausländischen Auftragnehmerunternehmens gewesen sein und in jedem Fall ein Beschäftigungsverhältnis von nicht weniger als der Dauer der Entsendung nach Italien haben.

Wie wird der Antrag gestellt?

Mitteilung an die Gewerkschaften

Als ersten Schritt muss das Vertragsunternehmen seine Absicht bekannt geben, nicht-EU-Personal durch eine formelle Mitteilung an die provinziellen Stellen der im Sektor vergleichbar repräsentativsten Gewerkschaften bekannt zu geben.

Versand der vorherigen Mitteilung über die Einreise der Arbeitnehmer

Als zweiten Schritt muss das Vertragsunternehmen (oder ein bevollmächtigter Fachmann) über das spezielle Portal des Innenministeriums eine formelle Mitteilung über den Vertrag, unter dem die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt, übermitteln. Diese Mitteilung besteht aus dem Ausfüllen des spezifischen M2-Formulars.

Ausfüllen des Formulars M2

Das Ausfüllen des Formulars M2 erfordert die Angabe detaillierter Informationen über das italienische Vertragsunternehmen und den Beschaffungsvertrag, wie:

  1. Kopie des Ausweisdokuments des Arbeitgebers/rechtlichen Vertreters oder der Person, die durch notarielle Vollmacht bevollmächtigt ist. Beachten Sie, dass, wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der legal in Italien lebt, eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels vorgelegt werden muss;
  2. Kopie der in Punkt 2.1 genannten Mitteilung;
  3. Kopie des Beschaffungsvertrags oder Subunternehmervertrags, die folgendes enthält: Gegenstand des Beschaffungsvertrags, Ausführungsort der Arbeit, Dauer des Vertrags und die zu verwendenden Arbeitnehmer, die vereinbarte Vergütung für die Ausführung der Arbeit, der Name, den das Vertragsunternehmen als Sicherheitsbeauftragten festgelegt hat;
  4. Kopie des D.U.V.R.I. (Einzelne Dokumentation zur Bewertung des Risikos durch Störungen) für die Betriebseinheit/-stätte, an der die Arbeitnehmer beschäftigt werden;
  5. Im Falle der Subunternehmervergabe: Kopie der vom Hauptauftragnehmer erteilten Subunternehmergenehmigung;
  6. Bescheinigung über die Wohngeeignetheit: die Bescheinigung über die Wohngeeignetheit muss bei der Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet, beantragt und beim Einwanderungsbüro vorgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber hingegen bevorzugt, dass der Arbeitnehmer in einer öffentlichen Einrichtung, wie einem Hotel oder einer Residenz, untergebracht wird, reicht ein Unterkunftsschreiben aus.

Es müssen auch Informationen und Unterlagen des Auftragnehmerunternehmens eingereicht werden, wie:

  1. Dokumentation, die zeigt, dass das ausländische Unternehmen bei dem entsprechenden ausländischen Gericht/Industriekammer registriert ist;
  2. Kopie der Jahresabschlüsse des ausländischen Unternehmens;
  3. Kopie des Reisepasses des rechtlichen Vertreters des ausländischen Unternehmens und der nach Italien zu übertragenden Arbeitnehmer;
  4. Entsendebescheinigung des entsendenden Unternehmens, die von den Arbeitnehmern zur Kenntnis genommen wurde;
  5. Bescheinigungen über die soziale Sicherheitsabdeckung gemäß Abschnitt 3.2.

Wenn Teile der Dokumentation im Ausland erstellt werden, einschließlich des Beschaffungsvertrags oder Subunternehmervertrags und des Entsendeschreibens, müssen diese Dokumente für die Verwendung in Italien legalisiert und ins Italienische übersetzt werden.

Einreise der Arbeitnehmer nach Italien

Nach dem Versand der vorherigen Einreiseankündigung können die Arbeitnehmer ohne die Notwendigkeit eines Visums nach Italien einreisen, wenn sie aus einem EU-Land kommen, das Teil des Schengenraums ist.

Art der Arbeitserlaubnis

Maximale Dauer der Entsendung

Die Aufenthaltserlaubnis für Beschaffungsverträge kann für den Zeitraum beantragt werden, der unbedingt erforderlich ist, um die durch den Beschaffungsvertrag gedeckte Dienstleistung zu erbringen, und in jedem Fall für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren.

Es ist jedoch möglich, im Hinblick auf denselben Beschaffungsvertrag eine Verlängerung der anfänglichen Dauer des nulla osta zu beantragen, die durch eine Verlängerung der Dauer der Arbeit, die für den Abschluss des Projekts erforderlich ist, gerechtfertigt ist, wobei in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass eine solche Verlängerung innerhalb der Höchstgrenze von 4 Jahren gewährt werden kann.

Weitere Verpflichtungen

In Anwendung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets 136/2016 muss während der Entsendung nach Italien dem ausländischen Arbeitnehmer das gleiche Mindestgehalt garantiert werden, das im CNNL der Kategorie, die auf das Unternehmen des Antragstellers angewendet wird, vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss überprüft werden, ob zwischen Italien und dem Herkunftsland des Arbeitnehmers bilaterale Sozialversicherungskonventionen bestehen, und ob somit die Notwendigkeit besteht, das Zertifikat über die soziale Sicherheitsabdeckung zu beantragen. In Abwesenheit einer Konvention muss das Auftragnehmerunternehmen die italienischen Vorschriften zu Beiträgen und Versicherungen anwenden.

Pflichten bei der Einreise nach Italien

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Innerhalb von 8 Tagen nach der Einreise nach Italien muss der ausländische Arbeitnehmer zum Sportello Unico Immigrazione der zuständigen Präfektur gehen, um sich zu registrieren und anschließend einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Termin für Fingerabdrücke und Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis

Für die tatsächliche Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist zu berücksichtigen, dass nach dem Versand des ersten Postkits unmittelbar nach der Unterzeichnung des Aufenthaltsvertrags der Termin für die Fingerabdrücke erst nach einigen Monaten festgelegt wird. Der Arbeitnehmer muss persönlich zu diesem Termin erscheinen. Danach dauert es mindestens weitere 30 bis 40 Tage, bis die tatsächliche Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird.

Dauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird für eine Dauer ausgestellt, die der Entsendungsdauer entspricht, und ist verlängerbar, wenn der nulla osta verlängert wird. Nach Beendigung der durch den Beschaffungsvertrag gedeckten Dienstleistungen oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ist der ausländische Arbeitnehmer verpflichtet, in das Herkunftsland zurückzukehren.

Die Aufenthaltserlaubnis, die zu Beschaffungsvertragszwecken erteilt wird, kann vom ausländischen Arbeitnehmer nicht für andere als die genehmigten Arbeiten verwendet werden, noch für die Durchführung eines anderen Projekts, anderer Dienstleistungen oder durch einen anderen Auftraggeber als ursprünglich geplant, als der Antrag eingereicht wurde. Darüber hinaus kann die Aufenthaltserlaubnis nicht in eine Arbeitsgenehmigung umgewandelt werden, sodass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendungsdauer nicht in Italien eingestellt werden kann.

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Rechtsgrundlagen

Art. 27 Abs. 1 Buchst. i) des D. Lgs. 286/1998

Quelle (nur Italienisch)

Art. 40 D.P.R. 394/1999

Quelle (nur Italienisch)

Gesetzesdekret 136/2016

Quelle (nur Italienisch)

Ministerium des Innern, Benutzerhandbuch, System zur Übermittlung von elektronischen Anträgen - Einheitliches Einwanderungsbüro, veröffentlicht im Mai 2022

Quelle (nur Italienisch)

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