Postsparbriefe: Steuerbefreiung für Nichtansässige nur bei durchgehendem Wohnsitz in White-List-Staaten
Mit der Antwort Nr. 148 aus dem Jahr 2026 hat die italienische Steuerbehörde klargestellt, dass Zinsen aus Postsparbriefen, die von einer nicht in Italien ansässigen Person bezogen werden, von der Ersatzsteuer in Höhe von 12,5 % befreit werden können, sofern der Inhaber während des gesamten Zeitraums, in dem die Wertpapiere gehalten wurden, in Staaten ansässig war, die auf der White List stehen, und die Postsparbriefe bei Poste Italiane verwahrt werden. Die Befreiung kann auch bei einem Wohnsitzwechsel zwischen verschiedenen White-List-Staaten Anwendung finden.
Die italienische Steuerbehörde hat Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung von Zinsen aus Postsparbriefen gegeben, die von einer nicht in Italien ansässigen Person bezogen werden. Insbesondere hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Befreiung von der Ersatzsteuer auch dann Anwendung finden kann, wenn der Inhaber der Postsparbriefe seinen Wohnsitz von einem Staat in einen anderen verlegt hat, sofern beide Staaten in den maßgeblichen Zeiträumen in der Liste der Länder aufgeführt waren, die einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller ist ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz und Inhaber von Postsparbriefen, die am 4. Oktober 2014 ausgegeben wurden und am 4. Oktober 2026 fällig werden.
Der Steuerpflichtige, der seit der Ausgabe der Wertpapiere nicht in Italien ansässig ist, fragt, ob die auf den Postsparbriefen aufgelaufenen Zinsen bei der Einlösung auch in Italien der Besteuerung unterliegen und welche Unterlagen Poste Italiane vorgelegt werden müssen, um gegebenenfalls die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können und dadurch spätere Erstattungsverfahren wegen Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Steuerliche Behandlung der Postsparbriefe
Gemäß Artikel 23 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) gelten Kapitalerträge, die vom Staat, von in Italien ansässigen Rechtsträgern oder von in Italien gelegenen Betriebsstätten gezahlt werden, als in Italien erzielt und sind grundsätzlich auch bei nicht in Italien ansässigen Personen steuerpflichtig.
Insbesondere unterliegen Zinsen und sonstige Erträge aus Postsparbriefen, die von Poste Italiane im Auftrag von Cassa Depositi e Prestiti ausgegeben werden, gemäß Gesetzesdekret Nr. 239 vom 1. April 1996 grundsätzlich einer Ersatzsteuer auf Einkommen in Höhe von 12,5 %.
Dasselbe Dekret sieht jedoch eine Steuerbefreiung für Zinsen vor, die von Personen bezogen werden, die in Staaten und Gebieten ansässig sind, welche einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten und in der sogenannten White List gemäß Ministerialdekret vom 4. September 1996 aufgeführt sind.
Voraussetzung des durchgehenden Wohnsitzes in White-List-Staaten
Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die Voraussetzung des Wohnsitzes in einem White-List-Staat während des gesamten Zeitraums erfüllt sein, in dem der Begünstigte als Inhaber der Postsparbriefe eingetragen ist.
Die Steuerbefreiung setzt daher einen durchgehenden Anspruch auf die Befreiung ab dem Ausgabedatum des Wertpapiers voraus. Während der Haltedauer können auf Postsparbriefe nicht zwei unterschiedliche Steuerregelungen angewandt werden.
Hat der Inhaber seinen Wohnsitz zwischen mehreren Staaten verlegt, muss daher für jeden maßgeblichen Zeitraum geprüft werden, ob der jeweilige Wohnsitzstaat in der White List aufgeführt war.
Erforderliche Unterlagen
Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, müssen die Postsparbriefe bei Poste Italiane S.p.A. verwahrt werden.
Der Steuerpflichtige muss außerdem seine steuerliche Ansässigkeit in einem White-List-Staat für den gesamten Zeitraum nachweisen, in dem die Wertpapiere gehalten wurden. Zu diesem Zweck kann Poste Italiane folgende Unterlagen einholen:
eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden des Wohnsitzstaates; oder alternativ eine vom wirtschaftlich Berechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Selbsterklärung, die nach dem mit Ministerialdekret vom 12. Dezember 2001 genehmigten Muster erstellt wurde.
Die Unterlagen können auch zum Zeitpunkt der Auszahlung vorgelegt werden, sofern sie ausdrücklich bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung während des gesamten Zeitraums, in dem der Steuerpflichtige Inhaber der Postsparbriefe war, unverändert bestanden haben. Bei einem Wohnsitzwechsel zwischen verschiedenen Staaten müssen die Unterlagen jeden Staat abdecken, in dem der Begünstigte steuerlich ansässig war.
Die Antwort der italienischen Steuerbehörde
Die italienische Steuerbehörde hat anerkannt, dass der Steuerpflichtige von der Nichtanwendung der Ersatzsteuer auf Zinsen, Prämien und sonstige Erträge aus den Postsparbriefen profitieren kann, sofern die Wertpapiere bei Poste Italiane verwahrt werden und die Angaben zum ausländischen Wohnsitz ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Im geprüften Fall war der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausgabe der Postsparbriefe in Deutschland ansässig und später in der Schweiz, nachdem die Schweiz im Jahr 2016 in die White List aufgenommen worden war.
Da der Steuerpflichtige somit während des gesamten Zeitraums, in dem die Wertpapiere gehalten wurden, in Staaten ansässig war, die auf der White List stehen, kann er die Befreiung von der italienischen Ersatzsteuer in Anspruch nehmen.
Unberührt bleibt die Befugnis der Finanzverwaltung, im Rahmen einer Prüfung die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen.