Ab dem 27.11.2025 müssen Unternehmen, die im Rahmen einer Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige nach Dänemark entsenden, mit zusätzlichen Anforderungen rechnen.
Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark
Unternehmen, die Arbeitnehmer oder Selbstständige zur Erbringung von Dienstleistungen nach Dänemark entsenden, müssen unter anderem eine Entsendungsmeldung auf dem RUT-Portal einreichen.
Im Anschluss an das Gesetz Nr. 1458 vom 10.12.2024 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern u. a. sowie des Ausländergesetzes) hat Dänemark zusätzliche Kontrollen für Drittstaatsangehörige eingeführt.
Zusätzliche Anforderungen an die Unternehmen
Die Änderung des Gesetzes führt die Pflicht ein, Folgendes hochzuladen:
- Eine Kopie des Dienstleistungsvertrags zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Auftraggeber,
- Eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Beschäftigten,
- Eine Kopie der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Beschäftigten.
Die Behörden akzeptieren eine Kopie der Dokumente entweder auf Dänisch oder Englisch.
Auswirkungen auf die Entsendung nach Dänemark
Diese neuen Vorschriften stellen für alle Dienstleister in Dänemark eine erhebliche Belastung dar.
Nach dem geänderten Gesetz müssen sie sicherstellen, dass alle beteiligten Beschäftigten über einen gültigen Ausweis verfügen, um ihre Tätigkeit in Dänemark auszuüben.
Darüber hinaus ermächtigt dies das Inspektorat, zusätzliche Dokumente anzufordern und mögliche illegale Aufenthalte in Dänemark offenzulegen.