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Einblick

Italienische Staatsbürgerschaft für Minderjährige

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Inhaltsverzeichnis

Erfahren Sie, wie die italienische Staatsbürgerschaft für in Italien geborene Kinder, im Ausland geborene Kinder italienischer Eltern und von italienischen Staatsbürgern adoptierte Minderjährige gilt.

Die Regeln zur italienischen Staatsbürgerschaft für Minderjährige hängen vom Geburtsort des Kindes, von den Staatsangehörigkeiten des Kindes und der Eltern, vom Rechtsgrund, auf dem ein Elternteil Italiener ist, und – bei Adoptionen – von der Anerkennung der Adoption in Italien ab.

Nach der Staatsbürgerschaftsreform 2025 erwirbt ein im Ausland geborenes Kind eines italienischen Elternteils die italienische Staatsbürgerschaft nicht immer automatisch. Weitere Änderungen durch das Haushaltsgesetz Nr. 199 vom 30. Dezember 2025 haben die Frist für bestimmte Erklärungen der Eltern von einem auf drei Jahre verlängert und den Beitrag von 250 € für dieses spezifische Verfahren ab dem 1. Januar 2026 abgeschafft.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Wege zur Staatsbürgerschaft für in Italien geborene, im Ausland geborene oder von italienischen Staatsbürgern adoptierte Kinder.

Für eine allgemeinere Einführung in das Thema lesen Sie unseren Leitfaden zur italienischen Staatsbürgerschaft.

Welche Voraussetzungen gelten für die italienische Staatsbürgerschaft für Minderjährige?

Es gibt kein einheitliches Verfahren für alle Minderjährigen. Die anwendbaren Regeln hängen vor allem davon ab, ob das Kind in Italien oder im Ausland geboren wurde, ob ein Elternteil bereits Italiener ist und ob die Staatsbürgerschaft automatisch oder durch Erklärung erworben wird.

In Italien geborene Kinder ausländischer Eltern

Die Geburt in Italien führt im Allgemeinen nicht zum automatischen Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft.

Ein Kind erwirbt die italienische Staatsbürgerschaft bei der Geburt nur in begrenzten Fällen, unter anderem wenn:

  • beide Elternteile unbekannt oder staatenlos sind;
  • das Kind nach dem anwendbaren ausländischen Recht die Staatsangehörigkeit keines Elternteils erwerben kann;
  • ein Kind unbekannter Eltern in Italien aufgefunden wird und der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Eine in Italien geborene Person ausländischer Eltern kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres die italienische Staatsbürgerschaft erwerben, sofern sie seit der Geburt rechtmäßig und ununterbrochen in Italien gelebt hat. Die Erklärung muss innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit abgegeben werden.

Ein Minderjähriger kann die Staatsbürgerschaft auch erwerben, wenn ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft erwirbt oder wiedererwirbt. Nach den ab dem 24. Mai 2025 geltenden Regeln muss das Kind mit dem Elternteil zusammenleben und in der Regel mindestens zwei Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Italien gelebt haben. Ist das Kind jünger als zwei Jahre, muss der rechtmäßige Aufenthalt seit der Geburt ununterbrochen bestehen.

Im Ausland geborene Kinder italienischer Eltern

Artikel 3-bis des Gesetzes Nr. 91/1992 hat die automatische Übertragung der Staatsbürgerschaft auf im Ausland geborene Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, eingeschränkt.

Ein im Ausland geborenes Kind kann die italienische Staatsbürgerschaft dennoch automatisch erwerben, zum Beispiel wenn:

  • das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt;
  • ein Elternteil oder Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft besaß;
  • der Elternteil oder Großelternteil, falls er vor der Geburt verstorben ist, zum Zeitpunkt des Todes ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft besaß;
  • ein italienischer Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien gelebt hat;
  • der Fall unter einen der durch die Übergangsbestimmungen geschützten Anträge, Termine oder Gerichtsverfahren fällt.

Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen stellt eine bereits unterbrochene Staatsbürgerschaftslinie nicht wieder her. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Übertragung über den italienischen Elternteil müssen ebenfalls erfüllt sein.

Wenn der ausschließliche Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden muss, können die Behörden amtliche ausländische Dokumente verlangen, die bestätigen, dass der betreffende Elternteil oder Großelternteil keine andere Staatsangehörigkeit besaß. Persönliche Erklärungen allein reichen in der Regel nicht aus.

Das Verfassungsgericht hat Artikel 3-bis anschließend im Urteil Nr. 63/2026 geprüft und die Unterscheidung zwischen bereits amtlich anerkannter Staatsbürgerschaft und noch nicht in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren festgestellter Staatsbürgerschaft bestätigt.

Staatsbürgerschaft kraft Gesetzesvergünstigung

Ein im Ausland geborenes Kind, das die Staatsbürgerschaft nicht automatisch erwirbt, kann sie nach Artikel 4 Absatz 1-bis des Gesetzes Nr. 91/1992 kraft Gesetzesvergünstigung („beneficio di legge“) erwerben.

Dieses Verfahren steht einem ausländischen oder staatenlosen Minderjährigen offen, dessen Vater oder Mutter italienischer Staatsbürger von Geburt ist.

Die Eltern oder der gesetzliche Vertreter müssen erklären, dass das Kind die italienische Staatsbürgerschaft erwerben soll. Anschließend muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • nach der Erklärung hält sich das Kind mindestens zwei Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Italien auf; oder
  • die Erklärung wird innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes oder der späteren Feststellung der Abstammung vom italienischen Staatsbürger abgegeben.

Die Dreijahresfrist gilt auch, wenn die Abstammung durch Adoption begründet wird.

Die durch dieses Verfahren erworbene Staatsbürgerschaft wirkt nicht rückwirkend ab der Geburt. Sie wirkt ab dem Tag nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formalitäten.

Nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Person auf die durch dieses Verfahren erworbene Staatsbürgerschaft verzichten, sofern sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Haushaltsgesetz Nr. 199/2025 hat die Erklärungsfrist von einem auf drei Jahre verlängert und den Beitrag von 250 € für Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 1-bis Buchstabe b) abgeschafft.

Von italienischen Staatsbürgern adoptierte Minderjährige

Grundsätzlich erwirbt ein von einem italienischen Staatsbürger adoptierter ausländischer Minderjähriger die italienische Staatsbürgerschaft nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 91/1992.

Wurde das adoptierte Kind jedoch im Ausland geboren und besitzt es eine andere Staatsangehörigkeit, ist zusätzlich Artikel 3-bis zu berücksichtigen.

Der automatische Erwerb kann davon abhängen, ob:

  • ein Adoptivelternteil oder Großelternteil ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt;
  • der italienische Adoptivelternteil nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft und vor der Adoption mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien gelebt hat;
  • eine andere nach Artikel 3-bis geschützte Voraussetzung vorliegt.

Ist ein automatischer Erwerb nicht möglich und ist der Adoptivelternteil italienischer Staatsbürger von Geburt, kann das Kind die Staatsbürgerschaft über das Verfahren kraft Gesetzesvergünstigung erwerben. Die Erklärung kann innerhalb von drei Jahren nach der rechtlichen Begründung des Adoptionsverhältnisses abgegeben werden.

Die ausländische Adoption muss zudem in Italien als wirksam anerkannt und ordnungsgemäß eingetragen sein.

Eine Adoption, die nach Erreichen der Volljährigkeit des Adoptierten abgeschlossen wurde, führt nicht zum automatischen Erwerb der Staatsbürgerschaft. Ein von einem italienischen Staatsbürger adoptierter Erwachsener kann stattdessen nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Italien nach der Adoption die Staatsbürgerschaft beantragen.

Übergangsfrist für im Mai 2025 minderjährige Kinder

Eine besondere Übergangsbestimmung gilt für Personen, die:

  • am 24. Mai 2025 minderjährig waren; und
  • Kinder italienischer Staatsbürger von Geburt sind, die unter Artikel 3-bis Absatz 1 Buchstaben a), a-bis) oder b) fallen.

Für diese Gruppe kann die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1-bis Buchstabe b) bis 23:59 Uhr römischer Zeit am 31. Mai 2029 abgegeben werden.

Die Frist lief ursprünglich am 31. Mai 2026 ab, wurde aber durch das Gesetzesdekret Nr. 200/2025, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026, verlängert.

Die Verlängerung hat den Kreis der Berechtigten nicht erweitert. Sie hat lediglich die Frist für diejenigen verlängert, die am 24. Mai 2025 bereits minderjährig waren.

Wird das Kind vor dem 31. Mai 2029 volljährig, muss die Erklärung innerhalb derselben Frist persönlich von der betroffenen Person abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen und Zeitpunkt der Antragstellung

Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Situation des Kindes und dem Rechtsgrund des Staatsbürgerschaftsverfahrens ab.

Dazu können gehören:

  1. die vollständige Geburtsurkunde des Kindes;
  2. die Geburts- und Heiratsurkunden der Eltern;
  3. der Nachweis der italienischen Staatsbürgerschaft des Elternteils;
  4. Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie und wann der Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft erworben hat;
  5. der Nachweis weiterer Staatsangehörigkeiten des Kindes;
  6. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeiten der Eltern oder Großeltern;
  7. historische italienische Wohnsitzbescheinigungen;
  8. Unterlagen zur Feststellung der Abstammung oder der elterlichen Verantwortung;
  9. Adoptionsurteile sowie italienische Anerkennungs- oder Eintragungsunterlagen;
  10. beglaubigte Übersetzungen, Apostillen oder Legalisierungen.

Wird die Staatsbürgerschaft geltend gemacht, weil ein Elternteil oder Großelternteil ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft besaß, kann ein amtlicher Nachweis der zuständigen ausländischen Behörden erforderlich sein.

Die Bearbeitungszeiten hängen ab von:

  • der Art des Staatsbürgerschaftsverfahrens;
  • der Verfügbarkeit der Personenstandsurkunden;
  • dem Land, in dem die Dokumente ausgestellt wurden;
  • dem Erfordernis von Apostillen, Legalisierungen oder Übersetzungen;
  • der Gemeinde oder dem Konsulat, die bzw. das den Fall bearbeitet.

Anders als in der früheren Fassung dieses Beitrags sollte keine pauschale Bearbeitungszeit von 120 Tagen angegeben werden, da sich das jeweilige Verfahren und die zuständige Behörde von Fall zu Fall erheblich unterscheiden können.

Ist der Beitrag von 250 € erforderlich?

Ab dem 1. Januar 2026 ist der Beitrag von 250 € für Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 1-bis Buchstabe b) nicht erforderlich, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Geburt oder der späteren Feststellung der Abstammung bzw. der Adoption abgegeben werden.

Die Befreiung gilt nicht automatisch für jedes Staatsbürgerschaftsverfahren, das einen Minderjährigen betrifft. Insbesondere fällt der alternative Weg, der auf zwei Jahren Aufenthalt in Italien nach der Erklärung beruht, nicht unter die für Buchstabe b) eingeführte spezifische Befreiung.

Vor dem 1. Januar 2026 abgegebene Erklärungen bleiben gültig, bereits gezahlte Beiträge werden jedoch nicht erstattet.

Antrag auf italienische Staatsbürgerschaft für Minderjährige

Die zuständige Behörde richtet sich normalerweise nach dem Wohnort des Kindes.

Im Ausland lebende Familien reichen die Unterlagen oder die Erklärung in der Regel beim für ihren Wohnort zuständigen italienischen Konsulat ein.

In Italien lebende Familien wenden sich in der Regel an das Standesamt der zuständigen Gemeinde.

Das Verfahren hängt auch davon ab, wie die Staatsbürgerschaft erworben wird:

  • bei automatischem Erwerb wird die ausländische Geburtsurkunde normalerweise zur Eintragung in die italienischen Personenstandsregister eingereicht;
  • bei Erwerb kraft Gesetzesvergünstigung müssen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter eine förmliche Erklärung abgeben;
  • bei Adoptionen muss die ausländische Adoption unter Umständen zunächst in Italien anerkannt und eingetragen werden;
  • wenn ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft erwirbt oder wiedererwirbt, sind der Aufenthalt und die familiäre Situation des Kindes zu prüfen.

Die Eintragung einer ausländischen Geburtsurkunde hält eine bereits erworbene Staatsbürgerschaft fest. Sie ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, ob das Kind bei der Geburt die Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfüllte.

Beratung zur italienischen Staatsbürgerschaft für Minderjährige

Rechtsgrundlagen

Authority Source Number Article Type Date Link
Italian Government Law No. 199/2025 199 1, paragraph 513 Law 30/12/2025 Read more
Italian Government Law No. 91/1992 91 1, 2, 3, 4, 14, 15 Law 05/02/1992 Read more
Italian Government Decree-Law No. 36/2025, converted by Law No. 74/2025 1, 3-bis, 4 of Law No. 91/1992 Law 28/03/2025 Read more
Italian Government Decree-Law No. 200/2025, converted by Law No. 26/2026 19-ter Law 31/12/2025 Read more
Italian Supreme Court Judgment No. 63/2026 63 3-bis of Law No. 91/1992 Law 30/04/2026 Read more
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