Das Schreiben verweist auf Artikel 37 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008. Diese Bestimmung verpflichtet Arbeitgeber, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Schulung zu sorgen. Bei Leiharbeitnehmern gilt diese Pflicht ab Beginn ihres Einsatzes im Entleihunternehmen.
Wegfall der Bezugnahme auf die 60-Tage-Frist
Das INL weist darauf hin, dass die Vereinbarung zwischen Staat und Regionen vom 17. April 2025 die frühere Regelung zu den Schulungsfristen aufgehoben hat. Diese Regelung erlaubte es Arbeitnehmern, die Schulung innerhalb von 60 Tagen nach der Einstellung abzuschließen. Einige Arbeitgeber hatten dies fälschlicherweise als Erlaubnis verstanden, den Beginn der Schulung aufzuschieben.
Die Klarstellung unterstreicht die Bedeutung einer vorausschauenden Planung. Arbeitgeber sollten die Schulung als Teil der Vorbereitung ihrer Beschäftigten auf deren Aufgaben betrachten. Sie sollten mit der Organisation nicht bis nach Aufnahme der Tätigkeit warten.
Behebung von Verstößen und Aufhebung der Aussetzung
Das Schreiben aktualisiert außerdem das INL-Rundschreiben Nr. 3/2021. Um die Aufhebung einer wegen Schwarzarbeit angeordneten Aussetzung der betrieblichen Tätigkeit zu erwirken, können Arbeitgeber die schulungsbezogene Voraussetzung erfüllen, indem sie Kurse so planen, dass diese schnellstmöglich abgeschlossen werden.
Die behördliche Anordnung zur Mängelbeseitigung (verbale di prescrizione) muss eine Frist festlegen, die sich nach dem für die Kursteilnahme tatsächlich erforderlichen Zeitraum richtet. Die Inspektoren dürfen die frühere 60-Tage-Frist nicht mehr automatisch anwenden.
Arbeitgeber müssen daher zwei Schritte unterscheiden. Die Planung der Schulung kann die schulungsbezogene Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung erfüllen. Um der Anordnung nachzukommen, müssen die Arbeitnehmer die Schulung jedoch tatsächlich abschließen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Aus organisatorischer Sicht sollten Unternehmen den Schulungsstand im Rahmen der Vorbereitung jedes Arbeitseinsatzes überprüfen. Vor Aufnahme der Tätigkeiten sollten sie die vorhandenen Unterlagen prüfen, etwaigen Schulungsbedarf ermitteln und die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig planen.
Dieses Vorgehen ist auch bei der Abwicklung internationaler Aufträge und bei Einsätzen an Kundenstandorten in Italien sinnvoll: Eine Schulungsbescheinigung ist im Hinblick auf die Aufgaben und Risiken der vorgesehenen Tätigkeiten zu bewerten. Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass Unterlagen aus anderen Einsatzkontexten automatisch ausreichen.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen erinnert das Schreiben daran, die Prüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzpflichten in die Auftragsplanung einzubeziehen.