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Antwort Nr. 132/2026 BETREFF: Besteuerung von Einkünften, die von der Bank von Italien an einen in Frankreich ansässigen Grenzgänger gezahlt werde

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Inhaltsverzeichnis

Grenzgänger Italien–Frankreich: Von der Bank von Italien gezahlte Einkünfte sind ausschließlich in Italien steuerpflichtig

Mit der Antwort Nr. 132 aus dem Jahr 2026 hat die italienische Steuerbehörde klargestellt, dass Vergütungen, die die Bank von Italien an einen steuerlich in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer zahlt, nicht unter die abkommensrechtliche Regelung fallen, nach der Grenzgänger ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Diese Einkünfte fallen vielmehr in den Anwendungsbereich von Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Frankreich über den öffentlichen Dienst und sind daher ausschließlich in Italien steuerpflichtig.

Der Sachverhalt

Der Antrag betrifft einen Arbeitnehmer der Bank von Italien, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Frankreich in eine Gemeinde innerhalb des Grenzgebiets verlegt hat.
Der Steuerpflichtige übt seine Tätigkeit an einem Standort der Bank von Italien in einer an Frankreich angrenzenden italienischen Region aus. An einigen Tagen in der Woche begibt er sich zur Arbeit nach Italien, während er die übrige Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich arbeitet.
Der Antragsteller möchte wissen, ob die erhaltenen Vergütungen der für Grenzgänger geltenden Regelung gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Frankreich unterliegen und somit ausschließlich in Frankreich besteuert werden, oder ob die Regelungen für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 19 desselben Abkommens Anwendung finden.

Die abkommensrechtlichen Regelungen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Frankreich unterscheidet bei der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit nach der Art des Arbeitgebers.
Artikel 15 regelt grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und sieht für Grenzgänger, die im Grenzgebiet ansässig und im entsprechenden Grenzgebiet des anderen Staates beschäftigt sind, eine ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vor.
Demgegenüber bestimmt Artikel 19 des Abkommens, dass Vergütungen, die von einem Staat, einer seiner politischen oder administrativen Gebietskörperschaften oder einer öffentlichen Einrichtung für gegenüber diesem Staat oder dieser Einrichtung erbrachte Dienstleistungen gezahlt werden, vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ausschließlich in dem Staat besteuert werden, der diese Vergütungen zahlt.

Die Ausnahme für öffentliche Einrichtungen mit industrieller oder gewerblicher Tätigkeit

Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens sieht eine Ausnahme für Vergütungen vor, die von öffentlichen Einrichtungen im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit gezahlt werden. In diesen Fällen unterliegen die Einkünfte nicht den Regelungen für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 19 Absatz 1, sondern fallen unter Artikel 15 über Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann daher auch die Grenzgängerregelung Anwendung finden, mit der Folge einer ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen ermöglicht es den zuständigen Behörden Italiens und Frankreichs jedoch, die Anwendung von Artikel 19 auch auf Arbeitnehmer öffentlicher Einrichtungen zu vereinbaren, die industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise Post- oder Eisenbahnunternehmen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, unterliegen die betreffenden Vergütungen weiterhin Artikel 15.
Diese Ausnahme betrifft jedoch nicht die Bank von Italien. Nach Auffassung der italienischen Steuerbehörde ist die Bank von Italien eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die in ihrer Eigenschaft als Zentralbank der Italienischen Republik ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt und nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken tätig werden darf. Daher ist keine besondere Vereinbarung zwischen Italien und Frankreich erforderlich, um die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer Artikel 19 Absatz 1 zuzuordnen.

Die Klarstellung der italienischen Steuerbehörde und die praktischen Folgen

Auf Grundlage dieser Grundsätze ordnet die italienische Steuerbehörde die von der Bank von Italien gezahlten Vergütungen Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens zu. Die Bank von Italien ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die die Aufgaben der Zentralbank der Italienischen Republik wahrnimmt und ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt, ohne Tätigkeiten industrieller oder gewerblicher Art auszuüben.
Folglich findet die in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehene Regelung für Grenzgänger keine Anwendung, selbst wenn der Arbeitnehmer im französischen Grenzgebiet ansässig ist und seine berufliche Tätigkeit in einem an Frankreich angrenzenden italienischen Gebiet ausübt. Die Vergütungen sind daher gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ausschließlich in Italien steuerpflichtig.
Folglich unterliegen die Einkünfte in Frankreich keiner Besteuerung; außerdem ist die Bank von Italien als Steuerabzugsverpflichtete verpflichtet, gemäß Artikel 23 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 600/1973 die Quellensteuer auf die italienische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPEF) einzubehalten.

Rechtsgrundlagen

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