Mit dem Urteil C‑485/24 klärt der EuGH die Frage der Bestimmung des auf einen Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts. Die Entscheidung legt Kriterien zur Feststellung des anwendbaren Rechts fest, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort ändert.
Rechtssache C-485/24
Der Fall begann 2002, als das luxemburgische Transportunternehmen Locatrans einen französischen Staatsbürger im Rahmen eines Arbeitsvertrags, der dem luxemburgischen Recht unterlag, beschäftigte.
Es wurde zunächst festgestellt, dass der Fahrer in mehreren europäischen Staaten eingesetzt werden sollte. Im Laufe der Zeit verlagerte sich seine Tätigkeit jedoch zunehmend nach Frankreich. Diese Verlagerung begründete die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Fahrer Klage vor dem Arbeitsgericht Dijon. Das Arbeitsgericht Dijon wies seine Ansprüche ab, da nach Anwendung des luxemburgischen Rechts keine Rechtsgrundlage vorlag. Das Berufungsgericht Dijon trat später ein und wies die erste Entscheidung zurück, wobei es feststellte, dass unter Berücksichtigung der Rom-Verordnung französisches Recht auf den Arbeitsvertrag anzuwenden sei.
Durch Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage suchte das französische Gericht Auskunft beim Gerichtshof und ersuchte um Auslegung der Rom-Konvention über das auf vertragliche Verpflichtungen anwendbare Recht.
Konkret ersuchte das französische Gericht um Auslegung, welches Recht anzuwenden sei, wenn ein Arbeitnehmer, nachdem er eine Zeit lang in einem Staat tätig war, seinen gewöhnlichen Arbeitsort in einen anderen Staat verlegt.
Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt zunächst fest, dass die Rom-Konvention drei Fälle vorsieht:
- Das auf den Vertrag anzuwendende Recht kann von den Parteien gewählt werden;
- Fehlt eine solche Rechtswahl, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet;
- Kann dieses Kriterium nicht angewendet werden, ist auf den Vertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Unternehmen, das den Arbeitnehmer beschäftigt, seinen Sitz hat.
In diesem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Kriterium des gewöhnlichen Arbeitsorts nicht anzuwenden ist, da der Arbeitsort von einem Staat in einen anderen verlegt wurde.
Daher ist im Fall Locatrans das anzuwendende Kriterium das Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, nämlich Luxemburg.
Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass beide oben genannten Kriterien einer Einschränkung unterliegen. Sie sind nicht anzuwenden, wenn die Umstände zeigen, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
Abschließend lädt der Gerichtshof im Fall Locatrans das französische Gericht ein, zu prüfen, ob die Umstände eine engere Verbindung zu Frankreich aufzeigen. Dabei sind alle Merkmale des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der letzte gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers sowie die Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung von Bedeutung sind.