Ansässigkeitsbescheinigung Italien

Die italienische Ansässigkeitsbescheinigung wird von der italienischen Steuerbehörde ausgestellt und bescheinigt, dass der steuerliche Wohnsitz des Antragstellers in Italien ist.

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Diese Anleitung gibt allgemeine Informationen zur Ansässigkeitsbescheinigung in Italien, warum man sie beantragen sollte und wie man sie über die Steuerbehörde erhalten kann.

Was ist die italienische Ansässigkeitsbescheinigung?

Die Ansässigkeitsbescheinigung in Italien ist ein von der italienischen Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) ausgestelltes Dokument. Sie bestätigt, dass der Steuerwohnsitz der betreffenden Person oder des Unternehmens in Italien liegt.

Dieses Zertifikat kann erforderlich sein, um es der Steuerbehörde eines anderen Landes vorzulegen, in dem der Steuerpflichtige in einem bestimmten Jahr Einkünfte erzielt hat, um die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Anspruch zu nehmen.

Erfahren Sie mehr in unserem Leitfaden zur steuerlichen Ansässigkeit in Italien.

Wer kann eine Ansässigkeitsbescheinigung Italien beantragen?

Diese Bescheinigung kann von allen in Italien ansässigen natürlichen Personen sowie von in Italien ansässigen juristischen Personen, wie z.B. Kapitalgesellschaften, gewerblichen und nicht-gewerblichen Organisationen, Investmentfonds und Pensionsfonds, beantragt werden.

Im Falle von Personengesellschaften und anderen „fiskalisch transparenten“ Einheiten kann die Bescheinigung nur von in Italien ansässigen Partnern oder Begünstigten angefordert werden.

Wann wird die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt?

Die Ansässigkeitsbescheinigung kann bei der italienischen Steuerbehörde beantragt werden, um sie dem ausländischen Staat vorzulegen, in dem der Steuerpflichtige im entsprechenden Jahr Einkünfte erzielt hat. Die Bescheinigung wird benötigt, um die Vorteile internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Einkommen in Anspruch zu nehmen.

Das Zertifikat kann auch für mehr als eine Einkommensart beantragt werden, die im selben fremden Staat erzielt wurde, d.h. die derselben Konvention unterliegt. In diesem Fall wird tatsächlich eine einzige Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt.

Wie beantragt man die Ansässigkeitsbescheinigung in Italien?

Der Antrag kann bei jeder territorialen Geschäftsstelle der italienischen Steuerbehörde eingereicht werden. Tatsächlich steht die von der Direktion der Steuerbehörde am 10. Juli 2013 genehmigte Vorlage für das Zertifikat elektronisch kostenlos zur Verfügung.

Es ist erforderlich, das Antragsformular vollständig auszufüllen, einschließlich:

  1. Status: Ob man beispielsweise Unternehmensinhaber, Vertreter oder eine andere Rolle ist.
  2. Land: Der Name des ausländischen Staates, in dem das Einkommen erzielt wurde und an den die Bescheinigung gesendet werden soll.
  3. Einkommen: In diesem Abschnitt muss die Art (oder die Arten) des erzeugten Einkommens angegeben werden, die Gegenstand der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen sind, wobei die im Formular verfügbare Tabelle berücksichtigt wird, die über diesen Link einsehbar ist.

Die Ausstellung des Zertifikats unterliegt der Zahlung einer speziellen Gebühr von 3,10 € für jede angeforderte Kopie. Die Zahlung kann mit dem Formular F23 unter Verwendung des Steuercodes 964T an Bankschaltern und Postämtern erfolgen. Alternativ kann auch eine entsprechende Gebührenmarke verwendet werden.

Genehmigte Vorlage für die Bescheinigung

Die in Italien genehmigte Vorlage für die Ansässigkeitsbescheinigung, die von Nichtansässigen verwendet werden kann, um die direkte Anwendung der konventionellen Quellensteuer oder eine Befreiung von der italienischen Steuer oder eine Rückerstattung der italienischen Steuer zu beantragen, wurde im Voraus nicht mit anderen ausländischen Steuerbehörden vereinbart.

Tatsächlich sind die Modelle gemäß einem vorherrschenden Trend in der EU und auf internationaler Ebene das Ergebnis einer einseitigen Initiative Italiens. Diese Initiative wird hauptsächlich durch die Notwendigkeit motiviert, nicht ansässigen Investoren zu helfen, die direkt von den Vorteilen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf Grundlage der entsprechenden europäischen Richtlinien profitieren oder eine Rückerstattung der zu viel gezahlten oder einbehaltenen italienischen Steuer in Höhe des in den gleichen Abkommen und Richtlinien festgelegten Betrags beantragen möchten.

Ansässigkeitsbescheinigungen, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden

Die Steuerbehörde in einem ausländischen Staat kann die Steueransässigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne das von der italienischen Steuerbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Im Detail kann die Steuerbehörde im Wohnsitzland des Einkommensempfängers entscheiden, ihr eigenes Formular zu verwenden, das dem Antrag auf Rückerstattung oder direkter Anwendung der Befreiung oder des ermäßigten Satzes beigefügt werden muss. In diesem Fall muss das von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Formular den Wohnsitz des Begünstigten gemäß der relevanten konventionellen Regel im Steuerzeitraum oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bestätigen.

Wenn die ausländische Steuerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung durch elektronische Verfahren vorsieht, muss die Gültigkeit des Dokuments überprüfbar sein.

Ansässigkeitsbescheinigungen, die von der italienischen Steuerbehörde ausgestellt werden.

Es kann auch Fälle geben, in denen die ausländische Steuerverwaltung die italienische Steuerbehörde auffordert, ihr eigenes spezifisches Formular auszufüllen und die italienische Steuerbehörde um Stempelung und Unterschrift bittet. In solchen Fällen kann die italienische Steuerbehörde die Ansässigkeit in Italien mithilfe des ausländischen Formulars zertifizieren, wenn das von der ausländischen Verwaltung vorbereitete Formular dem italienischen Formular wesentlich ähnlich ist. Dies gilt sowohl zur Erleichterung für italienische Steuerzahler, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Partnerstaat der Konvention eine Rückerstattung der ausländischen Steuer oder die direkte Anwendung des bevorzugten Steuersatzes beantragen.

In einem solchen Fall wird die italienische Steuerbehörde dennoch die Ansässigkeitsbescheinigung auch auf dem von der italienischen Steuerbehörde genehmigten Formular ausstellen. Tatsächlich bedeutet die Ausstellung der italienischen Bescheinigung die Einhaltung der nationalen Verwaltungsanforderungen, während die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem von der ausländischen Verwaltung vorbereiteten Modell dazu dient, italienischen Steuerzahlern zu ermöglichen, Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden zu vermeiden.

Wie lange ist die Ansässigkeitsbescheinigung gültig?

Die Ansässigkeitsbescheinigung kann auf Antrag erhalten werden und bezieht sich in der Regel nur auf das betreffende Steuerjahr, das auf der Bescheinigung selbst angegeben ist. Wenn die Ansässigkeitsbescheinigung einer ausländischen Behörde vorgelegt werden muss, könnte es erforderlich sein, sie für die Verwendung in diesem Land zu legalisieren.

Unterschied zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Wohnsitz

Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen dem zivilrechtlichen und steuerlichen Wohnsitz.

Der zivilrechtliche Wohnsitz wird nach Artikel 43 des Zivilgesetzbuches als „der Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“ definiert. Der steuerliche Wohnsitz hingegen bezieht sich auf das Gebiet, in dem eine Person steuerpflichtig ist.

Daher können die Adresse der gemeldeten Wohnsitz und die Adresse des steuerlichen Wohnsitzes übereinstimmen, müssen es aber nicht. Die Registrierung im Melderegister der Wohnbevölkerung erfolgt durch die Anmeldung bei der italienischen Gemeinde, in der man eine Unterkunft hat. Wenn erforderlich, können Sie beim Gemeindeamt einen Wohnsitznachweis beantragen, der sich von der in diesem Artikel behandelten Ansässigkeitsbescheinigung unterscheidet und eine Gültigkeit von 6 Monaten hat. Die Adresse des Wohnsitzes kann hingegen in der Regel selbst zertifiziert werden.

Die steuerliche Ansässigkeit ist ein anderer Begriff und bezieht sich auf das Gebiet, in dem die Person steuerpflichtig sein kann.

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Rechtsgrundlagen

Richtlinien der italienischen Steuerbehörde

Quelle (nur Italienisch)

Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262

Quelle (nur Italienisch)

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