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Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein

Unser Leitfaden für die Organisierung der Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein.

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Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein mit einem Arbeitgeber, der seinen Sitz im Ausland hat, unterliegt dem Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungsverträge (Entsendegesetz; EntsG) sowie der Verordnung vom 10. Dezember 2019 zur Entsendegesetzgebung (Entsendeverordnung; EntsV).

Obwohl Liechtenstein nicht Teil der Europäischen Union ist, spiegelt die Regelung zur grenzüberschreitenden Entsendung die Standards wider, die in den EU-Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern festgelegt sind, insbesondere in der Richtlinie 96/71/EG.

Vorläufige Verpflichtungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein

In Liechtenstein ist das Verfahren zur Meldung in zwei Schritte unterteilt.

Schritt 1

Am 1. Januar 2021 trat in Liechtenstein das neue Gewerbegesetz (Gewerbeverordnung; GewV) in Kraft, das unter anderem die Neuerung enthält, dass nur qualifizierte Berufe gemeldet werden müssen.

Gemäß Artikel 28 des Gewerbegesetzes müssen Dienstleister eines qualifizierten Gewerbes die Wirtschaftsdirektion vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein schriftlich benachrichtigen.

Für diese Genehmigung für qualifizierte Tätigkeiten muss eine Kopie des Handelsregisterauszugs des Unternehmens, nicht älter als 3 Monate, in englischer oder deutscher Sprache übersetzt und legalisiert, sowie eine Kopie eines Ausweisdokuments der verantwortlichen Person (Unternehmer/ Geschäftsführer/ andere mit Unterzeichnungsvollmacht) und der Nachweis der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Person beigefügt werden.

Qualifizierte Berufe

Gemäß Artikel 15 des Gewerbegesetzes hat eine Person, die die folgenden Anforderungen erfüllt, die berufliche Qualifikation:

  • Erfolgreich eine höherwertige Fachausbildung abgeschlossen hat, die eng mit dem ausgeübten Beruf verbunden ist. Die höhere technische Ausbildung wird definiert als Studiengänge und Schulungen an Universitäten oder Fachhochschulen;
  • Erfolgreich eine Grundausbildung von zwei bis vier Jahren in dem betreffenden Beruf abgeschlossen hat, gefolgt von zwei Jahren praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf;
  • Drei Jahre praktische Erfahrung im betreffenden Beruf vorweisen kann, gefolgt von erfolgreichem Abschluss einer Grundausbildung von zwei oder vier Jahren im betreffenden Beruf;
  • Die Abitur bestanden hat, gefolgt von fünf Jahren praktischer Erfahrung im betreffenden Beruf; oder
  • Mindestens acht Jahre praktische Erfahrung im betreffenden Beruf hat.

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen muss der Meldung eine Kopie der Meldebestätigung der Gemeinde, in der die verantwortliche Person wohnhaft ist (Unternehmer/ Geschäftsführer/ andere mit Unterzeichnungsvollmacht), beigefügt werden.

Schritt 2

Das entsendende Unternehmen muss die Entsendung der Mitarbeiter spätestens am Tag vor Beginn der Arbeitsleistung in Liechtenstein über das EMS-Portal (Elektronisches Meldesystem – „EMS“) melden. Das entsendende Unternehmen hat ein Kontingent von 90 Tagen innerhalb eines Jahres für die Meldungen zur grenzüberschreitenden Entsendung in Liechtenstein zur Verfügung.

Gesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum müssen alle Dienstleistungen vor Beginn der Tätigkeit melden. Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag.

Zusätzliche Verpflichtungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein

Ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen und einen weltweiten Umsatz von über 100.000 CHF aus nicht umsatzsteuerbefreiten Dienstleistungen pro Kalenderjahr (z. B. aus Installationsarbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeits- und Dienstleistungsvertrags) erzielen, unterliegen der Mehrwertsteuer und müssen einen Fragebogen zur Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtige für ausländische Unternehmen ausfüllen (Art. 10 Mehrwertsteuergesetz; MWSTG).

Es ist zu beachten, dass die Schweiz und Liechtenstein ein gemeinsames Mehrwertsteuerland bilden. Ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein erbringen, sind im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern eingetragen. Nur Unternehmen, die ausschließlich steuerpflichtige Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen, sind im Mehrwertsteuerregister Liechtensteins eingetragen.

Anwendbare Arbeits- und Lohnbedingungen während der Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein

Während der Entsendung in Liechtenstein müssen den Arbeitnehmern die nationalen Bestimmungen über die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten, die Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, die hauptsächlich im Arbeitsgesetz (ArG) und den entsprechenden Verordnungen enthalten sind, garantiert werden.

Den entsandten Arbeitnehmern müssen auch die Mindestlöhne, einschließlich der Sätze für Überstunden und Reisekostenerstattungen, gewährt werden.

Soziale Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer in Liechtenstein

Arbeitnehmer, die in Liechtenstein entsandt werden, können weiterhin von der Sozialversicherung des Mitgliedstaates abgedeckt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Das entsendende Unternehmen muss eine A1-Bescheinigung beantragen. Die zuständige Sozialbehörde wird es nach Erhalt aller erforderlichen Informationen ausstellen.

Risiken und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein

Wenn ein Verstoß gegen das Gesetz über entsandte Arbeitnehmer vermutet wird, leitet die nationale Wirtschaftsdirektion (AVW) ein Verfahren gegen das ausländische Unternehmen ein. Wird ein Verstoß festgestellt, erlässt die AVW einen Bescheid über eine Verwaltungsstrafe oder einen Verwaltungsentscheid.

Bei wiederholten Verstößen kann die AVW ein Entsendeverbot verhängen und somit der entsendenden Partei die Entsendung von Mitarbeitern nach Liechtenstein für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren untersagen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen (EntsG)

Quelle

Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen (EntsV)

Quelle

Gewerbeverordnung (GewV)

Quelle

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Quelle

Gesetz über die Arbeit in der Industrie, im Handel und im Handwerk (Arbeitsgesetz)

Quelle

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