Die internationale Erbfolge ist ein komplexes Rechtsinstitut. Hier greifen die Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen und die steuerrechtlichen Regelungen der beteiligten Staaten ineinander. Besitzt ein Verstorbener Vermögenswerte, Immobilien oder dingliche Rechte im Ausland oder wohnen die Erben in verschiedenen Ländern, muss Folgendes bestimmt werden:
- welches Recht anwendbar ist;
- welches Gericht zuständig ist;
- wie die jeweilige Erbschaftsteuer zu behandeln ist.
Es ist daher notwendig zu verstehen, wann das italienische Erbschaftsteuerrecht Anwendung findet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
In Italien ist die Materie im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 346/1990 geregelt, d. h. im Einheitstext der Vorschriften über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Testo unico delle disposizioni concernenti l’imposta sulle successioni e donazioni – „TUSD“), während die zivilrechtlichen Aspekte (anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit) in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 geregelt sind (hierzu verweisen wir auf unseren Ratgeber). Die Verordnung hat das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, um die Anerkennung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern (mit Ausnahme von Irland und Dänemark, die nicht an die Verordnung gebunden sind und weiterhin ihre eigenen nationalen Vorschriften anwenden).
Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Artikel 2 des TUSD unterscheidet zwei Besteuerungsregime zur Bestimmung der Erbschaftsteuer. Sie richten sich nach dem steuerlichen Wohnsitz des Erblassers (de cuius) zum Zeitpunkt des Todes.
Erbschaftsteuer bei einem in Italien ansässigen Erblasser (de cuius)
Betrachten wir den Fall eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Modena, der verstirbt und Folgendes hinterlässt:
- eine Wohnung in Modena;
- ein Bankkonto in Deutschland;
- Wertpapiere, die über einen luxemburgischen Intermediär gehalten werden.
- Erben: der Sohn, der dauerhaft in Argentinien lebt, und die Ehefrau mit Wohnsitz in Italien.
In diesem Fall gilt das Prinzip der Besteuerung des weltweiten Vermögens (Worldwide Taxation). Daher umfasst die italienische Erbschaftsteuer sowohl die in Italien belegenen als auch die im Ausland gehaltenen Vermögenswerte. Wird auf Letztere jedoch im ausländischen Staat eine Erbschaftsteuer erhoben (zum Beispiel in Deutschland oder in Luxemburg), können die Erben die in Art. 26 des TUSD vorgesehene Steueranrechnung in Anspruch nehmen.
Der Umstand, dass einer der Begünstigten steuerlich im Ausland ansässig ist, berührt den Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer nicht. Der in Argentinien ansässige Erbe ist daher zur Zahlung der auf das in Italien geerbte Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer verpflichtet (erforderlichenfalls über einen Steuervertreter in Italien).
Erbschaftsteuer bei einem im Ausland ansässigen Erblasser (de cuius) mit Vermögen in Italien und im Ausland
Nehmen wir den Fall eines französischen Staatsbürgers mit steuerlichem Wohnsitz in Paris an, der verstirbt und Folgendes hinterlässt:
- eine Immobilie in der Toskana;
- ein Bankkonto in Italien;
- weiteres bewegliches und unbewegliches Vermögen in Frankreich und Spanien.
In diesem Fall findet das Territorialitätsprinzip Anwendung, wobei die Erbschaftsteuer ausschließlich auf die im Staatsgebiet befindlichen Vermögenswerte und Rechte berechnet wird (also auf die Immobilie in der Toskana und das italienische Bankkonto). Die Steuerschuld trifft in diesem Fall die Begünstigten (auch wenn diese im Ausland ansässig sind). Folglich kann die italienische Finanzverwaltung (Agenzia delle Entrate) ihr Besteuerungsrecht nur auf die in Italien belegenen Vermögenswerte ausüben.
Die in Frankreich und Spanien befindlichen Vermögenswerte bleiben von der italienischen Besteuerung ausgenommen und unterliegen gegebenenfalls dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Staaten.
Wichtig ist der Hinweis, dass die Erbschaftsteuer nicht an einen Veranlagungszeitraum geknüpft ist, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt entsteht, nämlich im Augenblick des Todes. Dieser Grundsatz ergibt sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 346/1990: Die Steuer wird auf jede Übertragung von Vermögenswerten und Rechten erhoben und wird im Erbfall mit dem Eintritt des Erbfalls fällig, der in der Regel mit dem Todestag zusammenfällt.
Als in Italien belegen geltende Vermögenswerte im Sinne der Erbschaftsteuer
Für die Bestimmung der Erbschaftsteuer nennt Artikel 2 Absatz 3 des TUSD die Vermögenswerte und Rechte, die unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers in jedem Fall als im Staatsgebiet belegen gelten. Dabei handelt es sich insbesondere um:
a) die in öffentlichen Registern des Staates eingetragenen Vermögenswerte und Rechte sowie die darauf bezogenen dinglichen Nutzungsrechte;
b) die Aktien oder Anteile an Gesellschaften sowie die Beteiligungen an anderen Rechtsträgern als Gesellschaften, die ihren Sitz, den Ort der Verwaltung oder den Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit im Staatsgebiet haben;
c) die Schuldverschreibungen und anderen in Serie oder Masse ausgegebenen Wertpapiere, mit Ausnahme von Aktien, die vom Staat oder von den unter Buchstabe b) genannten Gesellschaften und Rechtsträgern ausgegeben wurden;
d) die Warenwertpapiere, soweit sich die Waren im Staatsgebiet befinden;
e) die Forderungen, Wechsel, Schuldscheine und Schecks jeder Art, wenn der Schuldner, der Bezogene oder der Aussteller im Staatsgebiet ansässig ist;
f) die durch im Staatsgebiet befindliche Vermögenswerte gesicherten Forderungen bis zur Höhe des Wertes dieser Vermögenswerte, unabhängig vom Wohnsitz des Schuldners;
g) die im Ausland befindlichen Waren, die für das Staatsgebiet bestimmt sind oder der zollrechtlichen Regelung der vorübergehenden Ausfuhr unterliegen.
Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Artikel 7 des TUSD legt die Steuersätze und die entsprechenden Freibeträge fest, die für die Bestimmung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gelten. Die Sätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Begünstigten und der Person, von der die Übertragung ausgeht:
- 4 % gelten für Übertragungen an den Ehegatten oder an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel usw.), berechnet auf den Teil des Nettowerts, der je Begünstigtem 1 Million Euro übersteigt;
- 6 % betreffen Übertragungen an Geschwister, anzuwenden auf den Teil des Nettowerts, der je Erben oder Beschenkten 100.000 Euro übersteigt;
- 6 % gelten auch für Übertragungen an Verwandte bis zum vierten Grad, an Verschwägerte in gerader Linie und an Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, berechnet auf den gesamten übertragenen Nettowert, ohne jeden Freibetrag;
- 8 % schließlich bei Übertragungen an familienfremde Personen (also an andere als die oben genannten): Die Steuer wird auf den gesamten übertragenen Nettowert ohne Freibetrag berechnet.
Bei Übertragungen an Personen mit Behinderung, die Anspruch auf intensive Unterstützung haben (Artikel 3 Absatz 3, Gesetz Nr. 104/1992), gilt ein Freibetrag von 1,5 Millionen Euro, d. h. die Erbschaftsteuer wird ausschließlich auf den diesen Betrag übersteigenden Wert erhoben.
Neuigkeit: doppelter Freibetrag
Kürzlich hat die Provinzielle Steuerkommission Florenz (Commissione Tributaria Provinciale) mit Urteil Nr. 157/2022 entschieden, dass die Zusammenrechnung des aktualisierten Werts der zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen mit dem Nachlass als vollständig aufgehoben anzusehen ist. Daraus folgt, dass es zwei getrennte und eigenständige Freibeträge gibt: einen für die Schenkungsteuer und einen für die Erbschaftsteuer. Diese Auffassung hatte bereits der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) in den Urteilen Nr. 2273/2020 und Nr. 10255/2020 vertreten.
Diese Praxis wurde zudem durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 139/2024 gesetzlich verankert. Es findet auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. Januar 2025 eintreten: Der Steuerpflichtige ist nun verpflichtet, die Steuer bei der Abgabe der Erbschaftserklärung selbst zu berechnen. Die Erbschaftsteuer ist innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung zu entrichten.
Unternehmerischer Vorteil: wann keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt
Die Steuerbefreiung, die mit dem Gesetz Nr. 296/2006 eingeführt und kürzlich durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 139/2024 geändert wurde, setzt die Empfehlung 94/1069/EG der Kommission von 1994 und die Mitteilung 98/C 93/02 der Kommission von 1998 um, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Steuerbelastung sowohl bei direkten als auch bei indirekten Übertragungen von Unternehmen und Unternehmensteilen zu verringern.
In diesem Zusammenhang hat das Dekret Nr. 139/2024 eine steuerliche Begünstigung für die Unternehmensnachfolge eingeführt, und zwar bei Übertragung von Todes wegen (mortis causa) oder durch Schenkung, Familienpakt (patto di famiglia) und Trust.
Artikel 3 Absatz 4-ter des TUSD in der durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 139/2024 geänderten Fassung bestimmt, dass Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, Gesellschaftsanteilen und Aktien an Abkömmlinge und den Ehegatten (auch im Rahmen von Familienpakten im Sinne der Art. 768-bis ff. des Zivilgesetzbuchs) nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.
Die Regelung sieht drei Fallgestaltungen vor:
| Schenkung | Begünstigte | Beteiligte Staaten | Fortführung der Geschäftstätigkeit |
| Übertragung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften | Abkömmlinge in gerader Linie, ehelich oder nichtehelich, sowie der Ehegatte des Zuwendenden | EU/EWR/ White-List-Staaten | 5 Jahre |
| Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften | Abkömmlinge in gerader Linie, ehelich oder nichtehelich, sowie der Ehegatte des Zuwendenden | EU/EWR/ White-List-Staaten | 5 Jahre |
| Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen | Abkömmlinge in gerader Linie, ehelich oder nichtehelich, sowie der Ehegatte des Zuwendenden | EU/EWR/ White-List-Staaten | 5 Jahre |
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Erfordernis der Ausübung einer Unternehmenstätigkeit nur für die Übertragung von Unternehmen gilt, nicht aber für die Übertragung von Beteiligungen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass die Anteile an einer operativ tätigen Gesellschaft bestehen. In diesem Sinne kommt auch die Nachfolge bei einer reinen Holdinggesellschaft, einer Immobilienverwaltungsgesellschaft oder einer einfachen Gesellschaft (società semplice) in den Genuss der Befreiung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Begünstigte muss sich durch eine förmliche Erklärung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung abgegeben wird, verpflichten, die Unternehmenstätigkeit (bei Unternehmen oder Unternehmensteilen) fortzuführen bzw. die Kontrolle (bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) für mindestens fünf Jahre zu behalten; andernfalls entfällt die steuerliche Begünstigung bei der Erbschaftsteuer.
Wie sich eine Doppelbesteuerung bei Erbfällen vermeiden lässt
Aus steuerlicher Sicht ist die internationale Erbfolge nicht harmonisiert: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (hierzu verweisen wir auf unseren Ratgeber) regelt nur die zivilrechtlichen Aspekte und schließt das Steuerrecht ausdrücklich aus (Art. 1 Abs. 1). Die Besteuerung bleibt daher den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten und den zwischen ihnen gegebenenfalls geschlossenen bilateralen Abkommen vorbehalten. Um eine Doppelbesteuerung des Vermögens des Erblassers (de cuius) zu vermeiden, hat Italien sieben bilaterale Abkommen nach dem OECD-Musterabkommen mit den folgenden Staaten geschlossen: Vereinigte Staaten von Amerika, Schweden, Griechenland, Großbritannien, Dänemark, Israel und Frankreich (Letzteres betrifft sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer).
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es häufig zu Doppelbesteuerungen. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen eintreten:
- wenn der ausländische Staat, in dem sich das Vermögen befindet, das Prinzip der lex rei sitae anwendet und die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte unabhängig vom Wohnsitz des Verstorbenen besteuert (wie das Vereinigte Königreich bei Personen, die nicht langfristig ansässig sind, nach der mit dem Finance Act 2025 eingeführten wohnsitzbasierten Regelung, mit einem Inheritance Tax-Satz von 40 %);
- wenn der ausländische Staat das Prinzip der Worldwide Taxation anwendet, d. h. die Steuer auch auf das Auslandsvermögen erhebt, wenn der Erbe oder Beschenkte in diesem Land ansässig ist. Dies ist in Frankreich oder Deutschland der Fall.
Fehlt ein internationales Doppelbesteuerungsabkommen, kann dieses Problem durch die innerstaatliche Steueranrechnung gelöst werden, die in Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 346/1990 vorgesehen ist.
Wenn die ausländische Steuer in Italien zum Vorteil wird
Nach Absatz 1 Buchstabe b) des Art. 26 des TUSD werden nämlich von der Steuer abgezogen: „die in einem ausländischen Staat aufgrund desselben Erbfalls und in Bezug auf in diesem Staat befindliche Vermögenswerte entrichteten Steuern, bis zur Höhe des Teils der Erbschaftsteuer, der dem Wert dieser Vermögenswerte entspricht, vorbehaltlich der Anwendung von Verträgen oder internationalen Abkommen“.
Diese Vorschrift bestimmt, dass vom Betrag der in Italien geschuldeten Erbschaftsteuer der Betrag der im Ausland gezahlten Steuern abzuziehen ist, die auf die in diesem Staat befindlichen Vermögenswerte entfallen. Der Abzug ist bis zur Höhe des Anteils der italienischen Steuer zulässig, der dem Wert dieser Vermögenswerte entspricht. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Regelungen etwaiger Verträge oder internationaler Abkommen. Um die Anrechnung in Anspruch nehmen zu können, gilt Folgendes:
- Die ausländische Steuer muss einer inländischen Steuer vergleichbar sein;
- die Vermögenswerte müssen im Ausland belegen sein;
- die Steuer muss im Ausland tatsächlich entrichtet worden sein.
Zusammenfassend erfordert die internationale Erbfolge eine sorgfältige Abstimmung zwischen innerstaatlichen und überstaatlichen Vorschriften. Ziel ist es, das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und die geschuldeten Steuern richtig zu bestimmen. Die jüngsten Reformen zielen darauf ab:
- die Verfahren zu vereinfachen;
- die familiäre Kontinuität von Unternehmen zu fördern und Steuergerechtigkeit zu gewährleisten;
- Doppelbesteuerungen zu verhindern.
In diesem Zusammenhang erweist sich das italienische Erbrecht häufig als steuerlich und verwaltungstechnisch vorteilhafter, sodass eine in Italien verankerte Vermögens- und Nachlassplanung wünschenswert ist.
Neuigkeiten 2026
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 123 vom 1. August 2025 den neuen Einheitstext der Registersteuer und der übrigen indirekten Steuern genehmigt hat, der unter anderem die im TUSD enthaltenen Vorschriften zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenführt (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 346/1990, das dadurch größtenteils aufgehoben wird), mit dem Ziel, diesen Regelungsbestand zu aktualisieren und mit dem aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen besser in Einklang zu bringen.
Nach dem durch das Gesetzesdekret Nr. 200/2025 (das sogenannte „Milleproroghe“-Dekret) eingeführten Aufschub findet der neue Einheitstext ab dem 1. Januar 2027 Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt werden die in diesem Artikel zitierten Artikel des TUSD durch die entsprechenden Bestimmungen des neuen Textes ersetzt (zum Beispiel wird Art. 7 TUSD zu Art. 93).
Die wichtigsten Neuerungen, die sich konkret auf die Nachlassplanung der Steuerpflichtigen auswirken dürften, werden in einem eigenen Beitrag vertieft.