Die Pflicht zur Beantragung einer BTP-Karte in Frankreich gilt seit dem 22. März 2017 auf Grundlage des sogenannten Macron-Gesetzes Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Wirtschaftstätigkeit und wirtschaftliche Chancengleichheit: Sie gilt auch für nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer, wenn sie auf einer Baustelle des Hoch- oder Tiefbaus Tätigkeiten ausüben, die unter diese Pflicht fallen.
Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Hoch- oder Tiefbaus Bauarbeiten ausführen, leiten oder organisieren, auch wenn dies nur gelegentlich, als Nebentätigkeit oder als ergänzende Tätigkeit erfolgt, müssen für die an diesen Leistungen beteiligten Arbeitnehmer eine BTP-Karte beantragen.
Was ist die BTP-Karte?
Die BTP-Karte (Bâtiment et Travaux Publics) ist ein Berufsausweis, der von CIBTP France (vormals Union des Caisses de France CIBTP) für Arbeitnehmer im Hoch- oder Tiefbau ausgestellt wird. Der Ausweis enthält die wichtigsten personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers sowie ein Passfoto.
Bei einer Kontrolle muss der Arbeitnehmer dieses Dokument den Arbeitsaufsichtsbehörden auf Verlangen vorlegen, um illegale Beschäftigung und unlauteren Wettbewerb zu verhindern.
Wer muss die BTP-Karte beantragen?
Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen ist die BTP-Karte für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben, die eine oder mehrere der in Artikel R. 8291-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Tätigkeiten ausführen, leiten oder organisieren. Diese Tätigkeiten werden auf Baustellen des Hoch- oder Tiefbaus ausgeübt und umfassen:
- Aushubarbeiten;
- Erdarbeiten;
- Entwässerungsarbeiten;
- Bauarbeiten;
- Montage und Demontage von Fertigbauteilen sowie Innen- oder Außenausbau und entsprechende Ausstattungsarbeiten;
- Wiederherstellungs- oder Renovierungsarbeiten;
- Abbruch- oder Umbauarbeiten;
- Entkernungsarbeiten (curage), Wartung oder Unterhaltung von Bauwerken;
- Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten; und
- mit diesen Arbeiten verbundene Maler- und Reinigungsarbeiten sowie alle unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenarbeiten.
Die Pflicht gilt nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Auch ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs, die ihre Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, unterliegen dieser Anforderung. Ebenso gilt diese Bestimmung für Leiharbeitnehmer.
Ausnahmen von der BTP-Kartenpflicht
Es bestehen jedoch einige Ausnahmen von der BTP-Kartenpflicht. Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind davon ausgenommen, insbesondere:
- Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar an den Arbeiten beteiligt sind:
- Arbeitnehmer, die sich nicht auf die Baustelle begeben, beispielsweise Führungskräfte oder Leiter unterstützender Abteilungen wie der Lohnbuchhaltung.
- Arbeitnehmer, die weder an der Durchführung der praktischen Arbeiten noch an der unmittelbaren Beaufsichtigung von Baustellen beteiligt sind.
- Praktikanten, wobei die betreuende Person Unterlagen zum Nachweis des Praktikantenstatus vorlegen können muss. Diese Ausnahme gilt nicht für Auszubildende, die Tätigkeiten ausüben, die unter die Kartenpflicht fallen.
- Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten ausführen, sofern diese nach der Übergabe des Bauvorhabens stattfinden, beispielsweise nach der Errichtung eines Bauwerks oder nach Innenausbau- oder Renovierungsarbeiten.
- Architekten, Bausachverständige, Vermessungsfachleute, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, Fahrer und Lieferpersonal sowie Sachverständige und Gutachter, auch wenn sie auf einer Baustelle des Hoch- oder Tiefbaus tätig sind.
- Arbeitnehmer, die unmittelbar bei einer Privatperson beschäftigt sind. Diese Ausnahme gilt nicht für Arbeitnehmer von Unternehmen, die Bauarbeiten auf dem Grundstück oder in der Immobilie einer Privatperson ausführen.
Beantragung und Gültigkeit der BTP-Karte
Der Arbeitgeber, der einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Bauarbeiten entsendet, muss nach Übermittlung der Entsendemeldung über SIPSI eine BTP-Karte beantragen, sofern der Arbeitnehmer nicht bereits über eine gültige BTP-Karte für entsandte Arbeitnehmer verfügt.
Wenn eine neue BTP-Karte erforderlich ist, muss sie in jedem Fall vor Beginn der Entsendung beantragt werden.
Das Verfahren erfolgt vollständig elektronisch über das offizielle, von CIBTP France betriebene BTP-Kartenportal. Das Antragsverfahren umfasst im Wesentlichen einige einfache Schritte:
- Nach der Einrichtung eines Kontos für Ihr Unternehmen können Sie die Entsendemeldung und die Daten der betreffenden Arbeitnehmer aus SIPSI importieren;
- Dies ist möglich, nachdem die Vorabmeldung der Entsendung über das französische SIPSI-Portal übermittelt wurde;
- Anschließend müssen Sie ein Passfoto des betreffenden Arbeitnehmers hochladen und den Antrag durch Zahlung der Gebühr bestätigen;
- Für jeden Arbeitnehmer, für den eine BTP-Karte beantragt wird, wird eine Karte ausgestellt. Nach Zahlungseingang steht eine vorläufige Bescheinigung zur Verfügung, die dem Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Erhalt der Karte ausgehändigt werden kann.
Die für entsandte Arbeitnehmer ausgestellte BTP-Karte ist fünf Jahre gültig. Sie ist jedoch nur während der Entsendezeiträume in Frankreich aktiv und wird zwischen den Entsendungen deaktiviert. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass die mit der Karte verknüpften Angaben zur Entsendung stets aktuell sind.
Sanktionen bei Verstößen
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflicht, einen Arbeitnehmer zur Ausstellung einer BTP-Karte zu melden, kann gegen ihn eine behördliche Geldbuße verhängt werden.
Die Geldbuße beträgt höchstens 4.000 € je Arbeitnehmer und bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung des ersten Bußgeldbescheids höchstens 8.000 € je Arbeitnehmer.
Der Gesamtbetrag der Geldbuße darf jedoch 500.000 € je Unternehmen nicht überschreiten.