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Italienischer Punkteführerschein: Sanktionsregime

Mit der jüngsten Mitteilung Nr. 9326 und gemäß Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 hat die italienische Arbeitsinspektionsbehörde (INL) Klarstellungen zum Sanktionsregime im Zusammenhang mit dem Punkteführerschein gegeben.
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Inhaltsverzeichnis

Mit der neuesten Mitteilung Nr. 9326 vom 9. Dezember 2024, basierend auf Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008, hat die italienische Arbeitsinspektionsbehörde (INL) Klarstellungen zum Sanktionsregime in Bezug auf den Punkteführerschein gegeben. Die in Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 genannten Überwachungsbehörden sind mit der Feststellung des Verstoßes sowie der Festlegung und anschließenden Verhängung der entsprechenden Sanktion betraut.

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Gesetzlicher Rahmen bei Verstößen

Absatz 11 des Artikels 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 definiert die Personen, die dem Sanktionsregime unterliegen:

  • Personen, die auf Baustellen ohne Punkteführerschein oder ein gleichwertiges Dokument arbeiten (Verstoß gemäß Art. 27(1) des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008);
  • Personen, die mit einem Führerschein mit weniger als 15 Punkten arbeiten (Verstoß gemäß Art. 27(2) des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008).

Höhe und Zahlung der Strafe

Die verhängte Strafe beträgt 10 % des Wertes der Arbeiten – pro einzelnes vom Täter unterzeichnetes Vertragsverhältnis – die gerade ausgeführt werden, und darf in keinem Fall weniger als 6.000 € (ohne MwSt.) betragen.

Die Strafe ist auf das IBAN-Konto der INL zu überweisen, da diese Beträge zur „Finanzierung der für die Implementierung der IT-Systeme erforderlichen Ressourcen, die für die Ausstellung und Aktualisierung der Punkteführerscheine notwendig sind“, beitragen.

Darüber hinaus sieht Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 im Falle von Verstößen Folgendes vor:

  • Absatz 11: Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Arbeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten (gemäß Gesetzesdekret Nr. 36/2023);
  • Absatz 10: Entfernung des Unternehmens oder des übertretenden Arbeiters von der temporären oder mobilen Baustelle, an der sie ohne Führerschein oder mit weniger als 15 Punkten tätig sind.

Fazit

Abschließend ist hervorzuheben, dass gemäß der Überwachungspflicht des Auftraggebers oder Bauleiters im Falle von Unteraufträgen die Sanktion unabhängig von der Anzahl der beteiligten selbständigen Arbeiter und ausführenden Unternehmen gilt, die an den überwachten Arbeiten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

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