Die Richtlinie 89/391/EWG bildet das Fundament der europäischen Gesetzgebung zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit bei der Arbeit. In diesem Leitfaden werden wir die sich aus der Richtlinie ergebenden Verantwortlichkeiten und Pflichten analysieren.
Ziel und Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG
Im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften ist Ziel der Richtlinie 89/391/EWG die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz .
Im Einzelnen konzentriert sich die Richtlinie auf:
- Verhütung berufsbedingter Gefahren;
- Sicherheit und Gesundheitsschutz;
- Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren;
- Information über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- ausgewogene Anhörung und Beteiligung;
- Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter.
Die Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche. Bestimmte Sektoren sind jedoch aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten ausgenommen, da diese nicht mit der Gesetzgebung vereinbar sind (z. B. Polizei und Streitkräfte).
Die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen müssen jedoch mit der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsgesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten übereinstimmen. Aus diesem Grund kann der Mitgliedstaat im Falle günstigerer Bestimmungen in der nationalen Umsetzung die lokale Gesetzgebung anwenden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf eine Bedingung, die auch in der Richtlinie 96/71/EG über günstigere Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer enthalten ist.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. Diese Verpflichtung kann durch eine interne Struktur oder durch außerbetriebliche Fachleute erfüllt werden. Die Auslagerung an Dritte enthebt den Arbeitgeber nicht seiner diesbezüglichen Verantwortung
Im Rahmen seiner Verpflichtungen hat der Arbeitgeber die folgenden Grundsätze zu beachten:
- Vermeidung von Arbeitsrisiken;
- Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
- Anpassung der Tätigkeit an den Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erleichterung bei eintöniger Arbeit;
- Berücksichtigung des Stands der Technik;
- Planung der Gefahrenverhütung;
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes;
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebs darüber hinaus folgende Verpflichtungen:
- Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Stoffen am Abeitsplatz;
- vor der Zuweisung von Aufgaben Berücksichtigung der Eignung des Arbeitnehmers in bezug auf Sicherheit und Gesundheit;
- bei der Planung und Einführung neuer Technologien am Arbeitsplatz sind die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu hören;
- durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nicht autorisierten Arbeitnehmern der Zugang zu den Bereichen mit ernsten Gefahren zu verwehren ist;
- Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe und Brandbekämpfung erforderlich sind;
- eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, führen;
- Registrierung von Arbeitsunfällen.
Für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.
Schutz und Gefahrenverhütung
Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer und/oder außerbetriebliche Fachleute.
Die benannten Personen müssen bestimmte objektive Eigenschaften besitzen:
- die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen;
- die benannten Personen müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen.
Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen über berufsbedingte Risiken, Schutz und Gefahrenverhütung sowie die ergriffenen Maßnahmen erhalten.
Gleichzeitig ermöglichen die Arbeitgeber die Beteiligung der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter an allen Fragen, die die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffen.
Aus diesem Grund ist Folgendes von grundlegender Bedeutung:
- die Anhörung der Arbeitnehmer;
- das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten;
- die ausgewogene Beteiligung (nach den nationalen Rechtsvorschriften) bzw. Praktiken.
Unterweisung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muß dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhält, die auf seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist, insbesondere zum Zeitpunkt:
- seiner Einstellung;
- einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs;
- der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
- der Einführung einer neuen Technologie.
Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrensmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Außerdem muss die Unterweisung während der Arbeitszeit erfolgen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Unter der Richtlinie 89/391/EWG haben die Arbeitnehmer neben den Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber auch eigene Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, gemäß seiner Unterweisung.
Zur Verwirklichung dieser Ziele, ist jeder Arbeitnehmer insbesondere verpflichtet:
- Maschinen und Geräte ordnungsgemäß zu benutzen;
- persönliche Schutzausrüstungordnungsgemäß zu benutzen;
- Schutzvorrichtungen an Maschinen und Geräten nicht zu verändern oder umzustellen;
- dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer jede ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden;
- gemeinsam darauf hinzuwirken, dass die Einhaltung aller Auflagen, die von der nationalen Behörde für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind, ermöglicht werden;
- gemeinsam darauf hinzuwirken, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Arbeitnehmer aufweisen.
Präventivmedizinische Überwachung
Neben den Maßnahmen im Zusammenhang mit Risiken am Arbeitsplatz schreibt die Richtlinie 89/391/EWG vor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften bzw. Praktiken einführen müssen, um eine geeignete Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein oder durch autorisierte Einrichtungen bereitgestellt. Außerdem kann sich jeder Arbeitnehmer einer regelmäßigen Überwachung unterziehen, entsprechend der Art der Tätigkeit und der Arbeitsumgebung.