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EU Blue Card: Erlass zur Vereinfachung der Einreise hochqualifizierter ausländischer Arbeitskräfte veröffentlicht

Die italienische Regierung hat das Gesetzesdekret zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Blue Card veröffentlicht – die Aufenthaltserlaubnis, die hochqualifizierten Nicht-EU-Arbeitskräften die Arbeit in der Europäischen Union ermöglicht.

Inhaltsverzeichnis

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Am 2. November 2023 wurde im Amtsblatt das Gesetzesdekret Nr. 152 vom 18. Oktober 2023 veröffentlicht, das die Richtlinie (EU) 2021/1883 zur Blauen Karte umsetzt – die Genehmigung, die hochqualifizierten Nicht-EU-Arbeitnehmern die Arbeit innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. Das Dekret tritt am 17. November 2023 in Kraft.

Die Europäische Blaue Karte (Richtlinie 2009/50/EG)

Die Blaue Karte trat mit der Richtlinie 2009/50/EG in Kraft, die die Regeln für die Einreise hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern festlegte. Die Richtlinie beinhaltete die Verpflichtung, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, einschließlich der Festlegung eines Mindestlohns, der den Standards der Europäischen Union entspricht.

Es wurde jedoch festgestellt, dass die Richtlinie von 2009 nicht ausreichend die Einreise hochqualifizierter, nicht-europäischer Arbeitskräfte förderte. Daher zielt die Reform von 2021 darauf ab, Talente gezielter anzuziehen und somit sowohl demografische Herausforderungen als auch den Arbeits- und Fachkräftemangel in Schlüsselbereichen der Union zu adressieren, indem ein attraktiveres Regime für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der Union geschaffen wird.

Die neue Richtlinie (EU) 2021/1883

Die neue Richtlinie (EU) 2021/1883 zielt darauf ab, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, die hochqualifizierte Arbeit verrichten wollen, und hebt die vorherige Richtlinie 2009/50/EG auf.

Ziel

Das Ziel der neuen Richtlinie betrifft:

  1. die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Zeiträume von mehr als 3 Monaten in der Europäischen Union und die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die beabsichtigen, hochqualifizierte Tätigkeiten aufzunehmen, sowie deren Familienangehörige;
  2. die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen und Rechte der oben genannten Staatsangehörigen und deren Familienangehörige in Mitgliedstaaten, die nicht den ersten Mitgliedstaat darstellen, der eine EU-Blaue Karte erteilt hat.

Zulassungsbedingungen

Drittstaatsangehörige sind gemäß der neuen Richtlinie berechtigt, das Verfahren für die Blaue Karte zu durchlaufen, wenn sie die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ein gültiger Arbeitsvertrag oder, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, ein verbindliches Jobangebot für die Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit von mindestens 6 Monaten im betreffenden Mitgliedstaat;
  2. Für nicht reglementierte Berufe sind Dokumente erforderlich, die höhere berufliche Qualifikationen nachweisen, die für die auszuübende Tätigkeit relevant sind;
  3. Für reglementierte Berufe sind Dokumente erforderlich, die nachweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind, die das nationale Recht für die Ausübung des Berufs festlegt;
  4. Ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder, falls zutreffend, ein gültiger Aufenthaltstitel;
  5. Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt, gegen die die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates normalerweise versichert sind, für Zeiten, in denen keine Versicherung durch den Arbeitsvertrag besteht.

Mindestlöhne

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen legt die Richtlinie fest, dass der Betrag des Bruttojahresgehalts mindestens dem vom Mitgliedstaat für diesen Zweck festgelegten und veröffentlichten Gehaltsschwellenwert entsprechen muss.

Dieser Schwellenwert wird vom betreffenden Mitgliedstaat in Absprache mit den Sozialpartnern gemäß den nationalen Praktiken festgelegt und muss mindestens 1,0 Mal, jedoch höchstens 1,6 Mal, dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitgliedstaates entsprechen.

Ungeachtet dessen definiert die Richtlinie, dass:

  1. für Berufe, in denen besonders Bedarf an Drittstaatsarbeitnehmern besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO-Klassifikation gehören, und
  2. für Drittstaatsangehörige, die nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung für eine EU-Blaue Karte einen Hochschulabschluss erworben haben, ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Gehaltsschwellenwert von mindestens 80 Prozent des vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerts anwenden kann, vorausgesetzt, dieser niedrigere Schwellenwert beträgt nicht weniger als 1,0 Mal das durchschnittliche Bruttojahresgehalt des Mitgliedstaates.

Verfahren und Rechte

Die neue Richtlinie definiert dann die anwendbaren Verfahren, insbesondere, wie und von wem Anträge auf die Blaue Karte gestellt werden müssen, die Fristen für die Genehmigung des Antrags und die Vorgehensweise bei einer Ablehnung des Antrags.

Darüber hinaus regelt die neue Richtlinie die Grenzen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Inhaber der Blauen Karte und das Prinzip der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des ausstellenden Mitgliedstaates. Weiterhin werden die Verfahren für Familienangehörige und der Erwerb des Status als langfristig ansässige Person für Inhaber der Blauen Karte geregelt, wobei auf die Richtlinie 2003/109/EG verwiesen wird, mit einigen Ausnahmen.

Abschließend behandelt die Richtlinie die Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf kurzfristige Mobilität – die Möglichkeit für Inhaber der Blauen Karte, dieselben Tätigkeiten in anderen EU-Ländern auszuüben, für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gemäß dem Schengen acquis – und langfristige Mobilität in einen anderen Mitgliedstaat. Im letzteren Fall wird klargestellt, dass, wenn der Inhaber der EU-Blauen Karte in einen zweiten Mitgliedstaat zieht und seine Familie bereits im ersten Mitgliedstaat ansässig war, die Familienangehörigen das Recht haben, ihm zu folgen oder sich ihm anzuschließen.

Frist für die nationale Umsetzung

Die Frist für die Mitgliedstaaten, die Richtlinie umzusetzen, wurde auf den 18. November 2023 festgelegt, bis zu diesem Datum muss jeder Mitgliedstaat die Gesetze, Vorschriften und administrativen Bestimmungen erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie zu entsprechen.

Umsetzung in Italien

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Gesetzesdekrets Nr. 152 vom 18. Oktober 2023 hat Italien die Richtlinie (EU) 2021/1883 offiziell umgesetzt.

Das neue Dekret, das am 17. November 2023 in Kraft trat, brachte einige wichtige Änderungen zum italienischen Konsolidierten Einwanderungsgesetz („Testo Unico Immigrazione – TUI“).

Neue Anforderungen für ausländische Arbeitskräfte

Ausländische Arbeitskräfte, die in einem nicht reglementierten Beruf tätig sind, müssen alternativ folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ein Hochschulabschluss der dritten Stufe, der den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums oder eine berufliche Qualifikation auf Postsekundarstufe von mindestens drei Jahren Dauer oder mindestens auf dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 8. Januar 2018 bescheinigt;
  • Eine höhere berufliche Qualifikation, die durch mindestens 5 Jahre relevante Berufserfahrung im entsprechenden Beruf oder Sektor nachgewiesen wird;
  • Nur für Führungskräfte und Fachkräfte im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien: Eine höhere berufliche Qualifikation, die durch mindestens 3 Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen wird, die in den 7 Jahren vor der Antragstellung für die Blaue Karte erworben wurde (Art. 27-quater, Abs. 1, Buchst. a, c, d TUI).

Hinsichtlich der spezifischen Merkmale der Dokumente zur Unterstützung des Bildungs- und/oder Berufsverlaufs haben die Behörden in einem Memorandum vom 28. März 2024 klargestellt, dass diese Berufserfahrung durch einen Arbeitsvertrag und/oder Gehaltsabrechnungen, die die vorherige Berufserfahrung betreffen, nachgewiesen werden muss. Diese Dokumente müssen den Tätigkeitsbereich und die Dauer der Arbeit angeben. Es ist auch möglich, ein Erfahrungszertifikat des ausländischen Arbeitgebers einzureichen.

Die Dokumentation, wenn sie von nicht-EU-Stellen oder -Personen ausgestellt wurde, muss für die Nutzung in Italien legalisiert und ins Italienische übersetzt werden.

Zusätzlich wird die Möglichkeit der Beantragung der Blauen Karte auch auf Ausländer ausgeweitet, die:

  • internationalen Schutz genießen (Art. 27-quater, Abs. 3, Buchst. b TUI);
  • Familienangehörige von EU-Bürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgeübt haben oder ausüben (Art. 27-quater, Abs. 3, Buchst. d TUI, aufgehoben durch Dekret 152-23);
  • als Saisonarbeiter wohnen (Art. 27-quater, Abs. 3, Buchst. g TUI, aufgehoben durch Dekret 152-23);
  • zum Zwecke der Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Rahmen von innerbetrieblichen Versetzungen nach Art. 27-quinquies eingereist sind (Art. 27-quater, Abs. 3, Buchst. f TUI).

Neue Anforderungen für den italienischen Arbeitgeber

Das von dem italienischen Unternehmen angebotene Arbeitsverhältnis muss folgende Merkmale aufweisen:

  • eine Dauer von mindestens 6 Monaten, für die Ausübung einer Arbeit, die die entsprechende Bildungs- und/oder berufliche Qualifikation, die durch die relevanten Berufserfahrungsjahre nachgewiesen wird, erfordert (Art. 27-quater, Abs. 5, Buchst. a, b TUI);
  • Der im verbindlichen Angebot angegebene Betrag der jährlichen Vergütung darf nicht weniger betragen als die Vergütung, die in den nationalen Tarifverträgen festgelegt ist und in jedem Fall nicht weniger als das durchschnittliche Bruttojahresgehalt, das vom Italienischen Nationalen Institut für Statistik (ISTAT) anerkannt wird (Art. 27-quater, Abs. 5, Buchst. c TUI).

Vereinfachte Verfahren

Das Dekret führt auch die folgenden Verfahrensvereinfachungen ein:

  1. Wenn der Antrag auf die Blaue Karte einen Ausländer betrifft, der bereits eine Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Arbeit besitzt, müssen die Dokumente zu den beruflichen Qualifikationen nicht erneut eingereicht werden, da diese Dokumente bereits bei der ersten Erteilung der Erlaubnis geprüft wurden (Art. 27-quater, Abs. 5-bis TUI);
  2. Wenn der Antrag auf die Blaue Karte einen Ausländer betrifft, der bereits eine Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Arbeit besitzt, muss der Arbeitgeber keine Arbeitsmarktforschung durchführen, um die Verfügbarkeit anderer Arbeitskräfte im nationalen Gebiet zu überprüfen, als Ausnahme von Art. 22, Abs. 2 des TUI (Art. 27-quater, Abs. 5-ter TUI);
  3. Im Fall des Art. 27-quater, Abs. 8 – vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber, die eine besondere Vereinbarung mit dem Innenministerium unterzeichnet haben – wird dem ausländischen Arbeiter innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der obligatorischen Online-Mitteilung des vorgeschlagenen Arbeitsangebots eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Während der Wartezeit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann der Ausländer rechtmäßig in Italien bleiben und die Arbeitstätigkeit vorübergehend ausüben, bis eine Mitteilung der öffentlichen Sicherheitsbehörde eingeht.

Rechte der Arbeiter und Gleichbehandlung

Außerdem regelt das neue Dekret in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie die Zugangsgrenzen zum Arbeitsmarkt für Inhaber der Blauen Karte und das Prinzip der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des ausstellenden Mitgliedstaates. Konkret:

  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird verweigert oder widerrufen, wenn der Ausländer seine Qualifikationen oder einen gültigen Arbeitsvertrag für hochqualifizierte Arbeit nicht mehr besitzt oder wenn der Ausländer keine ausreichenden Mittel hat, um sich und seine Familienangehörigen ohne staatliche Sozialhilfe zu unterstützen. In diesem Fall muss die Entscheidung, die Blaue Karte zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, jedoch die spezifischen Umstände des Einzelfalls und das allgemeine Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten (Art. 27-quater, Abs. 12, Buchst. b-bis und d TUI);
  • In den ersten 12 Monaten der legalen Beschäftigung in Italien darf der Ausländer nur Tätigkeiten ausüben, die den Zulassungsbedingungen entsprechen und auf die die Blaue Karte ausgestellt wurde. Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten 12 Monate unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die lokalen Arbeitsbehörden. Bei Arbeitslosigkeit ist der Inhaber einer Blauen Karte berechtigt, eine neue Beschäftigung zu suchen und aufzunehmen, entsprechend den Bedingungen der ursprünglichen Zulassung (Art. 27-quater, Abs. 13 und 13-bis TUI);
  • Ein Inhaber einer Blauen Karte kann parallel zu einer hochqualifizierten unselbstständigen Arbeit auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben (Art. 27-quater, Abs. 13-ter TUI).
  • Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen, die an Familienangehörige des Inhabers einer Blauen Karte erteilt wurden, können in Aufenthaltserlaubnisse für Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit oder Studium umgewandelt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind (Art. 27-quater, Absatz 16 TUI).

Mobilität innerhalb der Europäischen Union

Abschließend regelt das Dekret die Mobilitätsregeln für Arbeiter, die mit einer Blauen Karte in einem anderen Mitgliedstaat ausgestattet sind, sowohl in Bezug auf kurzfristige als auch langfristige Mobilität. Insbesondere nach Art. 27-quater, Abs. 17 TUI:

  • Ausländer, die eine gültige EU-Blaue Karte von einem anderen Mitgliedstaat besitzen, dürfen für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Italien einreisen und dort eine berufliche Tätigkeit ausüben;
  • Nach 12 Monaten legalem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat darf ein Ausländer, der eine gültige EU-Blaue Karte dieses Mitgliedstaates besitzt, ohne Visum nach Italien einreisen, um hochqualifizierte Arbeit aufzunehmen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen, vorbehaltlich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Dieser Zeitraum reduziert sich auf 6 Monate, wenn der Ausländer aus einem zweiten Mitgliedstaat nach Italien einreist, in den er aus einem ersten Mitgliedstaat gezogen ist, aus denselben Gründen.
    • Innerhalb von 1 Monat nach der Einreise des Ausländers in das nationale Gebiet muss der Arbeitgeber einen Antrag auf die entsprechende Arbeitserlaubnis stellen. Alternativ kann der Antrag auf die Arbeitserlaubnis auch vom italienischen Arbeitgeber gestellt werden, wenn der Inhaber der EU-Blauen Karte noch im ersten Mitgliedstaat ansässig ist.
    • Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags wird dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, der die EU-Blaue Karte ausgestellt hat, die entsprechende Entscheidung mitgeteilt.
    • Innerhalb von 8 Arbeitstagen nach der Einreise in das italienische Gebiet oder nach Erteilung der Genehmigung zur Arbeitserlaubnis (falls der Arbeiter bereits im nationalen Gebiet war) muss der Arbeiter seine Anwesenheit erklären und eine lokale Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Rechtsgrundlagen

Die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021

Quelle

Gesetzesdekret Nr. 152 vom 18. Oktober 2023

Quelle (nur Italienisch)

Memorandum Nr. 0002829 vom 28. März 2024

Quelle

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