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Die Registrierung von Mietverträgen ist auch möglich, wenn der Mieter keinen Steuercode besitzt

Die Steuerbehörde klärt die Registrierung privater Urkunden in Bezug auf Personen, die nicht im italienischen Staatsgebiet ansässig sind und keinen Steuercode besitzen.

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Mit der Resolution Nr. 5/E vom 14. Februar 2023 stellt die Agentur für Einnahmen einige Klarstellungen zur Registrierung privater Urkunden zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf Personen, die nicht im italienischen Staatsgebiet ansässig sind und daher nicht im Besitz des Steueridentifikationszertifikats sind.

Registrierungsverfahren privater Urkunden in Italien

Konkret informiert die Agentur für Einnahmen darüber, dass mehrere Anfragen bezüglich des korrekten Verfahrens zur Beantragung der Registrierung eines Mietvertrags eingegangen sind, wenn der Mieter eine Person ist, die nicht im Staatsgebiet Italiens ansässig ist und daher nicht im Besitz eines Steuercodes ist.

In diesem Zusammenhang weist die Agentur für Einnahmen auf Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b) des Präsidialdekrets Nr. 605/1973 hin, das das Registrierungsverfahren für solche Urkunden regelt. Dieser Artikel stellt fest, dass im Fall von Personen, die nicht in Italien ansässig sind und nicht im Besitz eines Steuercodes sind, die Verpflichtung, den Steuercode in der Phase der Mietvertragsregistrierung anzugeben, durch die Aufnahme der folgenden Daten erfüllt wird:

  1. Für Einzelpersonen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, ausländische Adresse;
  2. Für Unternehmen und ähnliche Entitäten: vollständiger Firmenname und Adresse des Firmensitzes. Zudem wird klargestellt, dass Unternehmen, Vereine oder andere Entitäten ohne rechtliche Status die oben genannten Daten gemäß Punkt 1 angeben müssen, einschließlich mindestens eines ihrer gesetzlichen Vertreter.

Folglich ist es bei der Beantragung der Registrierung von Mietverträgen in den genannten Fällen nicht erforderlich, den Steuercode des Mieters anzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für die Registrierung privater Urkunden, die keine Mietverträge sind.

Registrierungsverfahren für Mietverträge

Als allgemeine Regel müssen alle Mietverträge für Immobilien obligatorisch registriert werden, unabhängig vom vereinbarten Mietbetrag, mit Ausnahme sehr spezifischer Fälle. Die Registrierung von Mietverträgen muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Vertragsabschlusses oder, falls früher, ab dem Mietbeginn erfolgen.

Die Registrierung kann bei jeder Agentur für Einnahmen beantragt werden, indem das Formular 69 verwendet wird, das es dem Vermieter auch ermöglicht, die Pauschalsteueroption anzuwenden. Alternativ ist die Registrierung über das Online-System der Agentur für Einnahmen möglich – das Online-Registrierungsverfahren ist für Immobilienmakler oder für Eigentümer von mindestens 10 Immobilien obligatorisch – oder durch Bevollmächtigung einer qualifizierten dritten Person. Falls der Vermieter im Rahmen der Registrierung die Pauschalsteueroption anwendet, hat er dennoch das Recht, diese Option in einem der folgenden Vertragsjahre zu widerrufen.

Abschließend muss die Zahlung der eventuell fälligen Steuern für die Registrierung des Mietvertrags mit dem Formular F24 oder per Lastschrift auf einem Bank- oder Postkonto erfolgen. Die Steuern, die möglicherweise für nachfolgende Jahre fällig werden, müssen ebenfalls mit dem Formular F24 bezahlt werden, gemäß den Anweisungen der Resolution der Agentur für Einnahmen Nr. 14/E vom 24. Januar 2014.

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Rechtsgrundlagen

Präsidialdekret Nr. 605/1973

Quelle (nur Italienisch)

Resolution der Steuerbehörde Nr. 5/E vom 14. Februar 2023

Quelle (nur Italienisch)

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