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Richtlinie EU 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne

Die Richtlinie (EU) 2022/2041, die am 25. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, schafft einen neuen europäischen Rahmen zur Erreichnung angemessener Mindestlöhnen und zur Förderung der Tarifverhandlungen in den Mitgliedstaaten.

Table of Contents

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Die Richtlinie (EU) 2022/2041 verpflichtet nicht zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in den Mitgliedstaaten, die keinen gesetzlichen Mindestlohn haben, sondern zur Einhaltung einer Reihe wesentlicher Anforderungen, die in allen Mitgliedstaaten auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Personen im Niedriglohnsektor abzielen.

Ziele und Geltungsbereich der Richtlinie EU 2022/2041

In Artikel 1 legt die Richtlinie eindeutig ihre drei Hauptziele fest:

  • die Sicherstellung der Angemessenheit von gesetzlichen Mindestlöhnen,
  • die Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung,
  • die Verbesserung des effektiven Zugangs der Arbeitnehmer zum Recht auf Mindestlohnschutz.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Richtlinie die Autonomie der Sozialpartner sowie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Höhe von Mindestlöhnen nicht berührt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Löhne ausschließlich durch Tarifverhandlungen festgelegt werden, sieht die Richtlinie keine Veränderung dieses Systems vor.

Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie berücksichtigt die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und die zunehmende Verbreitung flexibler Beschäftigungsformen und fördert einen Schutz, der auch ausgesetzte Gruppen wie Praktikanten, Teilzeit-, Plattform- und Zeitarbeitskräfte umfasst, soweit sie unter die Definition von ‚Arbeitnehmer‘ nach dem Unionsrecht fallen.

Überblick über die Richtlinie EU 2022/2041 

Hauptziel der Richtlinie (EU) 2022/2041 ist es, sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer über angemessene und gerechte Löhne verfügen, unabhängig davon, in welchem Land sie arbeiten. Die Richtlinie hat zum Ziel, die zugenommene Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen und die deutliche Lohnungleichheit in den Mitgliedstaaten zu verringern, um zur sozialen Aufwärtskonvergenz beizutragen.

Um dies zu erreichen, geht die Richtlinie auf zwei Ebenen vor:

  • sie legt gemeinsame Kriterien für die Festsetzung und Anpassung gesetzlicher Mindestlöhne fest;
  • Sie stärkt die Rolle der Tarifverhandlungen, die als wesentliches Instrument zur Erhöhung der Löhne und zur Verbesserung der Arbeitsqualität angesehen werden.

Insgesamt zielt die Richtlinie darauf ab, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der gerechter, transparenter und wettbewerbsfähiger ist und in der Lage ist, für alle europäischen Arbeitnehmer angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten.

Insbesondere verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten zu:

1. Förderung von Tarifverhandlungen

Die Mitgliedstaaten sollen die Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung fördern und ausbauen, die Sozialpartner – Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen – dabei zentral einbeziehen und die nationalen Gepflogenheiten achten.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen vor Diskriminierung oder Beeinträchtigung zur Förderung von Tarifverhandlungen geschützt sind.

Jeder Mitgliedstaat, in dem die tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80% liegt, ist verpflichtet:

  • einen Rahmen festzulegen, der die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen schafft;
  • einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen und einem Zeitplan zur zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Sozialpartner zu erstellen.

2. Gewährleistung angemessener Mindestlöhne

Die Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen transparente Verfahren und klare Kriterien für die Festlegung ihres Niveaus einführen, die die folgenden Aspekte umfassen:

  • die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten,
  • das allgemeine Niveau der Löhne,
  • die Wachstumsrate der Löhne,
  • Produktivitätsniveaus

Sie können zur Bewertung der Angemessenheit auch indikative Referenzwerte verwenden, einschließlich internationaler Referenzwerte wie 60% des Bruttomedianlohns oder 50% des Bruttodurchschnittslohns.

Um sicherzustellen, dass die Mindestlöhne aktuell und ausreichend bleiben, müssen die Mitgliedstaaten diese regelmäßig überprüfen:

  • mindestens alle zwei Jahre, oder
  • mindestens alle vier Jahre bei Mitgliedstaaten, die einen automatischen Indexierungsmechanismus verwenden, sofern die Anwendung dieses Mechanismus nie zu einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns führt.

Kürzlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union die oben genannten Bestimmungen mit seinem Urteil vom 11. November 2025 in der Rechtssache C‑19/23, Dänemark / Parlament und Rat (Angemessene Mindestlöhne), für nichtig erklärt, weil sie die Zuständigkeiten der EU überschritten.

3. Stärkung der Durchsetzung und des wirksamen Zugangs zu Mindestlöhnen

Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet:

  • Die Arbeitsaufsichtsbehörden bei der Durchführung von Inspektionen vor Ort verstärken;
  • Verstöße wie Nichterfassung von Überstunden und vertragliche Missbräuche bekämpfen.

4. Sicherstellung der Transparenz und der Rechte der Arbeitnehmer

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer:

  • Zugang zu angemessenen Informationen über Mindestlöhne und Beschwerdemechanismen haben;
  • Schutz und Instrumente zur Streitbeilegung haben;
  • vor Benachteiligungen bei der Meldung von Verstößen geschützt sind.

5. Überwachung und Meldung von Daten an die Kommission

Die Mitgliedstaaten müssen alle zwei Jahre folgende Daten vorlegen:

  • tarifvertragliche Abdeckung,
  • Höhe des Mindestlohns,
  • Abweichungen und Abzüge,
  • den Anteil der von der Regelung erfassten und nicht erfassten Arbeitnehmer.

Für den ausschließlich tarifvertraglich festgelegten Mindestlohnschutz:

  • lowest wages;
  • coverage share;
  • comparison with uncovered workers’ wages.

Soweit erforderlich, sind genannten Daten mindestens zu Branchen-, geografischen und sonstigen Tarifverträgen mit mehreren Arbeitgebern, einschließlich Tarifverträgen die für allgemein verbindlich erklärt werden, zu melden.

Die erste Meldung bezieht sich auf die Jahre 2021, 2022 und 2023 und wird vorgelegt bis zum 1. Oktober 2025. Die Mitgliedstaaten können auf Daten verzichten, die nicht vor dem 15. November 2024 vorliegen.

Die Kommission analysiert die übermittelten Daten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie EU 2022/2041

Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstöße gegen die Mindestlohnregelungen festzulegen. Dies umfasst sowohl die Nichteinhaltung gesetzlicher Mindestlöhne als auch die Missachtung von Mindestentgelten in Tarifverträgen.

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Systeme zur Verhängung von Sanktionen im Detail ausgestalten können. Gleichzeitig verlangt sie, dass der Schutz der Arbeitnehmer tatsächlich durchsetzbar ist. Arbeitgeber dürfen nicht von missbräuchlichen Praktiken wie unter dem Mindestlohn liegenden Löhnen, ungerechtfertigten Abzügen oder Vertragsumgehungen profitieren.

In Mitgliedstaaten ohne gesetzlichen Mindestlohn können Sanktionen in Form von Geldbußen oder Entschädigungen im Rahmen von Tarifverträgen erfolgen. Ziel ist es sicherzustellen, dass jede Verletzung reale Konsequenzen hat, rechtswidriges Verhalten abschreckt und die Arbeitnehmer wirksam schützt.

 

Regulatory Framework

Authority Source Number Article Type Date Link
Court of Justice of the European Union Judgment of the Court of Justice (Grand Chamber) - Case C-19/23 C-19/23 / Jurisprudence 11/11/2025 Read more
EU Directive (EU) 2022/2041 2022/2041 / Law 19/10/2022 Read more

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