Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C‑421/23 über die Auslegung von Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entschieden.
DER FALL
Im Jahr 2021 befand das Tribunal de première instance de Namur einen portugiesischen Unternehmer wegen Sozialversicherungsbetrugs und der Verwendung gefälschter A1-Bescheinigungen für schuldig. Der Unternehmer hatte über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 650 Arbeitnehmer für Bauarbeiten nach Belgien entsandt.
Obwohl die Dokumente angeblich auf der Grundlage der Verordnung 883/2004 ausgestellt worden waren, stellte der Richter fest, dass sie nicht von der zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsanstalt ausgestellt worden waren.
Da die portugiesische Sozialversicherungsbehörde die Ablehnung der Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen bestätigte, wurde außerdem davon ausgegangen, dass das Unternehmen ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung von Arbeitskräften für den belgischen Bausektor gegründet worden war, da es in Portugal keine nennenswerten Tätigkeiten ausübte.
VERWEISUNG AN DEN EuGH
Nach einer Klage des portugiesischen Unternehmers über die Verpflichtung zur Aufnahme von Vorverhandlungen und Schlichtungsgesprächen zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern über die tatsächliche Betrugsfähigkeit der Unterlagen hat das Berufungsgericht Lüttich dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt:
- Anwendbarkeit der Verordnung 883/2004, wenn die A1-Bescheinigungen sowohl von der Behörde des Aufnahmelandes als auch vom ausstellenden Land als falsch befunden wurden, obwohl die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an das ausstellende Land gezahlt wurden;
- Dialog- und Schlichtungsverfahren als zwingende Voraussetzung, wenn die Anwendbarkeit des vorstehenden Punktes bestätigt wird;
- Wenn die Antwort auf die oben genannten Fragen positiv ist, besteht für die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Möglichkeit, auf der Grundlage des Grundsatzes des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch zu erklären, dass die Bescheinigungen aufgrund betrügerischen Verhaltens ausgestellt wurden.
DIE ANTWORT DES EuGH
Der EuGH hat wie folgt entschieden:
- Die Verordnung 883/2004 gilt auch, wenn ein Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsendet und dabei Dokumente in Form von Muster-A1-Bescheinigungen vorlegt, die von der zuständigen Behörde in einem Strafverfahren als gefälscht erkannt werden;
- Das Dialog- und Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung Nr. 883/2004, geändert durch die Verordnung Nr. 465/2012, ist ein vorläufiger Schritt, der es dem Gericht des entsendenden Mitgliedstaats ermöglicht, die Art der Unterlagen zu überprüfen.
Auf die dritte Frage wurde jedoch keine Antwort gegeben, da sie aufgrund ihres theoretischen Charakters als unzulässig angesehen wurde.