In seinem Urteil vom 11. November 2025 in der Rechtssache C-19/23, Dänemark gegen Parlament und Rat (angemessene Mindestlöhne) bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die materielle Gültigkeit der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, hob jedoch zwei Bestimmungen auf, die als direkte Einmischung in die ausschließlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Lohnfestsetzung angesehen wurden.
Regulatorischer Hintergrund
Die am 19. Oktober 2022 verabschiedete Richtlinie zielt darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten Europäischen Union zu verbessern, indem ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten gewährleistet und die Tarifverhandlungen bei der Festlegung der Lohnniveaus stärkt.
Dänemark hat die Richtlinie angefochten und ihre vollständige Aufhebung beantragt, da Gewerkschaften und Arbeitgeber in Dänemark die Mindestlöhne ausschließlich durch Tarifverhandlungen und nicht durch Gesetze festlegen. Nach Ansicht der dänischen Regierung verstößt die Richtlinie gegen die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und stellt einen direkten Eingriff in die Lohnfestsetzung und das Recht auf gewerkschaftliche Vereinigung dar, Bereiche, die den Mitgliedstaaten durch die Verträge ausdrücklich vorbehalten sind.
Feststellungen des Gerichts
Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass der in den Verträgen festgelegte Ausschluss der Zuständigkeit der EU nicht jede Maßnahme erfasst, die lediglich mit der Entlohnung in Zusammenhang steht oder indirekte Auswirkungen auf das Lohnniveau hat. Andernfalls würde die unterstützende Rolle der Union bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihrer Substanz beraubt.
Der Ausschluss gilt daher nur für Maßnahmen, die einer direkten Einmischung der Union in die Lohnfestsetzung gleichkommen.
Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof zwei Bestimmungen der Richtlinie ermittelt, die über die Zuständigkeit der EU hinausgehen:
- die Bestimmung, wonach Mitgliedstaaten mit einem gesetzlichen Mindestlohn bestimmte verbindliche Kriterien bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne anwenden müssen,
- die Regel, die eine Senkung des Mindestlohns in nationalen Systemen mit automatischen Indexierungsmechanismen verbietet.
Der Gerichtshof hat diese Bestimmungen für nichtig erklärt, da er sie als eine Form der materiellen Harmonisierung der nationalen Lohnpolitik ansah. Diese Harmonisierung verstößt gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.
Umfang und Auswirkungen des Urteils
In allen anderen Punkten wies das Gericht die Klage Dänemarks ab und bestätigte damit die allgemeine Gültigkeit der Richtlinie. Insbesondere stellte es fest, dass die Bestimmungen zur Förderung von Tarifverhandlungen keinen direkten Eingriff in das Vereinigungsrecht darstellen. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, ihre Systeme der Gewerkschaftsvertretung zu ändern oder die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu erhöhen.
Das Urteil klärt somit die Grenzen des Handelns der EU im Bereich der Löhne. Die Europäische Union kann Ziele in Bezug auf die Angemessenheit und Transparenz von Mindestlöhnen festlegen. Sie darf jedoch keine technischen Parameter festlegen oder direkt in deren Festlegung eingreifen.
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der EuGH die politischen Ziele der Richtlinie. Er gewährleistet faire Mindestlöhne und fördert Tarifverhandlungen. Gleichzeitig unterstreicht er den Vorrang nationaler Zuständigkeiten bei der konkreten Gestaltung von Lohnfindungsmechanismen.