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Erhöhung des Mindestlohns in Bulgarien ab dem 1. Januar 2026

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Die Mindestlohnerhöhung in Bulgarien tritt am Donnerstag, den 1. Januar 2026, in Kraft.

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Regulierungsrahmen und Ziele

Die bulgarische Regierung aktualisiert und legt jährlich die landesweit geltenden Mindestlöhne fest. Die Ziele dieser Politik sind vielfältig: Zum einen soll ein angemesseneres Gehalt für Geringverdienende garantiert werden; zum anderen sollen die Armut verringert und die Kaufkraft der Bevölkerung gestärkt werden. Ab dem 1. Januar 2026 wird der monatliche Mindestlohn im Vergleich zum für 2025 festgelegten Niveau um 12,6 % steigen. Er wird auf 1.213 Lewa (ca. 620,20€) festgesetzt. Folglich steigt auch der Mindeststundenlohn und wird ab 2026 auf 7,31 Lewa (ca. 3,74€) festgelegt.

Diese Anpassung entspricht den Bestimmungen der EU‑Richtlinie 2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union und ihrer nationalen Umsetzung (Arbeitsgesetzbuch). Die seit dem 25. Oktober 2022 geltende EU-Richtlinie 2022/2041 empfiehlt einen Mindestlohnwert von etwa 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatslohns.

Auswirkungen und Vorteile für die Bevölkerung

Die Auswirkungen der Mindestlohnanpassung werden erheblich sein. Nach Angaben des bulgarischen Nationalen Statistikamtes (NSI) wird die Erhöhung etwa 600.000 Arbeitnehmende betreffen, insbesondere die folgenden Kategorien:

  • Vollzeitbeschäftigte mit Mindestlohnverträgen (etwa 467.700 im zweiten Quartal 2025);
  • Assistent:innen für Menschen mit Behinderungen (etwa 83.000), deren Löhne um rund 12,6 % steigen werden;
  • Sozialdienstmitarbeitende, Teilnehmende an staatlich geförderten Beschäftigungsprogrammen und professionelle Pflegefamilien (etwa 30.000).

Zusammenfassend könnte die Erhöhung des Mindestlohns eine grundlegende Maßnahme zur Stärkung der Kaufkraft der Bevölkerung sein, insbesondere bei einkommensschwächeren Gruppen. Darüber hinaus steht die Maßnahme im Einklang mit den Prognosen für das Wachstum des Arbeitsmarktes und des nationalen Bruttoinlandsprodukts.

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