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Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines EU-Bürgers

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die einen EU-Bürger begleiten oder sich ihm in Italien anschließen, können eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige eines EU-Bürgers beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird beim zuständigen Ausländeramt beantragt.

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Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die einen Europäischen Union (EU)-Bürger begleiten oder sich mit ihm in Italien niederlassen, können eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige eines EU-Bürgers beim zuständigen Ausländeramt beantragen. Die EU-Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines EU-Bürgers ist fünf Jahre lang gültig. Die Aufenthaltserlaubnis wird ausgestellt, um die Verwandtschaft nachzuweisen, jedoch ohne die Voraussetzung einer gemeinsamen Wohnung mit dem EU-Bürger. Tatsächlich ist lediglich die Anwesenheit des EU-Bürgers auf dem Staatsgebiet ein wesentliches Kriterium (EuGH-Urteil vom 30. März 2006, Az. C10/05).

Die kürzlich veröffentlichte Rundverfügung des Innenministeriums Nr. 400.B / 2021/1 Div./I Abschnitt sieht vor, dass ab dem 2. August 2021 die Aufenthaltserlaubnis im elektronischen Format ausgestellt wird. Dieses Dokument ersetzt das bisher verwendete Papiermodell für diese Art von Aufenthaltserlaubnis. Ab diesem Datum ist es möglich, den Antrag auf Ausstellung/Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis einzureichen, indem man ein Postkit ausfüllt und an die zuständigen Postämter sendet.

Die in Papierformat ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse bleiben bis zum Ablaufdatum oder bis zur Ersetzung durch ein anderes Dokument gültig, jedoch spätestens bis zum 3. August 2023 (Datum, bis zu dem die Aktualisierung durch einen Antrag, der per Postdienst versendet werden muss, beantragt werden muss).

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